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Document 62022CN0015
Case C-15/22: Request for a preliminary ruling from the Bundesfinanzhof (Germany) lodged on 6 January 2022 — RF v Finanzamt G
Rechtssache C-15/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2022 — RF gegen Finanzamt G
Rechtssache C-15/22: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2022 — RF gegen Finanzamt G
ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 26–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 165 vom 19.4.2022, p. 21–22
(GA)
19.4.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 6. Januar 2022 — RF gegen Finanzamt G
(Rechtssache C-15/22)
(2022/C 165/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: RF
Revisionsbeklagter: Finanzamt G
Vorlagefrage
Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 in Verbindung mit Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungszusammenarbeit zuständiges Bundesministerium oder aber durch eine staatseigene private Entwicklungshilfegesellschaft finanziert wird?