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Document 62022CN0710

    Rechtssache C-710/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2022 von JCDecaux Street Furniture Belgium gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. September 2022 in der Rechtssache T-642/19, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission

    ABl. C 15 vom 16.1.2023, p. 31–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 15/31


    Rechtsmittel, eingelegt am 17. November 2022 von JCDecaux Street Furniture Belgium gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. September 2022 in der Rechtssache T-642/19, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission

    (Rechtssache C-710/22 P)

    (2023/C 15/34)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: JCDecaux Street Furniture Belgium (vertreten durch Rechtsanwalt A. Winckler und Rechtsanwältin M. Malanda)

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Clear Channel Belgium

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. September 2022 in der Rechtssache T-642/19, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission, aufzuheben;

    ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und Art. 1 des Beschlusses C(2019) 4466 der Europäischen Kommission vom 24. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité für nichtig zu erklären, soweit darin der Schluss gezogen wird, dass in der Durchführung des Vertrags von 1984 eine unvereinbare staatliche Beihilfe zu ihren Gunsten vorliegt, sowie die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie anordnen, dass diese durch den belgischen Staat von ihr zurückgefordert wird.

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht JCDecaux geltend, dass das Gericht in seinem Urteil eine widersprüchliche Begründung vorgenommen und einen Rechtsfehler begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, dass der Betrieb durch JCDecaux von bestimmten unter den Vertrag von 1984 fallenden Werbeträgern über den für sie vorgesehenen Termin hinaus einen wirtschaftlichen Vorteil darstelle, und dass es den Sachverhalt verfälscht habe, indem es davon ausgegangen sei, dass die verbliebenen Werbeträger unter die Regelung des Vertrags von 1999 fielen, auf deren Grundlage „Mieten und Abgaben“ zu zahlen gewesen seien.


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