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Document 62022CN0589

    Rechtssache C-589/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares (Spanien), eingereicht am 7. September 2022 — J.L.O.G., J.J.O.P./Resorts Mallorca Hotels International SL

    ABl. C 472 vom 12.12.2022, p. 30–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 472/30


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares (Spanien), eingereicht am 7. September 2022 — J.L.O.G., J.J.O.P./Resorts Mallorca Hotels International SL

    (Rechtssache C-589/22)

    (2022/C 472/33)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Superior de Justicia de las Islas Baleares

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: J.L.O.G., J.J.O.P.

    Rechtsmittelgegnerin: Resorts Mallorca Hotels International SL

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) im Licht der im Urteil vom 10. September 2009 in der Rechtssache C-44/08 (2), EU:C:2009:533, begründeten Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Konsultations- und Meldepflichten, die die praktische Wirksamkeit der Richtlinie ausmachen, zu dem Zeitpunkt entstehen, ab dem ein Unternehmen im Rahmen eines Restrukturierungsprozesses Beendigungen von Arbeitsverträgen beabsichtigt, deren Zahl den für Massenentlassungen festgelegten Grenzwert überschreiten kann, unabhängig davon, ob die Zahl der Entlassungen oder Entlassungen gleichgestellten Vertragsbeendigungen diesen Grenzwert letztlich erreicht, da es aufgrund von Maßnahmen seitens des Unternehmens, die ohne vorherige Konsultation der Arbeitnehmervertretung getroffen worden sind, gelungen ist, die Zahl der Entlassungen zu beschränken?

    2.

    In Art. 1 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen heißt es: „Für die Berechnung der Zahl der Entlassungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) werden diesen Entlassungen Beendigungen des Arbeitsvertrags gleichgestellt, die auf Veranlassung des Arbeitgebers und aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der Arbeitnehmer liegen, erfolgen, sofern die Zahl der Entlassungen mindestens fünf beträgt.

    Fällt hierunter im Zusammenhang mit einer Krise, in der ein Personalabbau einschließlich entsprechender Entlassungen vorhersehbar ist, auch das Ausscheiden von Arbeitnehmern auf Vorschlag des Unternehmens, das von diesen zwar nicht gewollt ist, aber akzeptiert wird, nachdem sie ein verbindliches Angebot zum unmittelbaren Eintritt als Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmen erhalten haben, wobei es der Arbeitgeber war, der bei diesem anderen Unternehmen die Möglichkeit geschaffen hatte, dass seine Arbeitnehmer dort Gespräche im Hinblick auf eine mögliche Einstellung führten?


    (1)  ABl. L 225, S. 16.

    (2)  Urteil vom 10. September 2009, Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u. a. (C-44/08, EU:C:2009:533).


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