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Document 62023CN0170

    Rechtssache C-170/23, trendtours Touristik: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. März 2023 — trendtours Touristik GmbH gegen SH

    ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/24


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 20. März 2023 — trendtours Touristik GmbH gegen SH

    (Rechtssache C-170/23, trendtours Touristik)

    (2023/C 189/31)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Beklagte und Berufungsklägerin: trendtours Touristik GmbH

    Kläger und Berufungsbeklagter: SH

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 12 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) dahingehend auszulegen, dass die Rücktrittsentschädigung des Reiseveranstalters nicht entfällt, wenn im Zeitpunkt der Reise keine erhebliche Beeinträchtigung aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände mehr besteht, selbst wenn zu einem früheren Zeitpunkt solche Umstände bestanden haben sollten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung geführt hätten, oder kommt es für die Frage, ob außergewöhnliche unvermeidbare Umstände zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise führen, allein auf eine Prognoseentscheidung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an?

    2.

    Für den Fall, dass es auf eine Prognoseentscheidung ankommt, bis zu welchem Zeitpunkt muss der Reisende zuwarten, bis er seine Rücktrittserklärung abgeben darf, ohne eine Rücktrittsentschädigung zahlen zu müssen, auch wenn die erhebliche Beeinträchtigung aufgrund außergewöhnlicher unvermeidbarer Umstände nachträglich wegfällt?


    (1)  Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).


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