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Document 62022TN0652

    Rechtssache T-652/22: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2022 — Lidl Stiftung/EUIPO — MHCS (Schattierung der Farbe Orange)

    ABl. C 472 vom 12.12.2022, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 472/45


    Klage, eingereicht am 19. Oktober 2022 — Lidl Stiftung/EUIPO — MHCS (Schattierung der Farbe Orange)

    (Rechtssache T-652/22)

    (2022/C 472/52)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Kefferpütz und Rechtsanwältin K. Wagner)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: MHCS (Épernay, Frankreich)

    Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

    Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

    Streitige Marke: Unionsmarke Nr. 747 949

    Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. August 2022 in der Sache R 118/2022-4

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

    dem EUIPO die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

    hilfsweise, falls die streitige Marke nicht für nichtig erklärt wird, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen.

    Angeführte Klagegründe

    Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates und Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates;

    Unzulässige Würdigung der streitigen Marke durch Verweis auf äußere Umstände;

    Rechtswidrige Missachtung der vorgelegten Beschreibung bei der Bestimmung des Gegenstands der streitigen Marke;

    Fehlerhafte Annahme, dass die grafische Darstellung als solche den Anforderungen von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates genüge;

    Fehlerhafte Annahme, dass das EUIPO berechtigtes Vertrauen begründet habe;

    Fehlerhafte Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad;

    Falsche Eingrenzung des maßgeblichen Marktes auf Weine aus der Region Champagne;

    Fehlerhafte Auslegung des Konzepts des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung und Missachtung der Bedeutung von Marktstudien;

    Missachtung relevanter Stellungnahmen der Klägerin;

    Unzureichende Grundlage für die Annahme, dass für Griechenland, Portugal, Luxemburg und Irland Unterscheidungskraft gegeben sei.


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