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Document 62022CN0334
Case C-334/22: Request for a preliminary ruling from the Sąd Okręgowy w Warszawie (Poland) lodged on 23 May 2022 — Audi AG v GQ
Rechtssache C-334/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 23. Mai 2022 — Audi AG/GQ
Rechtssache C-334/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 23. Mai 2022 — Audi AG/GQ
ABl. C 318 vom 22.8.2022, p. 27–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.8.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 318/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 23. Mai 2022 — Audi AG/GQ
(Rechtssache C-334/22)
(2022/C 318/39)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Audi AG
Beklagter: GQ
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Inhaber einer Marke bzw. ein Gericht einem Dritten verbietet, im geschäftlichen Verkehr ein mit einer Unionsmarke identisches oder zum Verwechseln ähnliches Zeichen bei Kraftfahrzeugersatzteilen (Kühlerabdeckungen/Kühlergrills) zu benutzen, wenn es sich um die Anbringung für ein Autozubehör (ein eine Unionsmarke wiedergebendes Emblem) handelt und
|
2. |
Welche Beurteilungskriterien müssen in derartigen Fällen angewandt werden, um feststellen zu können, ob die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entspricht? |
3. |
Sind Art. 9 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 dahingehend auszulegen, dass die Marke keine Kennzeichnungsfunktion erfüllt, wenn es sich bei der Marke um ein Element der Form eines Autoteils handelt und eine der Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (2) des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster entsprechende Regelung in der Verordnung 2017/1001 fehlt? |
4. |
Sind Art. 9 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 dahingehend auszulegen, dass das Befestigungselement, selbst wenn es identisch mit einer Marke oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist, nicht wie eine Marke behandelt werden kann, die eine Kennzeichnungsfunktion erfüllt, wenn es sich bei dem Befestigungselement für die Marke, das durch seine Form die Marke abbildet oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist, um ein Element der Form eines Autoteils handelt und eine der Reparaturklausel des Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 entsprechende Regelung in der Verordnung 2017/1001 fehlt? |