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Document 62022CN0541
Case C-541/22 P: Appeal brought on 11 August 2022 by Araceli García Fernández and Others against the judgment of the General Court (Third Chamber, Extended Composition) delivered on 1 June 2022 in Case T-523/17, Eleveté Invest Group and Others v Commission and SRB
Rechtssache C-541/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2022 von Araceli García Fernández u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-523/17, Eleveté Invest Group u. a./Kommission und SRB
Rechtssache C-541/22 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2022 von Araceli García Fernández u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-523/17, Eleveté Invest Group u. a./Kommission und SRB
ABl. C 441 vom 21.11.2022, p. 5–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 441/5 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. August 2022 von Araceli García Fernández u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juni 2022 in der Rechtssache T-523/17, Eleveté Invest Group u. a./Kommission und SRB
(Rechtssache C-541/22 P)
(2022/C 441/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Araceli García Fernández, Faustino González Parra, Fernando Luis Treviño de Las Cuevas, Juan Antonio Galán Alcázar, Lucía Palazuelo Vallejo-Nágera, Macon, SA, Marta Espejel García, Memphis Investments Ltd, Pedro Alcántara de la Herrán Matorras, Pedro José de Jesús Benito Trebbau López, Pedro Regalado Cuadrado Martínez, María Rosario Mari Juan Domingo (vertreten durch die Rechtsanwälte B.M. Cremades Román und J. López Useros, Rechtsanwältin S. Cajal Martín sowie Rechtsanwalt P. Marrodán Lázaro)
Andere Parteien des Verfahrens: Eleveté Invest Group, SL, Antonio Bail Cajal, Carlos Sobrini Marín, Edificios 1326 de l'Hospitalet, SL, Juan José Homs Tapias, Anna María Torras Giro, Marbore 2000, SL, Tristán González del Valle, Europäische Kommission, Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Königreich Spanien, Banco Santander, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
(i) |
das Rechtsmittel und die ihm beigefügten Dokumente entgegenzunehmen und das in ihm enthaltene Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen; |
(ii) |
nach Art. 256 AEUV, Art. 61 der Satzung und Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
|
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer beanstanden die gesamte rechtliche Begründung und den Tenor des Urteils des Gerichts, weil es u. a. eine Reihe von Fehlern bei der Anwendung und Auslegung des EU-Rechts, eine unzureichende und widersprüchliche Begründung, Fehler bei der Einordnung des Sachverhalts und bei den sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sowie Fehler bei der Beweiswürdigung aufweise.
Die Rechtsmittelführer stützen ihr Vorbringen auf vier Gründe.
Mit dem ersten Grund vertreten die Rechtsmittelführer die Auffassung, dem Gericht sei bei der Auslegung und Anwendung von Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds („SRM-Verordnung“) ein Fehler unterlaufen.
Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird ein Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der SRM-Verordnung im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Liquiditätshilfe, die Nichterfüllung der Geheimhaltungspflichten und Fehler bei der Auslegung des Grundsatzes der guten Verwaltung gerügt. Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführer eine unzureichende Begründung und eine fehlerhafte Auslegung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der SRM-Verordnung. Banco Popular Español (im Folgenden: BPE) sei nicht insolvent gewesen, und dem SRB seien weniger eingreifende Mittel zur Verfügung gestanden. Im dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführer vor, dass dem Gericht bei der Auslegung und Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der SRM-Verordnung ein Fehler unterlaufen sei.
Was den zweiten Grund betrifft, sind die Rechtsmittelführer der Ansicht, das Gericht habe Art. 20 der SRM-Verordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet. Die Rechtsmittelführer rügen Fehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 20 Abs. 1, 5, 7, 9, 10 und 11 der SRM-Verordnung. Im fünften Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe das Recht auf Zugang zu den Akten des Enteignungsverfahrens fehlerhaft ausgelegt und angewendet, da seine Begründung den Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Bestimmungen des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention zuwiderlaufe. Im sechsten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler betreffend die Beurteilung der Begründungspflicht geltend.
Der dritte Grund beruht auf einem Schadensersatzantrag im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses mit Bestätigung seiner Wirkungen.
Im Hinblick auf den vierten Grund machen die Rechtsmittelführer geltend, dem Gericht sei bei der Auslegung und Anwendung der SRM-Verordnung im Zusammenhang mit dem Antrag auf außervertragliche Haftung unabhängig vom Antrag auf Nichtigerklärung ein Fehler unterlaufen. Im ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird analysiert, wie das Gericht einen offensichtlichen Fehler bei der Auslegung und Anwendung des 116. Erwägungsgrundes sowie der Art. 88 und 91 der SRM-Verordnung und von Art. 339 AEUV begangen habe, indem es einen viel niedrigeren Schutzstandard als jenen angewendet habe, der von der EU im Bereich der Abwicklung von Banken eingerichtet worden sei. Ferner wird ein Fehler bei der Auslegung und Anwendung der SRM-Verordnung durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht gerügt. Im zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes wird schließlich beanstandet, dass Art. 20 Abs. 15 und Art. 20 Abs. 16 der SRM-Verordnung fehlerhaft ausgelegt und angewendet worden seien, sowie der Umstand, dass keine begründete Antwort vorliege.