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Document 91997E000039
WRITTEN QUESTION No. 39/97 by Florus WIJSENBEEK to the Commission. Restrictions on purchase of Belgian treasury bonds by residents of Belgium
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 39/97 von Florus WIJSENBEEK an die Kommission. Plazierungseinschränkung für Personen mit Wohnsitz in Belgien bei vom belgischen Staat ausgelegten öffentlichen Anleihen
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 39/97 von Florus WIJSENBEEK an die Kommission. Plazierungseinschränkung für Personen mit Wohnsitz in Belgien bei vom belgischen Staat ausgelegten öffentlichen Anleihen
ABl. C 319 vom 18.10.1997, p. 19
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SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 39/97 von Florus WIJSENBEEK an die Kommission. Plazierungseinschränkung für Personen mit Wohnsitz in Belgien bei vom belgischen Staat ausgelegten öffentlichen Anleihen
Amtsblatt Nr. C 319 vom 18/10/1997 S. 0019
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0039/97 von Florus Wijsenbeek (ELDR) an die Kommission (22. Januar 1997) Betrifft: Plazierungseinschränkung für Personen mit Wohnsitz in Belgien bei vom belgischen Staat ausgelegten öffentlichen Anleihen Ist der Kommission bekannt, daß der belgische Staat am 28.2.1996 (mit einer Laufzeit von fünf Jahren) eine festverzinsliche öffentliche Anleihe in amerikanischen Dollar auflegt, jedoch mit der Einschränkung, daß sie von Personen mit Wohnsitz in Belgien nicht gezeichnet werden darf? Ist der Kommission erinnerlich, daß sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt - aufgrund der gleichen Plazierungseinschränkung für Personen mit Wohnsitz in Belgien, die der belgische Staat 1994 bei einer öffentlichen Anleihe in DM festgelegt hatte - ein Verfahren gemäß Artikel 169 EGV gegen den obengenannten Mitgliedstaat eingeleitet hat, weil diese Plazierungseinschränkung im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht? Teilt die Kommission die Auffassung, daß der belgische Staat durch die Begebung öffentlicher Anleihen mit Plazierungseinschränkungen für Personen mit Wohnsitz in Belgien gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst ungeachtet der Währung, in der diese öffentliche Anleihe aufgelegt wird? Wenn ja, beabsichtigt die Kommission, bei den belgischen Behörden darauf zu dringen, daß sie diese unrechtmässigen und unzulässigen Maßnahmen auch in Anbetracht dessen, daß sie bereits im Jahr 1995 eine Mahnung wegen eines vergleichbaren Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht erhielten, unverzueglich einstellen? Wenn nein, kann die Kommission dann erklären, weshalb sie es zulässt, daß der belgische Staat gegen das Gemeinschaftsrecht verstösst und die für Euro-Emissionen des Staates festgelegten Plazierungseinschränkungen für Personen mit Wohnsitz in Belgien trotz der Mahnung der Kommission von 1995 im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 169 beibehält? Antwort von Herrn Monti im Namen der Kommission (11. April 1997) Der Kommission ist bekannt, daß nach belgischem Recht in Belgien ansässige Personen mit Ausnahme von Finanzinstitutionen Einschränkungen unterliegen, wenn sie im Ausland plazierte belgische Staatsanleihen in DM oder US-Dollar zeichnen wollen. Derartige Beschränkungen sind mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den freien Kapitalverkehr nicht vereinbar, weshalb die Kommission mit dem Ziel der Aufhebung dieser Beschränkungen das Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag eingeleitet hat. Die belgische Regierung begründete in ihrer Stellungnahme diese Beschränkungen damit, daß gewährleistet sein müsse, daß in Belgien ansässige Personen, die der Quellensteuer auf Zinserträge unterliegen, die Entrichtung dieser Steuer nicht durch die Zeichnung von Anleihen umgehen, die für nicht der Quellensteuer unterliegende Anleger gedacht sind. Die belgische Regierung machte ferner geltend, daß die fraglichen Bestimmungen mit Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag vereinbar seien, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen je nach Wohnort oder Kapitalanlageort zulässig sei. Nach Ansicht der Kommission ist die Erklärung der belgischen Regierung nicht zufriedenstellend, da bei den legitimen Bemühungen um Verhinderung der Steuerumgehung auch andere Mittel eingesetzt werden könnten, die den freien Kapitalverkehr nicht einschränken (z.B. ein Meldeverfahren). Die Kommission wird Belgien daher im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.