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Document 62022CN0564

    Rechtssache C-564/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2022 von LSEGH (Luxembourg) Ltd und London Stock Exchange Group Holdings (Italy) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2022 in den Rechtssachen T-363/19 und T-456/19, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission

    ABl. C 441 vom 21.11.2022, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 441/11


    Rechtsmittel, eingelegt am 25. August 2022 von LSEGH (Luxembourg) Ltd und London Stock Exchange Group Holdings (Italy) Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 8. Juni 2022 in den Rechtssachen T-363/19 und T-456/19, Vereinigtes Königreich und ITV/Kommission

    (Rechtssache C-564/22 P)

    (2022/C 441/15)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: LSEGH (Luxembourg) Ltd und London Stock Exchange Group Holdings (Italy) Ltd, vertreten durch Rechtsanwalt A. von Bonin sowie O. Brouwer und A. Piego Selie, advocaten

    Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland und ITV plc

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (1) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig zu erklären;

    hilfsweise die Sache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen; und

    der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Klagegründe:

    Erstens habe das Gericht aufgrund der Verkennung des innerstaatlichen Rechts und der Außerachtlassung von Nachweisen einen Rechtsfehler begangen, da es die Regelung über beherrschte ausländische Unternehmen (im Folgenden: CFC-Regelung) in Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetz von 2010 [Internationale und sonstige Vorschriften], im Folgenden: TIOPA) und nicht das Körperschaftssteuersystem Großbritanniens, mit dem diese untrennbar verbunden seien, als Referenzsystem bezeichnet habe.

    Zweitens habe das Gericht, selbst wenn die CFC-Regelung des Vereinigten Königreichs das Referenzsystem wäre, einen Rechtsfehler begangen, indem es das Ziel des Referenzsystems ermittelt habe und folglich den Rechtsfehler begangen habe, die Vorschriften in Kapitel 5 der CFC-Regelung des Vereinigten Königreichs als Festlegung der „normalen“ Besteuerung nichtgewerblicher Gewinne aufzufassen, wodurch die „Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen“ in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA einen Vorteil verschaffen würde.

    Drittens habe das Gericht in Bezug auf die Prüfung eines selektiven Vorteils einen Rechtsfehler begangen. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler behandelt, indem es festgestellt habe, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die die „Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen“ in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA hätten in Anspruch nehmen können, mit Unternehmen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation gewesen seien, die diese nicht hätten in Anspruch nehmen können.

    Viertens habe das Gericht Art. 263 AEUV und Art. 296 AEUV verletzt, indem es versäumt habe, sich mit Klagegründen zu befassen und seiner Begründungspflicht nachzukommen, da es die Begründung der Kommission im streitigen Beschluss durch seine eigene Begründung ersetzt habe.

    Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die „Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen“ in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Referenzsystems gerechtfertigt sei.


    (1)  ABl. 2019 L 216, S. 1.


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