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Document 62022TN0088

    Rechtssache T-88/22: Klage, eingereicht am 18. Februar 2022 — Arhs developments/Kommission

    ABl. C 294 vom 1.8.2022, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/31


    Klage, eingereicht am 18. Februar 2022 — Arhs developments/Kommission

    (Rechtssache T-88/22)

    (2022/C 294/46)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Arhs developments SA (Belvaux, Luxemburg) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Teerlinck, Rechtsanwältin R. Gherghinaru und Rechtsanwalt L. Panepinto)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss ARES (2022) 1027365 vom 11. Februar 2022 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission feststellte, dass ihr Angebot im Vergabeverfahren DIMOS V — Los 2 (BUDG. Ref: BUDG19/PO/04, COM. Ref: BUDG/2020/OP/0001) nicht den Zuschlag erhielt;

    die Kommission zu verurteilen, ihr einen Betrag von 6 945 492,5 Euro zuzüglich Ausgleichszinsen ab dem Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils des Gerichts, mit dem die Höhe des Schadens gerichtlich festgestellt wird, und anschließend Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Urteils, mit dem die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens festgestellt wird, bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

    der Kommission deren eigenen Kosten sowie ihre Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einheitlichen Klagegrund: Verstoß gegen Art. 167 Abs. 2 der Haushaltsordnung (1), gegen die in ihrem Art. 160 Abs. 1 verankerten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, gegen die Nrn. 18.2 und 20 ihres Anhangs I (Vergabe öffentlicher Aufträge) sowie gegen die Begründungspflicht.

    Die Klägerin macht geltend, dass der Beschluss ARES (2022) 1027365 vom 11. Februar 2022 unter Verstoß gegen Art. 167 Abs. 2 der Haushaltsordnung, gegen die in ihrem Art. 160 Abs. 1 verankerten Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie gegen die Nrn. 18.2 und 20 ihres Anhangs I (Vergabe öffentlicher Aufträge) erlassen worden sei, da die Kommission die Leistungsvereinbarung als Auswahlkriterium herangezogen habe, wo doch die in diesem Dokument vorgesehenen Anforderungen keinesfalls als Auswahlkriterium angesehen werden könnten. Leistungsvereinbarungen bezögen sich nämlich definitionsgemäß auf die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung und nicht auf die Leistungsfähigkeit der Bieter. Da die Kommission die Leistungsvereinbarung zu Unrecht als Auswahlkriterium herangezogen habe, sei das gesamte Vergabeverfahren rechtswidrig.

    Außerdem habe die Kommission gegen die genannten Bestimmungen und die Begründungspflicht verstoßen, da die Begründungen, die sie in Bezug auf die Einstufung der Leistungsvereinbarung als Auswahlkriterium gegeben habe, fehlerhaft und unzureichend seien.

    Der vorliegende Klagegrund gliedere sich daher in zwei Teile:

    Erstens betreffe die Leistungsvereinbarung nicht die Fähigkeit der Bieter, den Auftrag auszuführen, sondern die Qualität der zu erbringenden Dienstleistung.

    Zweitens seien die Begründungen der Kommission in Bezug auf die Einstufung der Leistungsvereinbarung als Auswahlkriterium unsubstantiiert und verstießen gegen die im vorliegenden Klagegrund angeführten Bestimmungen.

    Zur Stützung des Schadensersatzbegehrens macht die Klägerin geltend, dass ihr durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses folgende Schäden entstanden seien:

    Verlust der Chance, einen Auftrag für die Erbringung der Dienstleistungen des Vergabeverfahrens DIMOS V — Los 2 zu erhalten;

    Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Vergabeverfahren.


    (1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).


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