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Document 62022TN0799

    Rechtssache T-799/22: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — Thunus u. a./EIB

    ABl. C 71 vom 27.2.2023, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 71/36


    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2022 — Thunus u. a./EIB

    (Rechtssache T-799/22)

    (2023/C 71/48)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Vincent Thunus (Contern, Luxemburg) und acht weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: L. Levi, Avocate)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    für Recht zu erkennen, dass die Klage, einschließlich der mit ihr erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit, zulässig und begründet ist,

    dementsprechend

    die Entscheidung, die in ihren Gehaltsabrechnungen von Februar 2022 (bei neun Klägern) bzw. April 2022 (bei einem Kläger) enthalten ist, aus denen erstmals hervorgeht, dass die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2021, mit der die Gehaltserhöhung für das Jahr 2022 festgelegt wurde, und die Entscheidung des Direktoriums vom 25. Januar 2022, die entsprechenden Mittel ab dem 1. Januar 2022 zu verwenden, angewandt wurden, und somit auch die vergleichbaren Entscheidungen, die in den nachfolgenden Gehaltsabrechnungen enthalten sind, aufzuheben;

    die Beklagte dementsprechend zu verurteilen

    als Ersatz des materiellen Schadens (i) den Differenzbetrag, der sich daraus ergibt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 die jährliche Anpassung für 2022 für die Bediensteten des SR I, also 4,5 % mehr Gehalt, angewandt wird, (ii) den Differenzbetrag, der sich daraus ergibt, dass auf die Gehälter, die ab Januar 2022 gezahlt werden, die jährliche Anpassung für 2022 für die Bediensteten des SR I in Höhe von 0,9 % angewandt wird, und (iii) auf die zu zahlenden Differenzbeträge bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu zahlen;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger machen in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017 einen und in Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2021 und die Entscheidung des Direktoriums vom 25. Januar 2022 drei Klagegründe geltend.

    Entscheidung des Verwaltungsrats vom 18. Juli 2017:

    Verstoß gegen Art. 20 Anhang I der „Staff Regulations“ (Personalordnung, im Folgenden: SR I) und Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und erworbener Rechte

    Entscheidung des Verwaltungsrats vom 15. Dezember 2021 und Entscheidung des Direktoriums vom 25. Januar 2022:

    1.

    Verstoß gegen Art. 20 und die Anlage I der SR I

    2.

    Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    3.

    Verstoß gegen das Recht der Personalvertretung auf Anhörung und Verhandlung

    Schadensersatzantrag: Die Kläger begehren die Zahlung des Differenzbetrags (einschließlich der Auswirkungen der Gehaltserhöhung auf die geldwerten Vorteile) ab dem 1. Januar 2022 nebst Verzugszinsen.


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