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Document 62022TN0759

Rechtssache T-759/22: Klage, eingereicht am 2. Dezember 2022 — Electrawinds Shabla South EAD/Rat

ABl. C 71 vom 27.2.2023, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/32


Klage, eingereicht am 2. Dezember 2022 — Electrawinds Shabla South EAD/Rat

(Rechtssache T-759/22)

(2023/C 71/43)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Electrawinds Shabla South EAD (Sofia, Bulgarien), vertreten durch Rechtsanwalt M. Grozdev

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. 2022, L 261, S. 1) für nichtig zu erklären;

diese in dem Teil für nichtig zu erklären, in dem eine verbindliche Obergrenze für Markterlöse festgelegt wird, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Art. 7 Abs. 1 genannten Quellen erzielen, sowie in dem Teil, in dem jedem Mitgliedstaat die Befugnis eingeräumt wird, zugunsten des Staates die „Überschusserlöse“ dieser Erzeuger (gemäß der Definition in Art. 2 Nr. 9 der Verordnung) einzuziehen (zu verstaatlichen);

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlen der Zuständigkeit

Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 sei unter Verstoß gegen das Unionsrecht erlassen worden, weil der Rat nicht zuständig gewesen sei. Art. 122 AEUV lege eine Zuständigkeit des Rates zur Krisenintervention im Energiesektor fest, doch diese Vertragsbestimmung habe einen sehr begrenzten Anwendungsbereich, und die in der Verordnung vorgesehenen Interventionsmaßnahmen gingen über diesen Anwendungsbereich hinaus. Nach Art. 122 Abs. 1 AEUV könne der Rat über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, aufträten. Folglich lege Art. 122 AEUV keine Gesetzgebungskompetenz des Rates der Europäischen Union fest, um Maßnahmen zur Bewältigung einer Energiekrise zu treffen, sondern lediglich eine Kompetenz zur Intervention im Fall gravierender Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, insbesondere mit Energie.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Die Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 122 AEUV seien nur angemessene Maßnahmen zulässig, die Einführung einer verpflichtenden Obergrenze für Markterlöse sei aber keine angemessene Maßnahme, da sie sich nicht unmittelbar auf die Bildung der Energiepreise beziehe. Die Preise würden bleiben und sich entwickeln wie immer, mit einer oder ohne eine Begrenzung der Erlöse. Außerdem werde sich die Nachfrage nach Strom und Erdgas durch die Einführung einer Erlösobergrenze und Steuern auf Markterlöse nicht verändern.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Eigentumsrecht

Das Fehlen der Verhältnismäßigkeit der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen, soweit die in der Verordnung vorgesehene verbindliche Obergrenze für Markterlöse Erzeugern erneuerbarer Energien auferlegt werde, sowie die jedem Mitgliedstaat eingeräumten Befugnisse, zugunsten des Staates die „Überschusserlöse“ dieser Erzeuger einzuziehen (zu verstaatlichen), verletzten das Grundrecht auf Eigentum. Die Anwendung von Art. 122 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) stelle einen der Aspekte des öffentlichen Interesses der Gemeinschaft dar. Folglich könnten in Anwendung dieses Artikels Beschränkungen der Ausübung des Eigentumsrechts auferlegt werden, sofern die mit der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 eingeführte Obergrenze für Markterlöse, die den Erzeugern erneuerbarer Energie auflegt werde, und die Einziehung der „Überschusserlöse“ zugunsten des Staates nicht unverhältnismäßig seien und nicht den Wesensgehalt dieses Rechts antasteten.


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