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Document 91996E000697

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 697/96 von Katerina DASKALAKI an die Kommission. Heraufsetzung der Griechenland garantierten einzelstaatlichen Menge Trockenfutter

ABl. C 185 vom 25.6.1996, p. 81 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

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91996E0697

SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 697/96 von Katerina DASKALAKI an die Kommission. Heraufsetzung der Griechenland garantierten einzelstaatlichen Menge Trockenfutter

Amtsblatt Nr. C 185 vom 25/06/1996 S. 0081


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0697/96 von Katerina Daskalaki (UPE) an die Kommission (26. März 1996)

Betrifft: Heraufsetzung der Griechenland garantierten einzelstaatlichen Menge Trockenfutter

Die garantierte einzelstaatliche Menge (GEM) Trockenfutter für Griechenland ist auf 32.000 Tonnen begrenzt, obwohl die tatsächliche Erzeugung im Lande bei 50.000 Tonnen jährlich liegt.

Griechenland ist der einzige Mitgliedstaat der EU, dessen garantierte einzelstaatliche Menge nicht der tatsächlichen Erzeugung, sondern nur 64% davon entspricht. Kann die Kommission angesichts dieser Tatsache für die Änderung der in der Verordnung 603/95 ((ABl. Nr. L 63 vom 21.3.1995, S.1. )) vorgesehenen Regelung sorgen, damit die garantierte einzelstaatliche Menge für Griechenland auf 50.000 Tonnen jährlich steigen kann, was gleichzeitig zum Überleben der Branche der Trockenfutterhersteller beiträgt, die aufgrund der geltenden Regelung vor ernsten Problemen stehen?

Antwort von Herrn Fischler im Namen der Kommission (16. April 1996)

Mit dem im Ministerrat im Juli 1994 erzielten Kompromiß über die Reform der Marktordnung für Trockenfutter sollte dem raschen Anstieg der Trockenfuttererzeugung und der dramatischen Zunahme der Haushaltsausgaben für diesen Sektor ein Ende gemacht werden. Dazu wurden insbesondere Garantiehöchstmengen für künstlich getrocknetes und luftgetrocknetes Futter festgesetzt.

Gleichzeitig beschloß der Rat für beide Trockenfutterarten auf Basis der subventionierten Erzeugung (künstlich getrocknetes und luftgetrocknetes Futter) in den Bezugswirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 für alle Mitgliedstaaten einzelstaatliche Garantiemengen.

Die einzelstaatlichen Garantiemengen wurden für alle Mitgliedstaaten nach den selben Regeln berechnet, so daß sie wegen der raschen Zunahme der Erzeugung in einigen Mitgliedstaaten niedriger waren als die Produktion vor der Reform. Das von der Frau Abgeordneten angesprochene Problem betrifft somit nicht nur Griechenland. Sollte der Rat einer Anhebung der griechischen Garantiemenge zustimmen, würden sicher auch die anderen Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, eine Anhebung ihrer Garantiemenge beantragen. Dies liefe aber ganz offensichtlich den Absichten des Rates zuwider.

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