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Document 91996E003753

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3753/96 von Pierre MOSCOVICI an die Kommission. Geltendmachung von Rentenansprüchen durch die Wanderarbeitnehmer in der Europäischen Union

ABl. C 91 vom 20.3.1997, p. 88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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91996E3753

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 3753/96 von Pierre MOSCOVICI an die Kommission. Geltendmachung von Rentenansprüchen durch die Wanderarbeitnehmer in der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. C 091 vom 20/03/1997 S. 0088


SCHRIFTLICHE ANFRAGE P-3753/96 von Pierre Moscovici (PSE) an die Kommission (11. Dezember 1996)

Betrifft: Geltendmachung von Rentenansprüchen durch die Wanderarbeitnehmer in der Europäischen Union

Zahlreiche europäische Bürger, die im Laufe ihrer Erwerbstätigkeit aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einen anderen abgewandert sind, haben Probleme, bei den Rentenversicherungen die in ihrem Herkunftsland erworbenen Rentenansprüche geltend zu machen, obgleich sie einen Nachweis über ihre Erwerbstätigkeit und ihre Rentenversicherungsbeiträge erbringen können.

Welche gesetzliche Grundlage kann für die Geltendmachung dieser Rentenansprüche herangezogen werden?

Auf welcher Rechtsgrundlage kann gegen die Rentenversicherung oder den Staat, die diese Ansprüche nicht anerkennen, rechtlich vorgegangen werden?

Ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für eine Entscheidung in solchen Streitfällen zuständig?

Antwort von Herrn Flynn im Namen der Kommission (10. Januar 1997)

Die Kommission verweist den Herrn Abgeordneten auf Artikel 35 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ((ABl. L 74 vom 27.3.1972; konsolidierte Fassung ABl. C 325 vom 10.12.1992 )) über die Beantragung von Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod, wenn der Betroffene in mehreren Mitgliedstaaten versichert gewesen ist.

Bei der Altersversorgung kann der Betroffene nach Artikel 36 dieser Verordnung den Antrag entweder bei der Versorgungseinrichtung seines Wohnortes oder aber bei der eines anderen beteiligten Mitgliedstaats einreichen (siehe hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache Picard, C-335/95). Die befasste Stelle hat dann die Pflicht, die Einrichtungen der anderen beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bearbeitung des Antrags zu informieren.

Wird nach Auffassung des Betroffenen gegen die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften verstossen, könnte er bei den nationalen Gerichten nach den nationalen Verfahren Klage erheben. Das befasste Gericht könnte dann gegebenenfalls nach Artikel 177 EG-Vertrag eine Vorfrage über die Auslegung dieser Bestimmungen dem Gerichtshof vorlegen.

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