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Document 62023TN0193

    Rechtssache T-193/23: Klage, eingereicht am 13. April 2023 — MegaFon/Kommission

    ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 40–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/40


    Klage, eingereicht am 13. April 2023 — MegaFon/Kommission

    (Rechtssache T-193/23)

    (2023/C 189/53)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: MegaFon OAO (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Grand d’Esnon)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Verordnung (EU) Nr. 2023/427 (1) vom 25. Februar 2023 des Rates in Bezug auf MegaFon für nichtig zu erklären,

    den Beschluss Nr. 2023/434/GASP (2) vom 25. Februar 2023 des Rates in Bezug auf MegaFon für nichtig zu erklären,

    daher Folgendes für nichtig zu erklären:

    Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 in Bezug auf MegaFon,

    Anhang IV des Beschlusses Nr. 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 in Bezug auf MegaFon,

    dem Rat der Europäischen Union gemäß Art. 140 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

    1.

    Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. Die Klägerin ist der Ansicht, der Rat habe ihr den Beschluss über die Aufnahme von MegaFon in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und des Beschlusses 2014/512/GASP (im Folgenden: Rechtsakte vom 31. Juli 2014) nicht zuvor mitgeteilt und ihr nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, obwohl er nach den mit der Wahrung der Verteidigungsrechte zusammenhängenden Grundsätzen dazu verpflichtet gewesen sei.

    2.

    Begründungsmangel der Entscheidung der Aufnahme von MegaFon in Anhang IV der Rechtsakte vom 31. Juli 2014. Die Klägerin wirft dem Rat vor, ihr die Gründe für ihre Aufnahme in Anhang IV der Rechtsakte vom 31. Juli 2014 nicht mitgeteilt zu haben.

    3.

    Rechtswidrigkeit der gegen die Klägerin verhängten Sanktionen insoweit, als sie auf einem Beurteilungsfehler beruhten, da die Gründe, die diese Sanktionen stützten, unzutreffend und jedenfalls nicht nachgewiesen seien.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Rechtsakte vom 25. Juli 2023.


    (1)  Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2023, L 59 I, S. 6).

    (2)  Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2023, L 59 I, S. 593).


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