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Document 91997E001298
WRITTEN QUESTION No. 1298/97 by Bárbara DÜHRKOP DÜHRKOP to the Commission. Utilization of international fisheries agreements
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1298/97 von Bárbara DÜHRKOP DÜHRKOP an die Kommission. Ausnutzung der internationalen Fischereiabkommen
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1298/97 von Bárbara DÜHRKOP DÜHRKOP an die Kommission. Ausnutzung der internationalen Fischereiabkommen
ABl. C 21 vom 22.1.1998, p. 36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1298/97 von Bárbara DÜHRKOP DÜHRKOP an die Kommission. Ausnutzung der internationalen Fischereiabkommen
Amtsblatt Nr. C 021 vom 22/01/1998 S. 0036
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1298/97 von Bárbara Dührkop Dührkop (PSE) an die Kommission (11. April 1997) Betrifft: Ausnutzung der internationalen Fischereiabkommen Wie hoch ist der prozentuale Anteil der tatsächlich von der Gemeinschaftsflotte gefangenen Mengen an den in den internationalen Fischereiabkommen festgelegten Fangquoten? Antwort von Frau Bonino im Namen der Kommission (9. Juni 1997) Mit den Fischereiabkommen auf Gegenseitigkeit werden der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten im Nordatlantik (d. h. den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Färöer, Islands und Norwegens) und in der Ostsee eingeräumt. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft schöpfen diese Fangmöglichkeiten in der Regel voll aus. In dem Fischereiabkommen mit Argentinien wurde die jährliche Fangmenge, die für Fischereifahrzeuge im Rahmen von gemischten Gesellschaften und zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen zugelassen ist (250 000 t), bislang vollständig ausgenutzt. Was die Abkommen mit Marokko und 14 Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) betrifft, so gibt es keine festen Fangquoten, sondern Fangmöglichkeiten, die für die Schleppnetzfischerei in Bruttoregistertonnen (BRT) und für den Thunfischfang in der Anzahl der Fischereifahrzeuge ausgedrückt sind. Die Fangmengen, die vom Grad der Ausnutzung dieser Möglichkeiten abhängen, werden von den gemeinschaftlichen Reedern gemäß den entsprechenden Abkommen direkt an die Behörden der Drittländer gemeldet. Für die Thunfischfangabkommen liegen der Kommission Angaben über die jedes Jahr von der Gemeinschaftsflotte erzielten Fangmengen vor, die sie der Frau Abgeordneten mitteilen kann. Hinsichtlich der im wesentlichen die Schleppnetzfischerei betreffenden Abkommen haben die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Kontrollverordnung erste globale Daten mitgeteilt, die einer eingehenden Prüfung bedürfen.