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Document 62023CN0219

Rechtssache C-219/23, Dudea: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 5. April 2023 — Strafverfahren gegen Ș.C.F. und H.F.I.

ABl. C 261 vom 24.7.2023, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/6


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 5. April 2023 — Strafverfahren gegen Ș.C.F. und H.F.I.

(Rechtssache C-219/23, Dudea (1))

(2023/C 261/12)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Angeklagte: Ș.C.F., H.F.I.

Nebenkläger: Ministerul Investițiilor și Proiectelor Europene

Zivilrechtlich haftende Person: H.A. SRL

Beteiligter: Ministerul public — Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție — Direcția Națională Anticorupție

Vorlagefrage

Sind Art. 325 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit entgegenstehen, die auf die Anwendung, entsprechend den Entscheidungen der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien), eines nationalen Schutzstandards für die Grundrechte im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen zurückzuführen ist und die die nationalen Gerichte verpflichtet, sich in anhängigen Rechtssachen in Anwendung des Lex-mitior-Grundsatzes auf die zeitlich nach dem Sachverhalt im Ausgangsverfahren erlassene Vorschrift über die Unterbrechung der Verjährung als Vorschrift des materiellen Strafrechts zu beziehen, die gemäß den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs keinen Fall der Unterbrechung der Verjährung mehr vorsieht, während die zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, vor diesen Entscheidungen, geltende Vorschrift in klarer, bestimmter, vorhersehbarer und zugänglicher Weise die Fälle der Unterbrechung der Verjährung regelte, bei denen die besondere Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist, wenn die Anwendung dieser nationalen Regelung geeignet ist, den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu beeinträchtigen und die Anwendung wirksamer und abschreckender Sanktionen für schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu verhindern, und außerdem dahin, dass sie die nationalen Gerichte verpflichten, im Rahmen von Strafverfahren, bei denen es um solche Straftaten geht, diese nationale Regelung unangewendet zu lassen, wenn ihre Anwendung die oben genannten Wirkungen hätte, und hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung die Vorschrift anzuwenden, die den klaren, bestimmten, vorhersehbaren und zugänglichen Inhalt der zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Vorschrift hat, die den Eintritt dieser Wirkungen verhindert?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  ABl. 1995, C 316, S. 49.


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