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Document 62022TN0358

    Rechtssache T-358/22: Klage, eingereicht am 16. Juni 2022 — PQ/EAD

    ABl. C 294 vom 1.8.2022, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/42


    Klage, eingereicht am 16. Juni 2022 — PQ/EAD

    (Rechtssache T-358/22)

    (2022/C 294/59)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: PQ (vertreten durch Rechtsanwalt S. Orlandi)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung aufzuheben, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2021 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern;

    sofern erforderlich, die Beförderung der Beamten aufzuheben, die in die Liste der im Beförderungsverfahren 2021 nach Besoldungsgruppe AD 12 beförderten Beamten aufgenommen wurden;

    dem Europäischen Auswärtigen Dienst die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf die folgenden zwei Gründe gestützt.

    1.

    Verstoß gegen die Begründungspflicht: Aus der der stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde, die der Kläger gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt habe, ergebe sich, dass jegliche Begründung fehle.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler: Die angefochtene Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 45 des Statuts ergangen und beruhe auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, da der Kläger zum einen fortwährend herausgehobene Verdienste nachgewiesen habe, wohingegen die angefochtene Entscheidung eine langsame Laufbahnentwicklung für ihn bedeute, und zum anderen beruhe die einzige Beanstandung in seiner letzten berücksichtigten Beurteilung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler, den die Anstellungsbehörde in ihrer Antwort vom 3. März 2022 auf eine Beschwerde des Klägers vom 28. Oktober 2021 hin eingeräumt habe. Schließlich bringt der Kläger vor, der Europäische Auswärtige Dienst habe immer noch kein Beurteilungs- und Beförderungssystem eingerichtet, das eine vergleichende Prüfung nach Art. 45 des Statuts im Einklang mit den von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen ermögliche.


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