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Document 62022TB0234
Case T-234/22 R: Order of the President of the General Court of 21 June 2022 — Ismailova v Council (Interim Relief — Common foreign and security policy — Restrictive measures adopted in respect of Russia’s actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine — Freezing of funds — Application for interim measures — No urgency — Balancing of interests)
Rechtssache T-234/22 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2022 — Ismailova/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung)
Rechtssache T-234/22 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2022 — Ismailova/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlende Dringlichkeit – Interessenabwägung)
ABl. C 303 vom 8.8.2022, p. 48–48
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 303/48 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2022 — Ismailova/Rat
(Rechtssache T-234/22 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)
(2022/C 303/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Gulbakhor Ismailova (Taschkent, Usbekistan) (vertreten durch Rechtsanwalt J. Grand d’Esnon)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (vertreten durch B. Driessen und A. Vitro als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin im Wesentlichen die Aussetzung des Vollzugs zum einen zweier Rechtsakte, mit denen die Kriterien für die Aufnahme in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, weil sie in Handlungen verwickelt sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, geändert wurden, und zum anderen zweier Rechtsakte, mit denen ihr Name in diese Liste aufgenommen wurde. Insbesondere beantragt die Antragstellerin erstens die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55), soweit er sie betrifft, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3), soweit sie sie betrifft, des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1), und der Verordnung (EU) 2022/330 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1). Zweitens beantragt sie, hilfsweise, die Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2022/582, soweit er sie betrifft, der Durchführungsverordnung 2022/581, soweit sie sie betrifft, von Art. 1 Abs. 2 Buchst. f und g des Beschlusses 2022/329 sowie von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f und g der Verordnung 2022/330. Drittens beantragt sie, den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihr einen Betrag von 20 000 Euro zum Ersatz der Kosten zu zahlen, die ihr durch die Verteidigung ihrer Interessen entstanden sind.
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |