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Document 62023CN0493

    Rechtssache C-493/23, Miasto W.: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. August 2023 — Miasto W./M.T., E.T. und A.W.

    ABl. C, C/2023/1281, 11.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1281/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1281/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie C


    C/2023/1281

    11.12.2023

    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy (Polen), eingereicht am 3. August 2023 — Miasto W./M.T., E.T. und A.W.

    (Rechtssache C-493/23, Miasto W.)

    (C/2023/1281)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Najwyższy

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführer: Miasto W.

    Kassationsbeschwerdegegner: M.T., E.T. und A.W.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist in einer Situation, in der eine nationale Rechtsvorschrift vorsieht, dass ein Richter eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts (Richter am Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht]) aufgrund einer Ermessensentscheidung des dieses Gericht leitenden Präsidenten (Erster Präsident des Obersten Gerichts) ohne seine Zustimmung für einen bestimmten Zeitraum im Jahr von einer Kammer dieses Gericht, in der er entsprechend seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten für gewöhnlich Recht spricht, an eine andere Kammer dieses Gericht abgeordnet wird, die für andere Arten von Rechtssachen zuständig ist als die, mit denen sich dieser Richter bisher befasst hat, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er erfordert, dass dem abgeordneten Richter zum Schutz seiner Unabhängigkeit und Autonomie ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Abordnungsentscheidung bei einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem Verfahren, das den Anforderungen aus den Art. 47 und 48 der Charta genügt, offenstehen muss?

    2.

    Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats (Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht]), zu dessen kollegialer Besetzung mit drei Richtern zwei Richter gehören, die ohne ihre Zustimmung durch den dieses Gericht leitenden Präsidenten von ihrer Stammkammer dieses Gerichts an die für die Entscheidung der betreffenden Rechtssache zuständige Kammer dieses Gerichts abgeordnet wurden, ohne dass sie davor die Möglichkeit hatten, die Abordnungsentscheidung bei einem unparteiischen und unabhängigen Gericht in einem Verfahren anzufechten, das den Anforderungen aus den Art. 47 und 48 der Charta genügt, kein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht ist, das den Einzelnen einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet?


    ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1281/oj

    ISSN 1977-088X (electronic edition)


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