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Document 62025CN0562

Rechtssache C-562/25 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. August 2025 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2025 in der Rechtssache T-681/22, Spanien/Kommission

ABl. C, C/2025/5210, 6.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5210/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5210/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/5210

6.10.2025

Rechtsmittel, eingelegt am 21. August 2025 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 11. Juni 2025 in der Rechtssache T-681/22, Spanien/Kommission

(Rechtssache C-562/25 P)

(C/2025/5210)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (vertreten durch J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigten)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Das Königreich Spanien beantragt,

dem gegen das Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2025 in der Rechtssache T-681/22, Spanien/Kommission, eingelegten Rechtsmittel stattzugeben;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (1), für nichtig zu erklären, soweit sie die Liste der Gebiete gemäß Art. 2 und Anhang II dieser Verordnung festlegt, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen, sowie – inzident und hilfsweise – Art. 9 Abs. 6 und 9 der Verordnung 2016/2336 (2) gemäß Art. 277 AEUV für ungültig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundverordnung (Verordnung 2016/2336) und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit den Auswirkungen von stationärem Fanggerät.

a)

Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundverordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem Begriff des empfindlichen marinen Ökosystems und dem Kriterium der erheblichen negativen Auswirkungen.

b)

Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundverordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit dem der Europäischen Kommission zustehenden Ermessen und der Kontrolle seiner Ausübung sowie Verfälschung der Beweise.

2.

Rechtsfehler bei der Auslegung der Grundverordnung und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit der Methode zur Festlegung von Gebieten.

3.

Rechtsfehler bei der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1614 der Kommission vom 15. September 2022 zur Festlegung der bestehenden Tiefseefischereigebiete und Erstellung einer Liste der Gebiete, in denen empfindliche marine Ökosysteme bekanntermaßen oder wahrscheinlich vorkommen (ABl. 2022, L 242 vom 19.9.2022, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (ABl. 2016, L 354 vom 23.12.2016, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5210/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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