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Document 62023TB0448

Rechtssache T-448/23: Beschluss des Gerichts vom 6. August 2024 – Deutsche Pfandbriefbank/SRB (Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] – Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] – Beschluss des SRB über die Berechnung der für den Beitragszeitraum 2023 im Voraus erhobenen Beiträge – Art. 70 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 – Offensichtlich begründete Klage – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Beschlusses)

ABl. C, C/2024/5800, 7.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5800/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5800/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/5800

7.10.2024

Beschluss des Gerichts vom 6. August 2024 – Deutsche Pfandbriefbank/SRB

(Rechtssache T-448/23)  (1)

(Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Beschluss des SRB über die Berechnung der für den Beitragszeitraum 2023 im Voraus erhobenen Beiträge - Art. 70 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 806/2014 - Offensichtlich begründete Klage - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Beschlusses)

(C/2024/5800)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Pfandbriefbank AG (Garching, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte F. Kruis und N. Bartmann)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (vertreten durch J. Kerlin, C. Flynn und T. Wittenberg als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt G. Coppo und Rechtsanwältin K. Bongs)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Etienne und G. Bartram als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch J. Haunold, A. Westerhof Löfflerová und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/ES/2023/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF), soweit er sie betrifft.

Tenor

1.

Der Beschluss SRB/ES/2023/23 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) wird für nichtig erklärt, soweit er die Deutsche Pfandbriefbank AG betrifft.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2023/23, soweit er die Deutsche Pfandbriefbank AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis der SRB die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag, an dem der vorliegende Beschluss rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.

3.

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Deutschen Pfandbriefbank AG.

4.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 329 vom 18.9.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5800/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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