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Document 62023CN0051

Rechtssache C-51/23 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2023 von Validity Foundation — Mental Disability Advocacy Centre gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. November 2022 in der Rechtssache T-640/20, Validity/Kommission

ABl. C 189 vom 30.5.2023, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/8


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Februar 2023 von Validity Foundation — Mental Disability Advocacy Centre gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. November 2022 in der Rechtssache T-640/20, Validity/Kommission

(Rechtssache C-51/23 P)

(2023/C 189/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Validity Foundation — Mental Disability Advocacy Centre (vertreten durch Rechtsanwalt B. Van Vooren und Rechtsanwältin M. R. Oyarzabal Arigita)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts vom 22. November 2022 in der Rechtssache T-640/20, Validity/Kommission aufzuheben;

den Beschluss der Kommission C(2020) 5540 endg. vom 6. August 2020 und den Beschluss C(2021) 2834 endg. vom 19. April 2021 für nichtig zu erklären; und

der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen; oder

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die Feststellungen des Gerichts, es bestehe keine Gefahr, dass die Kommission zukünftig Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 („Transparenzverordnung“) verletzen werde, weil

i.

der Grund „Klima gegenseitigen Vertrauens“ keine allgemeine Vertraulichkeitsvermutung sei; und

ii.

keine Gefahr bestehe, dass die Kommission in Bezug auf zukünftige Anträge auf Zugang zu Dokumenten sich nochmals auf einen unbestimmten Grund wie „Klima gegenseitigen Vertrauens“ stützen werde.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass keine Wiederholung der Verstöße gegen die Grundsätze der Transparenz, der verantwortungsvollen Verwaltung sowie das Verfahren der Transparenzverordnung wie in dem zum vorliegenden Rechtsstreit führenden Verfahren zu befürchten seien.


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