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Document 62022CN0627

    Rechtssache C-627/22: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2022 — AB gegen Finanzamt Köln-Süd

    ABl. C 15 vom 16.1.2023, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 15/27


    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 4. Oktober 2022 — AB gegen Finanzamt Köln-Süd

    (Rechtssache C-627/22)

    (2023/C 15/29)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Köln

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: AB

    Beklagter: Finanzamt Köln-Süd

    Vorlagefrage

    Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1), in Kraft getreten am 1. Juni 2002 („Freizügigkeitsabkommen“, „FZA“), insbesondere Artikel 7, 15 FZA in Verbindung mit dem Artikel 9 Abs. 2 des Anhangs I zum FZA (Recht auf Gleichbehandlung), dahingehend auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach welcher zwar (mit ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) in Deutschland oder in EU/EWR-Staaten ansässige Arbeitnehmer mit Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats (einschließlich Deutschland) freiwillig eine Veranlagung zur Einkommensteuer unter Ansatz der in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beantragen können („Antragsveranlagung“), insbesondere um unter Berücksichtigung von Aufwendungen (Werbungskosten) sowie Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener deutscher Lohnsteuer eine Einkommensteuererstattung zu erhalten, jenes Recht aber deutschen und schweizerischen Staatsangehörigen mit Ansässigkeit in der Schweiz verwehrt wird?


    (1)  ABl. 2002, L 114, S. 6.


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