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Document 62023CN0602

Rechtssache C-602/23, Finanzamt für Großbetriebe: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2023 — Finanzamt für Großbetriebe

ABl. C, C/2023/1436, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1436/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1436/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/1436

18.12.2023

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2023 — Finanzamt für Großbetriebe

(Rechtssache C-602/23, Finanzamt für Großbetriebe)

(C/2023/1436)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Revisionswerber: Finanzamt für Großbetriebe

Mitbeteiligte Partei: Franklin Mutual Series Funds — Franklin Mutual European Fund

Vorlagefragen

1.

Stellt eine Bestimmung wie § 188 Investmentfondsgesetz (InvFG 2011) (1), die bewirkt, dass ausländische Gebilde, die einer inländischen Körperschaft vergleichbar sind, in Österreich von der Rückerstattung der Kapitalertragsteuer ausgenommen werden, wenn sie materiell einem OGAW (2) im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG (3) entsprechen und daher im Inland nicht als Körperschaft tätig sein dürften, weil für derartige Gebilde in Österreich nur die Rechtsform als transparentes Sondervermögen vorgesehen ist, eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV dar?

2.

Wenn diese Frage bejaht wird: Liegt eine objektiv vergleichbare Situation zwischen einer inländischen Körperschaft, die ihr Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung anlegt, aber mangels beim Publikum beschaffter Gelder kein OGAW ist und deshalb auch im Inland als Körperschaft tätig sein darf, einerseits und einer ausländischen Investmentfondsgesellschaft, die wegen beim Publikum beschaffter Gelder nach inländischen Grundsätzen ein OGAW wäre und deshalb im Inland nicht als Körperschaft tätig sein dürfte, andererseits vor?

3.

Wenn diese Frage bejaht wird: Liegt für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit der Rechtfertigungsgrund der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse vor, weil die § § 186 und 188 InvFG 2011 sicherstellen wollen, dass weder ein inländischer noch ein ausländischer Publikumsfonds in Bezug auf die Anteilinhaber eine steuerliche Abschirmwirkung entfalten kann und damit eine Entlastung der Kapitalertragsteuer nur in jenen Fällen auf Ebene der Anteilinhaber erfolgen soll, in denen Österreich in einem Doppelbesteuerungsabkommen auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat?


(1)  Österreichisches Bundesgesetz über Investmentfonds (BGBl. I Nr. 77/2011 in der Fassung von BGBl. I Nr. 111/2023).

(2)  Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

(3)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. 2009, L 302, S. 32).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1436/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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