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Document 62022TN0789

    Rechtssache T-789/22: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2022 — PB/SRB

    ABl. C 45 vom 6.2.2023, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/30


    Klage, eingereicht am 16. Dezember 2022 — PB/SRB

    (Rechtssache T-789/22)

    (2023/C 45/39)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: PB (vertreten durch Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung vom 15. Februar 2022 aufzuheben;

    soweit erforderlich, die Entscheidung vom 6. September 2022, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 50 000 Euro für den Schaden zu zahlen, der durch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und seiner Verteidigungsrechte verursacht wurde;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Der Kläger stützt seine Klage gegen die Entscheidung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), seinen Beistandsantrag abzulehnen, auf drei Klagegründe.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte des Klägers und Verfahrensfehler. Im Rahmen des ersten Teils rügt der Kläger die Verletzung des Transparenzgrundsatzes, dass es unmöglich sei, an die Unabhängigkeit der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) zu glauben, und die Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Informationen und Teilen der Akte. Im Rahmen des zweiten Teils rügt der Kläger, dass der Grundsatz der Vertraulichkeit bei der Bearbeitung seines Beistandsantrags verletzt worden sei, Verfahrensgarantien nicht beachtet worden seien, kein faires und objektives Verfahrens durchgeführt und schließlich gegen die Art. 4.2 und 4.3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verhinderung von Mobbing und Belästigung verstoßen worden sei. Im Rahmen des dritten Teils rügt der Kläger das Fehlen objektiver und subjektiver Unparteilichkeit und das Vorliegen von Interessenkonflikten, die die Prüfung seines Beistandsantrags verfälscht hätten. Im Rahmen des vierten Teils rügt der Kläger die Verletzung des Anspruchs auf effektives rechtliches Gehör durch die Einstellungsbehörde.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), Verletzung der Beistands- und Fürsorgepflicht und Missstand in der Verwaltungstätigkeit

    3.

    Dritter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 12a des Statuts


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