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Document 62024CA0070

Rechtssache C-70/24: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. August 2025 –Kommission/Spanien (Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben) (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige – Richtlinie [EU] 2019/1158 – Art. 20 Abs. 1 – Unterbliebene Umsetzung und unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines täglichen Zwangsgelds – Kriterien für die Festlegung der Höhe der Sanktion)

ABl. C, C/2025/5184, 6.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5184/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5184/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/5184

6.10.2025

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 1. August 2025 –Kommission/Spanien (Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben)

(Rechtssache C-70/24)  (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige - Richtlinie [EU] 2019/1158 - Art. 20 Abs. 1 - Unterbliebene Umsetzung und unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen - Art. 260 Abs. 3 AEUV - Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines täglichen Zwangsgelds - Kriterien für die Festlegung der Höhe der Sanktion)

(C/2025/5184)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch I. Galindo Martín und E. Schmidt als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Spanien (vertreten durch A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates verstoßen, dass es bis zum Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und diese Vorschriften daher der Kommission nicht mitgeteilt hat.

2.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2019/1158 in sein innerstaatliches Recht erforderlich sind, weder erlassen noch folglich diese Maßnahmen der Europäischen Kommission mitgeteilt hat, seine Vertragsverletzung fortgesetzt.

3.

Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Europäische Kommission

einen Pauschalbetrag in Höhe von 6 832 000 Euro zu zahlen;

in dem Fall, dass die in Nr. 1 des Tenors festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauert, ab diesem Tag ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 19 700 Euro zu zahlen, bis dieser Mitgliedstaat die Vertragsverletzung beendet hat.

4.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C, C/2024/2144.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/5184/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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