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Document 62024TN0041
Case T-41/24: Action brought on 26 January 2024 — LGAI Technological Center and jtsec Beyond IT Security v EUSPA
Rechtssache T-41/24: Klage, eingereicht am 26. Januar 2024 — LGAI Technological Center und jtsec Beyond IT Security/EUSPA
Rechtssache T-41/24: Klage, eingereicht am 26. Januar 2024 — LGAI Technological Center und jtsec Beyond IT Security/EUSPA
ABl. C, C/2024/1883, 11.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1883/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Amtsblatt |
DE Serie C |
C/2024/1883 |
11.3.2024 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2024 — LGAI Technological Center und jtsec Beyond IT Security/EUSPA
(Rechtssache T-41/24)
(C/2024/1883)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: LGAI Technological Center, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien), jtsec Beyond IT Security, SL (Granada, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte X. Codina García-Andrade, J. Martínez Gimeno und M. Vélez Fraga)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den im Rahmen der Ausschreibung EUSPA/OP/01/23 ergangenen Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm vom 16. Januar 2024 für nichtig zu erklären; |
— |
der EUSPA die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) Die EUSPA habe den Klägerinnen vor dem Erlass des Beschlusses, ihr Angebot nicht auszuwählen, keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Da es sich um einen individuellen und nachteiligen Beschluss handle, hätte die EUSPA den Grund für ihre Besorgnis darlegen und den Klägerinnen die Möglichkeit geben müssen, ihre Rechte geltend zu machen. |
2. |
Verstoß gegen die sich aus Art. 170 der Haushaltsordnung (1), Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta ergebenden Begründungspflicht Die Begründung des Beschlusses sei unzureichend und ungenau, da keine konkreten Gesichtspunkte genannt würden, die die EUSPA zu der Annahme bewogen hätten, dass die Fördervoraussetzung nicht erfüllt sei, was zum Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren führe. Darüber hinaus werde eine doppelte Begründung gegeben, die in sich widersprüchlich sei. |
3. |
Verstoß gegen die in den Art. 160, 167 und 170 der Haushaltsordnung sowie in Nr. 29.3. von deren Anhang aufgestellte Pflicht zur Evaluierung der Angebote gemäß den in den Spezifikationen aufgestellten Kriterien in Verbindung mit dem Grundsatz der guten Verwaltung des Art. 41 der Charta Die EUSPA habe den Beschluss, das Angebot nicht auszuwählen, auf der Grundlage eines Kriteriums erlassen, das in den Spezifikationen der Ausschreibung nicht enthalten sei. So werde in dem Beschluss entschieden, das Angebot nicht auszuwählen, weil es „den Anschein habe“, dass das Förderkriterium nicht erfüllt sei. Die Spezifikationen erlaubten den Erlass eines Nichtauswahlbeschlusses nur, wenn das Förderkriterium nicht erfüllt sei, nicht aber, wenn es „den Anschein habe“, dass es nicht erfüllt sei. |
4. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Förderkriteriums betreffend die Kontrolle der Bieter durch eine Einrichtung in einem Drittland (Art. 160, Art. 167 Abs. 2, Art. 170 der Haushaltsordnung und Nr. 29.3. von deren Anhang) Der angefochtene Beschluss scheine darauf hinzudeuten, dass der Grund für die Nichtauswahl des Angebots der Klägerinnen darin bestehe, dass sie nicht dargetan hätten, dass sie diese Voraussetzung erfüllten. Unter Berücksichtigung aller vorgelegten Unterlagen könne jedoch nicht behauptet werden, dass die Klägerinnen dem Einfluss einer Einrichtung eines Drittlandes unterlägen. |
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit dem in Art. 160 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung aufgestellten Grundsatz der Maximierung des Wettbewerbs und gegen die aus dem Primärrecht abgeleiteten Grundsätze der Auftragsvergabe sowie Verletzung der Ausübung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten (Art. 18, 49, 56 und 63 AEUV) Die Agentur hätte weniger einschneidende Alternativen in Betracht ziehen müssen, die sich aus den auf den Auftrag anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften ergäben, wie das Verlangen bestimmter Klarstellungen von den Klägerinnen oder die Prüfung, ob der in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/696 (2) zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Europäischen Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm vorgesehene Mechanismus anwendbar sei. |
(1) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 — PE/13/2018/REV/1 (ABl. 2018, L 193, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. 2021, L 170, S. 69).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1883/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)