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Document 62022TN0331

    Rechtssache T-331/22: Klage, eingereicht am 31. Mai 2022 — NLVOW/Kommission

    ABl. C 311 vom 16.8.2022, p. 12–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/12


    Klage, eingereicht am 31. Mai 2022 — NLVOW/Kommission

    (Rechtssache T-331/22)

    (2022/C 311/16)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Nederlandse Vereniging Omwonenden Windturbines (NLVOW) (Annerveenschekanaal, Niederlande) (vertreten durch G. Byrne, Barrister-at-law)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den ihr mit Schreiben vom 1. April 2022 bekanntgegebenen Beschluss der Kommission, mit dem ihr Antrag vom 10. Dezember 2021 auf Durchführung einer internen Überprüfung als unzulässig erachtet wurde, für nichtig zu erklären;

    ferner/hilfsweise festzustellen, dass die Kommission eine Beschlussfassung zu Unrecht unterlassen hat, nachdem sie durch Schreiben der Klägerin vom 10. Dezember 2021 gemäß dem in Art. 265 AEUV vorgesehenen Verfahren dazu aufgefordert worden war, und/oder dass sie es versäumt hat, ihren Standpunkt zu der in diesem Schreiben enthaltenen Beschwerde der Klägerin darzulegen;

    festzustellen, dass der nationale Energie- und Klimaplan (NEKP) der Niederlande, soweit er mit dem Übereinkommen von Aarhus unvereinbar ist, von der Kommission rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder angenommen und/oder veröffentlicht wurde und daher gegen Unions- und Völkerrecht verstößt und/oder rechtswidrig ist;

    festzustellen, dass die Kommission ihre unions- und völkerrechtlichen Handlungspflichten verletzt hat, aufgrund deren sie die notwendigen und geeigneten Maßnahmen hätte ergreifen müssen, um sich mit der Unvereinbarkeit des niederländischen NEKP mit dem Übereinkommen von Aarhus zu befassen und/oder ihr abzuhelfen;

    festzustellen, dass die „Governance-Verordnung“ (Verordnung [EU] 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz) (1) die Vorgaben des Übereinkommens von Aarhus, einschließlich dessen Art. 7, nicht umsetzt und daher mit dem Umweltrecht der Union und dem internationalen Umweltrecht unvereinbar und somit rechtswidrig ist;

    angesichts der Unvereinbarkeit der NEKPs, insbesondere des NEKP der Niederlande, mit dem Übereinkommen von Aarhus festzustellen, dass das Versäumnis der Kommission, ihren Verpflichtungen aus der Governance-Verordnung nachzukommen, einen Verstoß gegen diese Verordnung, eine Missachtung des Übereinkommens und überdies eine Verletzung der Verträge darstellt;

    der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

    1.

    Der der Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2022 übermittelte Beschluss der Kommission sei für nichtig zu erklären.

    Mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 habe die Klägerin bei der Kommission einen Antrag gestellt. Diesen Antrag der Klägerin habe die Kommission für unzulässig erachtet. Der insoweit ergangene Beschluss der Kommission stelle einen Verwaltungsakt im Sinne der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung) (2) dar. Dieser sei vollkommen fehlerhaft, verstoße gegen das Umweltrecht der Union und das internationale Umweltrecht und stelle eine Verletzung der Verträge dar. Die Kommission habe ihre Handlungspflichten verletzt, die ihr nach den Verträgen und nach dem Völkerrecht, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), oblägen.

    Ferner verstoße der angefochtene Beschluss der Kommission gegen sekundäres Unionsrecht, einschließlich der Art. 9 und 10 der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung). Auch verletze er das Recht der Klägerin auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gemäß dem Übereinkommen von Aarhus und der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung). Überdies stelle der von der Kommission erlassene Verwaltungsakt im Sinne der Aarhus-Verordnung in geänderter Fassung einen Verstoß gegen die Verträge dar.

    2.

    Zusätzlich zum ersten Klagegrund oder hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission habe in Bezug auf die von ihr beurteilten, angenommenen und veröffentlichten NEKPs (darunter insbesondere der niederländische NEKP) im Sinne von Art. 265 AEUV eine Beschlussfassung unterlassen.

    Indem sie es unterlassen habe, einen Beschluss zu fassen, nachdem die Klägerin im Einklang mit Art. 265 AEUV einen Antrag auf interne Überprüfung gestellt habe, habe die Kommission ihre Handlungspflichten verletzt, die ihr nach den Verträgen, insbesondere nach Art. 3 EUV und Art. 191 AEUV, oblägen. Dies stelle auch einen gravierenden Verstoß gegen internationales und europäisches Gewohnheits- und Vertragsrecht dar, einschließlich der Art. 3, 6 und 7 des Übereinkommens von Aarhus, der Art. 9 und 10 der Aarhus-Verordnung (in geänderter Fassung) und des Beschlusses VII/8f (in geänderter Fassung) vom 21. Oktober 2021.

    3.

    In Bezug auf die Beurteilung und/oder Annahme und/oder Veröffentlichung des niederländischen NEKP sowie in Bezug auf das Versäumnis der Kommission, für die Vereinbarkeit dieses NEKP mit dem Übereinkommen von Aarhus zu sorgen, werde eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV erhoben.

    4.

    In Bezug auf die Governance-Verordnung (3) werde eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV erhoben.


    (1)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2018, L 328, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 (ABl. 2021, L 356, S. 1) geänderten Fassung.

    (3)  Siehe oben, Fn. 1.


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