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Document 62022TN0270

Rechtssache T-270/22: Klage, eingereicht am 17. Mai 2022 — Pumpyansky/Rat

ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 257 vom 4.7.2022, p. 37–38 (GA)

4.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/41


Klage, eingereicht am 17. Mai 2022 — Pumpyansky/Rat

(Rechtssache T-270/22)

(2022/C 257/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Alexandrovich Pumpyansky (Jekaterinburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte G. Lansky, P. Goeth und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2022/397 des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 des Rates vom 9. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (2) (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte), für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und

gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Rechtswidrige Verletzung der Grundrechte des Klägers einschließlich des Rechts auf Privat- und Familienleben, auf Wohnung und auf Kommunikation sowie des Eigentums.

Indem der Rat mittels der angefochtenen Rechtsakte den Kläger in die Liste aufgenommen habe, habe er gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 52 der Charta der Grundrechte verstoßen.

2.

Der Rat habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem er den Namen des Klägers in die Anhänge der angefochtenen Rechtsakte aufgenommen habe.

Die Begründung des Rates für die Aufnahme des Klägers in die Liste weise erhebliche Fehler auf.

Der Rat habe die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe für die Verhängung der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger nicht genannt, und die angeführten Gründe seien entgegen den Verpflichtungen des Rates nicht hinreichend detailliert.

Die vorgelegten Beweise seien nicht ausreichend, um die Aufnahme des Klägers in die Liste mittels der angefochtenen Rechtsakte zu stützen.


(1)  ABl. 2022, L 80, S. 31.

(2)  ABl. 2022, L 80, S. 1.


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