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Document 62025TN0572
Case T-572/25: Action brought on 19 August 2025 – Hungary v Commission
Rechtssache T-572/25: Klage, eingereicht am 19. August 2025 – Ungarn/Kommission
Rechtssache T-572/25: Klage, eingereicht am 19. August 2025 – Ungarn/Kommission
ABl. C, C/2025/5223, 6.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5223/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2025/5223 |
6.10.2025 |
Klage, eingereicht am 19. August 2025 – Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-572/25)
(C/2025/5223)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Ungarn betreffenden Teil des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1147 der Kommission vom 11. Juni 2025 über den Ausschluss bestimmter von bestimmten Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (1), der für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020 mit der Begründung fehlender Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen in ausreichender Zahl einen Betrag von 1 840 833,97 Euro von der Finanzierung durch die Union ausschließt, für nichtig zu erklären, |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beantragt die ungarische Regierung die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, da sie nicht gegen die unionsrechtlichen Bestimmungen über eine ausreichende Zahl von Vor-Ort-Kontrollen verstoßen habe, insbesondere nicht gegen die Bestimmungen in Bezug auf häufigere Kontrollen infolge der Feststellung eines hohen Maßes an Unregelmäßigkeiten. Die von Ungarn befolgte Praxis stehe im Einklang mit den Art. 30, 31 und 35 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 (2).
Nach Auffassung der ungarischen Regierung legt die Kommission Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 falsch aus. Die Kommission lege die Wendung „nimmt die zuständige Behörde eine entsprechende Erhöhung des Anteils der Begünstigten vor, die im darauf folgenden Jahr einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden“ falsch aus und entwickle aufgrund dieser falschen Auslegung eine fehlerhafte Praxis. Der Ausschluss stütze sich darauf, dass die Kommission in ihren Arbeitsdokumenten eine Auslegung für sich als bindend betrachte, die zum einen fachlich falsch sei und zum anderen nicht im Einklang mit der genannten Vorschrift der Verordnung stehe.
Die Kommission habe mit der Annahme der angeführten Arbeitsdokumente den Mitgliedstaaten praktisch die Zuständigkeit dafür entzogen, dass sie die als notwendig erachtete Zahl der zusätzlichen Begünstigten, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterliegen, festlegen. Der streitige Ausschluss sei rechtswidrig, weil die Kommission entgegen der Verordnung unter Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode konkret die einzig für richtig gehaltene Erhöhung des Kontrollsatzes festsetze. Diese Festsetzung sei zudem auch fachlich unbegründet, da die Kommission die Unterschiedlichkeit der mitgliedstaatlichen Kontrollen und ihrer Wirksamkeit außer Acht lasse.
(1) ABl. L 2025/1147.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5223/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)