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Document 62022CN0582
Case C-582/22: Request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgericht Köln (Germany) lodged on 2 September 2022 — Die Länderbahn GmbH DLB and Others v Federal Republic of Germany
Rechtssache C-582/22: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 2. September 2022 — Die Länderbahn GmbH DLB u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland
Rechtssache C-582/22: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 2. September 2022 — Die Länderbahn GmbH DLB u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland
ABl. C 441 vom 21.11.2022, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 2. September 2022 — Die Länderbahn GmbH DLB u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-582/22)
(2022/C 441/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Die Länderbahn GmbH DLB, Prignitzer Eisenbahn GmbH, Ostdeutsche Eisenbahn, Ostseeland Verkehrs GmbH
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Verfahrensbeteiligte: DB Netz AG
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 der Richtlinie 2012/34/EU (1) dahin auszulegen, dass eine Entgeltregelung auch dann tauglicher Beschwerdegegenstand sein kann, wenn der Geltungszeitraum für das zu überprüfende Entgelt bereits abgelaufen ist (Beschwerde gegen ein sogenanntes Altentgelt)? |
2. |
Wenn Frage 1. mit Ja beantwortet wird: Ist Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 der o.a. Richtlinie dahin auszulegen, dass die Regulierungsstelle bei einer ex-post-Kontrolle von Altentgelten diese mit ex-tunc-Wirkung für unwirksam erklären kann? |
3. |
Wenn Fragen 1. und 2. mit Ja beantwortet werden: Lässt die Auslegung des Art. 56 Abs. 1, 6 und 9 derselben Richtlinie eine nationale Regelung zu, die eine Möglichkeit der ex-post-Kontrolle von Altentgelten mit ex-tunc-Wirkung ausschließt? |
4. |
Wenn Fragen 1. und 2. mit Ja beantwortet werden: Ist Art. 56 Abs. 9 jener Richtlinie dahin auszulegen, dass die dort vorgesehenen Abhilfemaßnahmen der zuständigen Regulierungsstelle auf Rechtsfolgenseite dem Grunde nach auch die Anordnung der Rückzahlung von rechtswidrig erhobenen Entgelten durch den Infrastrukturbetreiber eröffnen, obwohl Rückzahlungsansprüche zwischen Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber auf dem Zivilrechtsweg eingefordert werden können? |
5. |
Wenn Frage 1. oder 2. mit Nein beantwortet wird: Ergibt sich ein Beschwerderecht gegen Altentgelte jedenfalls dann aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), wenn ohne eine Beschwerdeentscheidung der Regulierungsstelle nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-489/15 (2) (Urteil vom 9. November 2017) eine Erstattung von rechtswidrigen Altentgelten nach den Regelungen des nationalen Zivilrechts ausgeschlossen ist? |
(1) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) (ABl. 2012, L 343, S. 32).
(2) EU:C:2017:834, CTL Logistics.