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Document 62022CN0511

Rechtssache C-511/22: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 29. Juli 2022 — AQ gegen trendtours Touristik GmbH

ABl. C 441 vom 21.11.2022, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 441/4


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 29. Juli 2022 — AQ gegen trendtours Touristik GmbH

(Rechtssache C-511/22)

(2022/C 441/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Berufungskläger: AQ

Beklagte und Berufungsbeklagte: trendtours Touristik GmbH

Vorlagefragen:

1.

Ist Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschal reisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2001/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (im Folgenden Pauschalreise-Richtlinie genannt) dahingehend auszulegen, dass hierin neben Art. 12 Abs. 1 Pauschalreise-Richtlinie ein weiteres Rücktrittsrecht geregelt wird, dessen Rechtsfolgen nur dann zur Anwendung kommen, wenn sich der Reisende bei seiner Rücktrittserklärung darauf beruft?

2.

Ist Art. 12 Abs. 2 der Pauschalreise-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine Verpflichtung zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr dann nicht entfällt, wenn der Reisende in seiner Erklärung des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag keinen Grund oder einen Grund benennt, der mit einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand in keinem Zusammenhang steht?


(1)  ABl. 2015, L 326, S. 1.


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