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Document 62022CN0529

    Rechtssache C-529/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 9. August 2022 — PA gegen trendtours Touristik GmbH

    ABl. C 441 vom 21.11.2022, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 441/5


    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 9. August 2022 — PA gegen trendtours Touristik GmbH

    (Rechtssache C-529/22)

    (2022/C 441/09)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Landgericht Frankfurt am Main

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger und Berufungskläger: PA

    Beklagte und Berufungsbeklagte: trendtours Touristik GmbH

    Vorlagefragen:

    1.

    Ist Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG vom 25. November 2015 („Pauschalreiserichtlinie“) dahingehend auszulegen, dass hierin neben Art. 12 Abs. 1 der Pauschalreiserichtlinie ein weiteres Rücktrittsrecht geregelt wird, dessen Rechtsfolgen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Reisende bei seiner Rücktrittserklärung auf am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretende unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, beruft?

    2.

    Ist Art. 12 Abs. 2 Pauschalreiserichtlinie dahingehend auszulegen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr dann nicht entfällt, wenn der Reisende bei seinem Rücktritt keinen Grund benennt und den Rücktritt erst im Nachhinein mit zum Zeitpunkt des Rücktritts im Rahmen einer Prognose oder mit zum Zeitpunkt der Reise am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe auftretenden unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, begründet?


    (1)  ABl. 2015, L 326, S. 1.


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