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Document 62022TN0110

Rechtssache T-110/22: Klage, eingereicht am 28. Februar 2022 — Kremer/Kommission

ABl. C 158 vom 11.4.2022, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 158 vom 11.4.2022, p. 11–12 (GA)

11.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/14


Klage, eingereicht am 28. Februar 2022 — Kremer/Kommission

(Rechtssache T-110/22)

(2022/C 158/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Christiane Kremer (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Grisay und Rechtsanwältin A. Ansay)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage auf Aufhebung/außervertragliche Haftung entgegenzunehmen;

diese für zulässig zu erklären und folglich

in erster Linie

die Aufhebungsklage für begründet zu erklären und festzustellen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. Februar 2022 nichtig ist, weil

Art. 77 des Beamtenstatuts und Art. 11 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, auf die sich der an sie gerichtete Feststellungsbescheid stützt, rechtswidrig sind;

die Europäische Kommission dadurch, dass sie ihr in ihrem Feststellungsbescheid keine Erstattung der von der zuständigen europäischen Behörde nicht verbuchten Pensionsansprüche vorschlägt, ihre Fürsorgepflicht verletzt hat;

die Europäische Kommission dadurch, dass sie ihr in ihrem Feststellungsbescheid keine Erstattung der von der zuständigen europäischen Behörde nicht verbuchten Pensionsansprüche vorschlägt, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung verstoßen hat;

und die Sache an die Anstellungsbehörde zurückzuverweisen, damit diese den ihr zu erstattenden Betrag festlegt;

hilfsweise

die auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Schadensersatzklage für begründet zu erklären, weil sie um den Betrag ihrer in ihrem nationalen Ruhegehaltssystem erworbenen und von der zuständigen Behörde der Union nicht berücksichtigten Ruhegehaltsansprüche entreichert worden ist und das Versorgungssystem der Europäischen Union um den entsprechenden Betrag bereichert worden ist;

die Kommission zu verurteilen, ihr die beiden finanziellen Schäden zu ersetzen, die am Tag der Einreichung der vorliegenden Klageschrift mit 55 401,07 Euro veranschlagt werden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 77 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts. Die genannten Bestimmungen sähen vor, dass der Beamte innerhalb von zehn Jahren nach Beginn seiner Tätigkeit in den Dienststellen der Organe der Europäischen Union entscheiden müsse, ob er seine im nationalen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragen möchte. Nun kann aber ein Beamter, der eine Übertragung vorgenommen habe, erst zum Zeitpunkt seiner Pensionierung die Tragweite seiner Übertragung richtig einschätzen, insbesondere aufgrund der Vorschrift, die die Höhe der Versorgungsansprüche auf 70 % begrenze. Daraus ergebe sich der Schluss, dass diese Vorschrift unter Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem Beamten schaffe, der seine gesamte berufliche Laufbahn innerhalb des europäischen Systems verbracht habe.

2.

Verstoß gegen die Beistands- und Fürsorgepflicht nach Art. 24 des Statuts. Die Beamten erhielten bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche vom nationalen System auf das Versorgungssystem der Europäischen Union von der Kommission normalerweise eine Tabelle, aus der hervorgehe, ob sie Anspruch auf eine Erstattung des nicht vergüteten versicherungsmathematischen Gegenwerts der in ihrem ursprünglichen nationalen System gezahlten und im Versorgungssystem der Union nicht angerechneten Beträge hätten. Darüber hinaus erfolge die Erstattung im Allgemeinen ohne Einschränkungen oder besondere Schritte. Die Klägerin habe jedoch weder eine solche Tabelle noch eine Erstattung erhalten.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Es liege eine nicht durch ein objektives Kriterium gerechtfertigte Diskriminierung zwischen Beamten vor, denen bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche eine Erstattung gewährt werde, und solchen, bei denen dies nicht der Fall sei.

4.

Außervertragliche Haftung aufgrund des Vorliegens einer ungerechtfertigten Bereicherung zum Nachteil der Klägerin.


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