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Document 91996E001410

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1410/96 von Jan WIEBENGA an die Kommission. Transit von Kokain durch die französischen Antillen

    ABl. C 305 vom 15.10.1996, p. 95 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    European Parliament's website

    91996E1410

    SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 1410/96 von Jan WIEBENGA an die Kommission. Transit von Kokain durch die französischen Antillen

    Amtsblatt Nr. C 305 vom 15/10/1996 S. 0095


    SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-1410/96 von Jan Wiebenga (ELDR) an die Kommission (6. Juni 1996)

    Betrifft: Transit von Kokain durch die französischen Antillen

    1. Einem Bericht der niederländischen Tageszeitung "De Telegraaf" zufolge kann insbesondere durch die französischen Antillen Kokain nahezu ungehindert in die Europäische Union eingeführt werden ((De Telegraaf vom 3. Februar 1996. )). Können diese französischen Inseln zum Hoheitsgebiet der Europäischen Union gerechnet werden, bzw. zum Hoheitsgebiet, auf dem die sogenannten Schengener-Abkommen Anwendung finden?

    2. Ist die Kommission bereit, Druck auf die Regierung Frankreichs auszuüben, damit diese die Lücken an den Aussengrenzen des Gebietes der Europäischen Union und des Schengener Gebietes so schnell wie möglich schließt?

    3. Verfügt Europol (European Drugs Unit) über ausreichende Befugnisse, um hier zu handeln, und ist diese Organisation wirklich bei der Bekämpfung dieser illegalen Transporte aktiv?

    4. Wird an der Entwicklung eines Konzepts gearbeitet, an der alle europäischen Länder, die mit dem Gebiet der Karibik und Südamerika in Beziehung stehen, beteiligt sind, um der Einfuhr von Kokain und anderen Drogen aus diesen Regionen ein Ende zu setzen? Wenn ja, wie weit sind diese Pläne gediehen? Wenn nein, teilt die Kommission die Auffassung, daß ein solches Konzept dringend benötigt wird?

    Antwort von Frau Gradin im Namen der Kommission (25. Juni 1996)

    Die Kommission hat keine Kenntnis von den Behauptungen betreffend die Lage auf den Französischen Antillen, die den Status eines französischen überseeischen Gebiets haben und somit integrierender Bestandteil des Gemeinschaftsgebiets sind. Gemäß Artikel 138 des Schengener Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens, was die Französische Republik betrifft, nur für deren europäisches Hoheitsgebiet.

    Die Kommission teilt die Besorgnis des Herrn Abgeordneten angesichts der Gefahren infolge der Einfuhr von Kokain in die Gemeinschaft. Sie hat indessen keine rechtlichen Befugnisse, auf die Drogenbekämpfungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten Einfluß zu nehmen.

    In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Europol-Drogenstelle im Rahmen ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels und -schmuggels eine überaus wichtige Intelligence-Arbeit leistet, die es fortzuführen gilt.

    Mit Blick auf den Auftrag des Europäischen Rates von Madrid sei folgendes festgestellt: Der Rat und die Kommission erarbeiten derzeit einen Bericht mit Aktionsvorschlägen betreffend Lateinamerika und die Karibik. Vorgesehen ist u.a. die Schaffung eines Kooperationsmechanismus auf dem Gebiet der Drogenbekämpfung zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lateinamerika einschließlich der karibischen AKP-Länder und der überseeischen Länder und Gebiete andererseits.

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