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Document 62022TN0255

Rechtssache T-255/22: Klage, eingereicht am 11. Mai 2022 — Cham Wings Airlines/Rat

ABl. C 294 vom 1.8.2022, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.8.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 294/32


Klage, eingereicht am 11. Mai 2022 — Cham Wings Airlines/Rat

(Rechtssache T-255/22)

(2022/C 294/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cham Wings Airlines LLC (Damaskus, Syrien) (vertreten durch Rechtsanwalt L. Cloquet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss (GASP) 2022/307 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (1) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/300 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (2) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Der Beklagte habe den Sachverhalt offensichtlichen falsch beurteilt, indem er die Auffassung vertreten habe, dass die Klägerin zu den Aktivitäten des Lukashenka-Regimes, die die illegale Überquerung der Außengrenzen der Union erleichterten, beitrage, obwohl dieser Auffassung jegliche Grundlage fehle.

2.

Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die wirtschaftlichen Folgen der gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen verheerend und im Vergleich zu den Zwecken, die mit den angefochtenen Rechtsakten verfolgt und nicht erreicht würden, unverhältnismäßig seien.

3.

Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV, da die angefochtenen Rechtsakte nur rein formal eine Begründung enthielten.

4.

Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren, da die Klägerin nie in der Lage gewesen sei, vor der Verhängung der angefochtenen restriktiven Maßnahmen angehört zu werden, und da sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß auszuüben, einschließlich ihres Rechts auf ein faires Verfahren, das u. a. durch Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte gewährleistet werde. Die Klägerin bringt vor, sie wäre, wenn eine solche vorherige Anhörung rechtzeitig stattgefunden hätte, in der Lage gewesen, den Rat über ihre Mitteilung an die EU-Kommission vom 13. November 2021 und die Einstellung ihrer Tätigkeiten in Minsk zu informieren.


(1)  ABl. 2022, L 46, S. 97.

(2)  ABl. 2022, L 46, S. 3.


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