Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62024CN0312

    Rechtssache C-312/24, Darashev: Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. April 2024 – CL/Prokuratura na Republika Balgaria

    ABl. C, C/2024/4715, 5.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4715/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4715/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe C


    C/2024/4715

    5.8.2024

    Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 29. April 2024 – CL/Prokuratura na Republika Balgaria

    (Rechtssache C-312/24, Darashev  (1) )

    (C/2024/4715)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Sofiyski rayonen sad

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: CL

    Beklagte: Prokuratura na Republika Balgaria

    Vorlagefragen

    Ist Art. 2 [Abs.] 1 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Datenverarbeitung Tätigkeiten ein und derselben Organisationsstruktur umfasst, in der ein Teil ihrer Direktionen die Aufgaben eines Dienstgebers wahrnimmt, während eine einzige andere Direktion die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen Bedienstete der anderen Direktionen innehat? Falls dies zu bejahen ist:

    1.

    Ist der Ausdruck „Verarbeitung personenbezogener Daten“ in Art. 4 Nr. 2 DSGVO dahin auszulegen, dass darunter eine Tätigkeit fällt, in deren Rahmen zur Personalakte eines Bediensteten Informationen hinzugefügt werden, die der Dienstgeber in seiner Eigenschaft als Ermittlungsbehörde durch eine seiner Direktionen in Bezug auf genau diesen Bediensteten erlangt hat?

    2.

    Ist der Ausdruck „Dateisystem“ in Art. 4 Nr. 6 DSGVO dahin auszulegen, dass eine Personalakte eines Bediensteten oder Arbeitnehmers davon erfasst ist, der in einer Direktion des Dienstgebers arbeitet, wobei die Informationen von einer anderen Direktion des Dienstgebers erhoben wurden, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde hat?

    3.

    Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO dahin auszulegen, dass eine Organisationseinheit eines Dienstgebers Daten darüber sammeln und speichern darf, dass der Bedienstete Verdächtiger/Beschuldigter/Angeklagter in einem Strafverfahren war, wobei diese Informationen von einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers erhoben wurden, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde hat?

    4.

    Ist das „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Art. 17 Absatz. 1 Buchst. a DSGVO dahin auszulegen, dass ein Dienstgeber jegliche Daten aus der Personalakte des Bediensteten löschen muss, die er durch eine andere seiner Direktionen, welche die Eigenschaft einer Behörde für die Ermittlung gegen seinen Bediensteten hat, darüber erhoben und gespeichert hat, dass der Bedienstete:

    4.1.

    wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist;

    4.2.

    wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde?

    5.

    Sind „unrechtmäßig verarbeitete“ personenbezogene Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dahin auszulegen, dass sie Daten umfassen, die der Dienstgeber durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhalten, erhoben und gespeichert hat, die Aufgaben der Ermittlung im Strafverfahren gegen Bedienstete anderer Organisationseinheiten des Dienstgebers wahrnimmt, wobei diese Daten in der Personalakte gespeichert sind und den Umstand betreffen, dass der Bedienstete wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist, und zwar:

    5.1.

    wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist;

    5.2.

    wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde?

    6.

    Sind „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass es sich um Daten handelt, die der Dienstgeber durch eine seiner Organisationseinheiten erlangt, erhoben und gespeichert hat, welche die Aufgaben einer Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren gegen einen Bediensteten wahrnimmt, der seinen Dienst in einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers versieht?

    7.

    Ist „Verarbeitung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass darunter eine Tätigkeit der Speicherung von Daten in der Personalakte des Bediensteten durch den Dienstgeber fällt, die der Dienstgeber durch eine seiner Organisationseinheiten erlangt, erhoben und gespeichert hat, welche die Aufgaben einer Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren gegen einen Bediensteten des Dienstgebers wahrnimmt, der seinen Dienst in einer anderen Organisationseinheit des Dienstgebers versieht?

    8.

    Ist Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er dem Dienstgeber gestattet, Informationen über einen Bediensteten zu erheben und zu speichern, der verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist, wobei der Dienstgeber diese Informationen durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhoben hat, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen diesen Bediensteten innehat?

    9.

    Ist Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Dienstgeber jegliche Daten aus der Personalakte des Bediensteten löschen muss, die der Dienstgeber durch eine andere seiner Organisationseinheiten erhoben und gespeichert hat, welche die Eigenschaft einer Ermittlungsbehörde im Strafverfahren gegen diesen Bediensteten innehat, und die den Umstand betreffen, dass der Bedienstete:

    9.1.

    wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist;

    9.2.

    wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde?

    10.

    Ist Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG (3) des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er es dem Dienstgeber, dessen eine Organisationseinheit Ermittlungshandlungen gegen einen Bediensteten einer anderen Organisationseinheit setzt, nicht gestattet, den beruflichen Aufstieg eines Bediensteten nur auf der Grundlage dessen zu verwehren, dass der Bedienstete:

    10.1.

    wegen einer Straftat in [einem] anhängigen Strafverfahren verdächtigt/beschuldigt/angeklagt ist;

    10.2.

    wegen einer Straftat verdächtigt/beschuldigt/angeklagt wurde, in Bezug auf die ein Strafverfahren ausgesetzt oder eingestellt wurde?


    (1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

    (2)   ABl. 2016, L 119, S. 89.

    (3)   ABl. 2000, L 303, S. 16.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4715/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


    Top