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Document 62023TN0322
Case T-322/23: Action brought on 12 June 2023 — VN v Commission
Rechtssache T-322/23: Klage, eingereicht am 12. Juni 2023 — VN/Kommission
Rechtssache T-322/23: Klage, eingereicht am 12. Juni 2023 — VN/Kommission
ABl. C 261 vom 24.7.2023, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 261/46 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2023 — VN/Kommission
(Rechtssache T-322/23)
(2023/C 261/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: VN (vertreten durch Rechtsanwältin A. Champetier und Rechtsanwalt S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären, daher; |
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die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2022, die später durch die Entscheidung vom 8. September 2022 ersetzt wurde, aufzuheben, wonach ab dem 1. September 2015 die Auszahlung der gesamten Familienzulagen an die Mutter seines Sohnes erfolgt; |
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die Entscheidung der Kommission vom 8. September 2022 aufzuheben, soweit sie nicht den Teil der Entscheidung betrifft, mit dem ihm die Erziehungszulage für seinen Sohn zugesprochen wird; |
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somit gemäß dem Grundsatz, dass der Gerichtshof den Organen keine Weisungen erteilen kann, den entsprechenden Betrag an den Kläger zu zahlen (Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, Haushaltszulage, Vorschulzulage vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016);
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die Entscheidung der Kommission vom 2. März 2023, mit der seine Beschwerde vom 4. November 2022 zurückgewiesen wurde, soweit erforderlich aufzuheben; |
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Art. 1 und 2 von Anhang VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union, offensichtliche Beurteilungsfehler bei der Anwendung dieser Artikel, da es keine Gerichtsentscheidung gebe, die das Sorgerecht für den Sohn des Klägers der Mutter des Kindes übertrage. |
2. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. |