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Document 62022CN0139

    Rechtssache C-139/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 25. Februar 2022 — AM, PM/mBank S.A.

    ABl. C 294 vom 1.8.2022, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.8.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 294/13


    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 25. Februar 2022 — AM, PM/mBank S.A.

    (Rechtssache C-139/22)

    (2022/C 294/18)

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Vorlegendes Gericht

    Sąd Rejonowy dla Warszawy — Śródmieścia w Warszawie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: AM, PM

    Beklagte: mBank S.A.

    Vorlagefragen

    1.

    Sind Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass die Feststellung, dass der Inhalt einer Vertragsklausel dem Inhalt einer Klausel eines Vertragsmusters entspricht, die in das Register missbräuchlicher Klauseln eingetragen ist, ausreicht, um eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel als missbräuchliche Vertragsklausel anzusehen?

    2.

    Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass er einer gerichtlichen Auslegung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach eine missbräuchliche Vertragsklausel ihren missbräuchlichen Charakter verliert, wenn der Verbraucher entscheiden kann, dass er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auf Grundlage einer anderen Vertragsklausel erfüllt, die nicht missbräuchlich ist?

    3.

    Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, jeden Verbraucher über die wesentlichen Merkmale des Vertrages und die mit dem Vertrag verbundenen Risiken zu belehren, auch wenn der betreffende Verbraucher über entsprechende Kenntnisse dieser Materie verfügt?

    4.

    Sind Art. 3 Abs. 1, Art. 6 [Abs. 1] und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass mehrere Verbraucher denselben Vertrag mit ein und demselben Gewerbetreibenden schließen, dieselben Vertragsklauseln gegenüber dem einen Verbraucher als missbräuchlich und gegenüber dem anderen als nicht missbräuchlich angesehen werden können und, wenn dies der Fall ist, dies zur Folge haben kann, dass der Vertrag gegenüber dem einen Verbraucher nichtig und gegenüber dem anderem Verbraucher wirksam ist, so dass ihn alle Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen?


    (1)  ABl. 1993, L 95, S. 29.


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