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Documento 62023CN0092

    Rechtssache C-92/23: Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Europäische Kommission/Ungarn

    ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 12/13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 189/12


    Klage, eingereicht am 17. Februar 2023 — Europäische Kommission/Ungarn

    (Rechtssache C-92/23)

    (2023/C 189/18)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: U. Małecka, L. Malferrari und A. Tokár)

    Beklagter: Ungarn

    Anträge

    Die Kommission beantragt,

    1.

    festzustellen, dass Ungarn dadurch,

    (i)

    dass der Médiatanács (Medienrat, Ungarn) am 8. September 2020 den Beschluss Nr. 830/2020 erlassen hat, mit dem er die Verlängerung des Frequenznutzungsrechts von Klubrádió abgelehnt hat,

    (ii)

    dass es eine Rechtsvorschrift wie Art. 48 Abs. 7 des Gesetzes CLXXXV von 2010 erlassen hat, der die Verlängerung der Frequenznutzungsrechte für den Rundfunk bei wiederholten Verstößen automatisch ausschließt, auch wenn der Verstoß nicht von erheblicher Schwere und rein formaler Natur ist, und

    (iii)

    dass es Klubrádió dadurch in unverhältnismäßiger und diskriminierender Weise daran hindert, seine Tätigkeit im Rundfunkbereich fortzusetzen,

    gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 5, 7 und 10 der Richtlinie 2002/20/EG (1), aus Art. 4 Nr. 2 der Richtlinie 2002/77/EG (2), aus Art. 9 der Richtlinie 2002/21/EG (3), aus den allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der loyalen Zusammenarbeit sowie aus Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat;

    (iv)

    dass es nicht innerhalb der in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG vorgesehenen Frist von sechs Wochen über den Antrag auf Erneuerung des Rechts zur Nutzung der Funkfrequenzen von Klubrádió entschieden hat und

    (v)

    dass es kein Vergabeverfahren für die zuvor von Klubrádió genutzte Frequenz innerhalb eines Zeitrahmens durchgeführt hat, der gewährleistet hätte, dass die Entscheidung vor Ablauf des Nutzungsrechts von Klubrádió getroffen worden wäre,

    gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG, aus Art 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG sowie aus dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat;

    (vi)

    dass der Medienrat in der am 4. November 2020 veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und im Beschluss Nr. 180/2021 vom 10. März 2021

    die Vergabe des Frequenzspektrums an unverhältnismäßige Bedingungen geknüpft hat,

    die Bedingungen für die Vergabe der Frequenzen nicht im Voraus festgelegt hat,

    keinen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Schwere und Relevanz der Fehler in den Bewerbungen, die sich auf deren Zulässigkeit auswirken könnten, eingeräumt und die geringe Bedeutung der Fehler außer Acht gelassen hat,

    gegen seine Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20/EG, aus Art. 45 der Richtlinie 2018/1972/EG (4) und aus Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat;

    (vii)

    dass es eine Rechtsvorschrift wie Art. 65 Abs. 11 des Gesetzes CLXXXV von 2010 erlassen hat, der die Möglichkeit ausschließt, vorübergehende Nutzungsrechte in Fällen zu beantragen, in denen das Nutzungsrecht des Mediendiensteanbieters zuvor nicht verlängert worden ist, während er diese Möglichkeit Diensteanbietern einräumt, deren Nutzungsrecht bereits einmal verlängert worden ist, und diese unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigt, wobei die Gründe für den Ausschluss einer Verlängerung der Vergabe eines neuen Nutzungsrechts nicht entgegenstehen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2018/1972 sowie aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung verstoßen hat;

    2.

    Ungarn die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Gegenstand der Klage sind die Entscheidungen der ungarischen Medienaufsichtsbehörde und die Rechtsvorschriften, auf denen diese Entscheidungen beruhen, durch die Klubrádió, ein in Ungarn tätiger kommerzieller Radiosender, der Möglichkeit beraubt wurde, seine Programme über analoge terrestrische UKW-Frequenzen auszustrahlen und damit einen großen Teil der ungarischen Bevölkerung zu erreichen.

    Am 8. September 2020 beschloss der Medienrat, das Frequenznutzungsrecht von Klubrádió nicht zu verlängern. Daraufhin leitete der Medienrat ein neues Ausschreibungsverfahren für die Nutzung der zuvor von Klubrádió genutzten Frequenz ein. Klubrádió nahm an diesem Ausschreibungsverfahren teil, jedoch erklärte der Medienrat die Bewerbung von Klubrádió am 11. März 2021 für ungültig. Diese beiden Entscheidungen des Medienrats führten dazu, dass Klubrádió gezwungen war, den Sendebetrieb auf der UKW-Frequenz einzustellen.

    Außerdem darf Klubrádió nach geltendem ungarischen Recht vorläufig nicht auf der UKW-Frequenz senden.

    Nach Ansicht der Kommission hat Ungarn mit der Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften und Maßnahmen gegen das Unionsrecht verstoßen.


    (1)  Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 108, S. 21).

    (2)  Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 249, S. 21).

    (3)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. 2002, L 108, S. 33).

    (4)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36).


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