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Document 62022CN0687

Rechtssache C-687/22: Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante (Spanien), eingereicht am 7. November 2022 — Julieta, Rogelio/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

ABl. C 112 vom 27.3.2023, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 112/15


Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante (Spanien), eingereicht am 7. November 2022 — Julieta, Rogelio/Agencia Estatal de la Administración Tributaria

(Rechtssache C-687/22)

(2023/C 112/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Alicante

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Julieta, Rogelio

Rechtsmittelgegnerin: Agencia Estatal de Administración Tributaria

Vorlagefragen

i)

Kann der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung auf Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (1) angewendet werden, wenn sich der Sachverhalt (wie im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Datum des Antrags auf Entschuldung) in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie und dem Ende der Umsetzungsfrist abgespielt hat und die anwendbare nationale Regelung (Neufassung des Konkursgesetzes in der durch das Real Decreto Legislativo 1/20 geänderten Fassung) nicht diejenige ist, die die Richtlinie umsetzt (Gesetz 16/22)?

ii)

Ist eine nationale Regelung wie die spanische Regelung in der Neufassung des Konkursgesetzes (in der durch das Real Decreto Legislativo 1/2020 geänderten Fassung), die keine Rechtfertigung für den Ausschluss öffentlich-rechtlicher Forderungen von der Entschuldung liefert, mit Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie und den dieser zugrundeliegenden Grundsätzen über die Entschuldung vereinbar? Gefährdet oder beeinträchtigt diese Regelung, soweit sie öffentlich-rechtliche Forderungen von der Entschuldung ausschließt und nicht ausreichend gerechtfertigt ist, die Verwirklichung der in der Richtlinie bestimmten Ziele?

iii)

Enthält Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie eine erschöpfende und abschließende Aufzählung der Forderungskategorien, die von der Entschuldung ausgeschlossen werden können, oder ist diese Aufzählung vielmehr nur beispielhaft und steht es dem nationalen Gesetzgeber vollkommen frei, die Kategorien ausschließbarer Forderungen festzulegen, die er für sinnvoll hält, sofern sie nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind?


(1)  Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. 2019, L 172, S. 18).


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