This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62022TN0752
Case T-752/22: Action brought on 1 December 2022 — Ceravolo v Parliament
Rechtssache T-752/22: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2022 — Ceravolo/Parlament
Rechtssache T-752/22: Klage, eingereicht am 1. Dezember 2022 — Ceravolo/Parlament
ABl. C 35 vom 30.1.2023, p. 74–76
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
30.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 35/74 |
Klage, eingereicht am 1. Dezember 2022 — Ceravolo/Parlament
(Rechtssache T-752/22)
(2023/C 35/95)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Domenico Ceravolo (Noventa Padovana, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Paniz)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die ihm bekanntgegebene Maßnahme „Änderung der Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche eines ehemaligen italienischen Mitglieds des Europäischen Parlaments“, die mit einem vom 21. September 2022 datierten und am 5. Oktober 2022 erhaltenen Schreiben der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde und die „Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche infolge des Beschlusses Nr. 150 vom 3. März 2022 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer]“ zum Gegenstand hatte, und jedenfalls die Neufestlegung und Neuberechnung des dem Kläger vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit sowie jede weitere vorgelagerte und/oder nachfolgende Handlung für nichtig zu erklären; |
— |
den Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des vom Europäischen Parlament gezahlten Ruhegehalts auf Lebenszeit in der Höhe, wie es im Zeitpunkt der ersten Auszahlung erworben worden ist und weiterhin erworben wird, festzustellen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, alle rechtswidrig einbehaltenen Beträge zuzüglich Inflationsausgleichs und gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einbehaltung bis zur Begleichung zu zahlen; |
— |
das Europäische Parlament zu verurteilen, dem zu erlassenden Urteil nachzukommen und das ursprüngliche Ruhegehalt auf Lebenszeit sofort und vollständig wiederherzustellen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Verletzung des Zuständigkeitsbereichs des Präsidiums des Europäischen Parlament (Art. 25 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments).
|
2. |
Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV, Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrC) (1), unzureichende Begründung der angefochtenen Handlung.
|
3. |
Annahme der angefochtenen Handlung ohne gültige Rechtsgrundlage; falsche Anwendung von Anhang III KVR (Regelung über die Kostenerstattung und die Vergütungen für die Mitglieder) (2) und Art. 74 und 75 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut (3).
|
4. |
Fehlerhafte Auslegung von Art. 75 der Durchführungsbestimmungen und der Anhänge I, II und III der KVR. Verstoß gegen Art. 28 des Abgeordnetenstatuts und den Ruhegehaltsanspruch des Klägers.
|
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, des Schutzes der erworbenen Rechte und den Gleichheitsgrundsatz.
|
6. |
Verstoß gegen Art. 17 GrC. Verstoß gegen Art. 1 des Zusatzprotokolls der EMRK. Keine Verhältnismäßigkeit des aufgebürdeten Opfers.
|
7. |
Verstoß gegen die Art. 21 und 25 GrC, Art. 10 AEUV und Art. 15 der Europäischen Säule sozialer Rechte
|
(2) Beschluss des Erweiterten Präsidiums vom 4. November 1981; Beschluss des Präsidiums vom 24. Und 25. Mai 1982, geändert am 13. September 1995 und 6. Juni 2005.
(3) Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1).