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Document 62023CN0161

Rechtssache C-161/23, Lireva Investments Limited: Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 16. März 2023 — VL, ZS, Lireva Investments Limited, VI, FORTRESS FINANCE Inc./Latvijas Republikas Saeima

ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/20


Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 16. März 2023 — VL, ZS, Lireva Investments Limited, VI, FORTRESS FINANCE Inc./Latvijas Republikas Saeima

(Rechtssache C-161/23, Lireva Investments Limited)

(2023/C 189/27)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Satversmes tiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: VL, ZS, Lireva Investments Limited, VI, FORTRESS FINANCE Inc.

Beschwerdegegnerin: Latvijas Republikas Saeima

Vorlagefragen

1.

Fällt eine nationale Regelung, wonach die Entscheidung über die Einziehung von Erträgen aus Straftaten von einem nationalen Gericht in einem gesonderten Verfahren über die rechtswidrig erlangten Vermögensgegenstände getroffen wird, das vom Hauptstrafverfahren abgetrennt wird, bevor die Begehung einer Straftat festgestellt und eine Person dieser für schuldig befunden wurde, und wonach die Einziehung auf der Grundlage von Unterlagen aus der Strafverfahrensakte erfolgt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/42 (1), insbesondere deren Art. 4, und des Rahmenbeschlusses 2005/212 (2), insbesondere dessen Art. 2?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist eine nationale Regelung betreffend den Nachweis des kriminellen Ursprungs von Vermögensgegenständen in einem Verfahren betreffend rechtswidrig erlangte Vermögensgegenstände, wie sie in den streitigen Bestimmungen vorgesehen ist, als mit dem in den Art. 47 und 48 der Charta und in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42 verankerten Recht auf ein faires Verfahren vereinbar anzusehen?

3.

Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem eine Verfassungsbeschwerde gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die als mit dem Unionsrecht unvereinbar erklärt worden ist, verwehrt, zu entscheiden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit zur Anwendung kommt und dass die Rechtswirkungen dieser Regelung solange aufrechterhalten werden, wie diese in Kraft ist?


(1)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39).

(2)  Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).


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