Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62022CJ0024

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2023.
    PR Pet BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven.
    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Position 9403 – Für Katzen bestimmte und aus einer Konstruktion bestehende, als ‚Katzenkratzbäume‘ bezeichnete Waren – Aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren – Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1229/2013 und (EU) Nr. 350/2014.
    Rechtssache C-24/22.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:507

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

    22. Juni 2023 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Position 9403 – Für Katzen bestimmte und aus einer Konstruktion bestehende, als ‚Katzenkratzbäume‘ bezeichnete Waren – Aus verschiedenen Stoffen bestehende Waren – Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1229/2013 und (EU) Nr. 350/2014“

    In der Rechtssache C‑24/22

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland, Niederlande) mit Entscheidung vom 7. Januar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2022, in dem Verfahren

    PR Pet BV

    gegen

    Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und N. Wahl,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und A. Hanje als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und M. Salyková als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zum einen die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) (im Folgenden: KN) und zum anderen die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1229/2013 der Kommission vom 28. November 2013 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2013, L 322, S. 8) und (EU) Nr. 350/2014 der Kommission vom 3. April 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 104, S. 4).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der PR Pet BV und dem Inspecteur van de Belastingdienst/Douane, kantoor Eindhoven (Inspektor der Steuer- und Zollverwaltung, Büro Eindhoven, Niederlande) (im Folgenden: Inspecteur) wegen der zolltariflichen Einreihung von für Katzen bestimmten und aus einer Konstruktion bestehenden, als „Katzenkratzbaum“ bezeichneten Waren in die KN.

    Rechtlicher Rahmen

    HS

    3

    Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen zur Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichtet wurde. Das HS wurde mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (United Nations Treaty Series, Bd. 1503, S. 4, Nr. 25910 [1988]) eingeführt und mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt (im Folgenden: HS-Übereinkommen).

    4

    Die WZO genehmigt nach Maßgabe von Art. 8 des HS‑Übereinkommens die Erläuterungen und Einreihungsavise, die der gemäß Art. 6 dieses Übereinkommens eingesetzte Ausschuss für das HS ausgearbeitet hat.

    5

    Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des HS-Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, ihre Zolltarifnomenklatur und ihre Statistiknomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen, und zwar erstens durch Verwendung aller Positionen und Unterpositionen des HS ohne Zusätze oder Änderungen sowie der dazugehörigen Codenummern, zweitens durch Anwendung der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie aller Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen des HS, ohne deren Tragweite zu verändern, und drittens durch Einhaltung der Nummernfolge des HS.

    6

    Die Einreihung von Waren in die KN erfolgt nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS.

    7

    Die Allgemeine Vorschrift 3 für die Auslegung des HS sieht vor:

    „Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a)

    Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b)

    Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c)

    Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.“

    8

    In der Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung des HS heißt es:

    „VI) Diese zweite Einreihungsmethode gilt für:

    1)

    Gemische;

    2)

    aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Waren;

    VIII) Das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimmt, ist je nach Art der Ware verschieden. Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.

    …“

    9

    Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren“) des HS umfasst u. a. Kapitel 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“).

    10

    Die HS-Position 4421 („Andere Waren aus Holz“) enthält folgende Unterpositionen:

    „442110 – Kleiderbügel

    4421 9 – andere

    442191 – – aus Bambus

    442199 – – andere“

    11

    Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“) des HS umfasst u. a. das Kapitel 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“).

    12

    Die HS-Position 5609 („Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) enthält folgende Unterpositionen:

    „560900 – Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“

    13

    In der Erläuterung zu HS-Position 5609 heißt es:

    „Zu dieser Position gehören Waren aus Garnen der Kapitel 50 bis 55, aus Streifen und dergleichen der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Bindfäden, Seilen oder Tauen der Pos. 5607, die nicht in anderen Positionen der Nomenklatur genauer erfasst sind. …“

    14

    Abschnitt XI des HS enthält unter anderem das Kapitel 63 („Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen“).

    15

    Die Position 6307 („Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung “) des HS umfasst folgende Unterpositionen:

    „630710 – Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

    630720 – Schwimmwesten und Rettungsgürtel

    630790 – andere“

    16

    Abschnitt XX („Verschiedene Waren“) des HS umfasst u. a. das Kapitel 94 („Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“).

    17

    In den allgemeinen Anmerkungen zu Kapitel 94 des HS heißt es u. a.:

    „…

    2. Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.

    Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinandergestellt werden:

    a)

    Schränke, Bücherschränke, Regale … und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;

    b)

    Sitze und Bettgestelle“.

    18

    Die Position 9401 („Sitzmöbel [ausgenommen solche der Position 9402], auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon“) des HS umfasst folgende Unterpositionen:

    „…

    940150 – Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

    940160 – andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz:

    940161 – gepolstert

    …“

    19

    In Position 9403 („Andere Möbel und Teile davon“) des HS heißt es:

    „940310 – Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

    940340 – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

    940350 – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    9403 8 – Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe:

    940382 – – aus Bambus

    940383 – – aus Rattan

    940389 – – andere

    940390 – – Teile“

    20

    In der Erläuterung zu HS-Position 9403 heißt es:

    „Zu dieser Position gehören die in den vorstehenden Positionen nicht erfassten Möbel und ihre Teile. Zunächst sind die zu nennen, die überall Verwendung finden können, wie Schränke, Vitrinen, Tische, Telefonständer, Schreibtische, Schreibschränke, Bücherschränke und Regale … usw. und auch Möbel mit besonderer Zweckbestimmung.

    Zu dieser Position gehören Möbel für:

    1)

    Wohnungen, Hotels usw., wie: Truhen, Wäschetruhen, Brot- oder Brennholztruhen, Kommoden, Ständer, Pflanzenständer, Ankleidetische, Frisiertische, Ziertischchen, Kleiderschränke, Wäscheschränke, Mantelständer, Schirmständer, Buffets, Ankleideschränke, Silberschränke, Speiseschränke, Nachttische, Bettgestelle (einschließlich Schrankbetten, Feldbetten, Klappbetten, Wiegen), Nähtische, Fußbänke und ‑schemel, auch mit Schaukelgestell, zum Auflegen der Füße, Ofenschirme, Wandschirme, Aschenbehälter auf Sockel, Notenschränke, Pulte, Kinderställchen, Servierwagen (für Vorspeisen, Likör usw.) auch mit Heizplatte.

    Nicht zu dieser Position gehören:

    a)

    Reisetruhen und ‑koffer und dergleichen, die nicht den Charakter von Möbeln haben (Pos. 4202).

    …“

    KN

    21

    Die zolltarifliche Einreihung der Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN, die auf dem HS aufbaut.

    22

    Teil I („Einführende Vorschriften“) Titel I („Allgemeine Vorschriften“) Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) der KN bestimmt:

    „Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

    1.

    Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    2.

    b)

    Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

    3.

    Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a)

    Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe … bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b)

    Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, … die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    …“

    23

    Teil II („Zolltarif“) der KN enthält Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren“). Dieser Abschnitt umfasst unter anderem das Kapitel 44 („Holz und Holzwaren; Holzkohle“).

    24

    Die Position 4421 der KN umfasst:

    4421

    Andere Waren aus Holz:

    4421 10 00

    – Kleiderbügel

     

    – andere:

    4421 91 00

    – – aus Bambus

    4421 99

    – – andere:

    4421 99 10

    – – – aus Faserplatten

     

    …“

    25

    Teil II der KN enthält auch Abschnitt XI („Spinnstoffe und Waren daraus“), der u. a. das Kapitel 56 („Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren“) umfasst.

    26

    Die Position 5609 der KN lautet:

    „Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen“.

    27

    Kapitel 63 („Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen“) der KN ist ebenfalls in deren Abschnitt XI enthalten.

    28

    Die Anmerkungen zu Kapitel 63 KN sehen u. a. vor:

    „1.

    Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

    2.

    Zu Teilkapitel I gehören nicht:

    a)

    Waren der Kapitel 52 bis 62;

    …“

    29

    Die Position 6307 der KN umfasst:

    „6307

    Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

    6307 90

    – andere:

    6307 90 10

    – – aus Gewirken oder Gestricken

     

    – – andere

    6307 90 91

    – – – aus Filz

    …“

    30

    Teil II der KN enthält ferner Abschnitt XX („Verschiedene Waren“), in dem u. a. das Kapitel 94 („Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“) dieser Nomenklatur enthalten ist.

    31

    In Nr. 2 der Anmerkungen zu Kapitel 94 der KN heißt es:

    „Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.

    Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinandergestellt werden:

    a)

    Schränke, Bücherschränke, Regale … und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;

    b)

    Sitze und Bettgestelle“.

    32

    Die KN-Position 9401 umfasst:

    „9401

    Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon:

    9401 40 00

     

    – Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen:

    9401 61 00

    – – gepolstert

    …“

    33

    In Position 9403 der KN heißt es:

    „9403

    Andere Möbel und Teile davon:

    9403 10

    – Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art:

    9403 40

    – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art:

    9403 50 00

    – Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

    9403 70 00

     

    – Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe:

    9403 90

    – Teile:

    9403 90 10

    – – aus Metall

    9403 90 30

    – – aus Holz

    9403 90 90

    – – aus anderen Stoffen“

    Durchführungsverordnung Nr. 1229/2013

    34

    Um die einheitliche Anwendung der KN zu gewährleisten, erließ die Europäische Kommission die Durchführungsverordnung Nr. 1229/2013, die nach ihrem Art. 3 am 3. Dezember 2013 in Kraft trat.

    35

    Die Durchführungsverordnung Nr. 1229/2013 hat gemäß ihrem Anhang eine aus einer Konstruktion bestehende, als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware in die Unterposition 63079098 der KN eingereiht und dies u. a. wie folgt begründet:

    „Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware eine Ware für Katzen und so gestaltet, dass sie für Katzen attraktiv ist und diese von Möbeln fernhält, die andernfalls von ihnen beansprucht und zerkratzt würden.

    Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 ist ausgeschlossen, da diese Position eine andere Art von Waren umfasst, die für Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien usw. verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403).

    Eine Einreihung als Spielzeug in die Position 9503 ist ebenfalls ausgeschlossen …

    Die Spinnstoffe sind wesentlich, um die Ware für Katzen attraktiv zu machen (und z. B. zum Kratzen, Sitzen und Spielen einzuladen), und folglich auch für die Verwendung der Ware als Kratz- und Spielgerät für Katzen. Somit verleiht der Spinnstoff (und nicht das Holz, der Karton oder der Kunststoff) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der [Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN]

    Folglich sollte eine konfektionierte Ware bestehend aus Sisalgewebe, Plüschgewebe und mit Filz belegtem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern in die Position 6307 eingereiht werden.

    Die Ware ist daher als ‚andere konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken‘ in den KN-Code 63079098 einzureihen.“

    Durchführungsverordnung Nr. 350/2014

    36

    Um eine einheitliche Anwendung der KN zu gewährleisten, erließ die Kommission die Durchführungsverordnung Nr. 350/2014, die nach ihrem Art. 3 am 8. April 2014 in Kraft trat.

    37

    Gemäß ihrem Anhang hat diese Verordnung eine aus einer Konstruktion bestehende, als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware in die Unterposition 63079098 der KN eingereiht und dies u. a. wie folgt begründet:

    „Aufgrund ihrer objektiven Merkmale ist die Ware so gestaltet, dass sie für Katzen attraktiv ist und diese von Möbeln fernhält, die andernfalls von ihnen beansprucht und zerkratzt würden.

    Eine Einreihung als Möbel in die Position 9403 ist ausgeschlossen, da diese Position eine andere Art von Waren umfasst, die für Wohnungen, Hotels, Büros, Schulen, Kirchen, Läden, Laboratorien usw. verwendet werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9403).

    Eine Einreihung als Spielzeug in die Position 9503 ist ebenfalls ausgeschlossen …

    Die Spinnstoffe (Gewebe aus Spinnstoff und Sisalschnur) sind wesentlich, um eine bestimmungsgemäße Verwendung der Ware zu ermöglichen, weil sie die Ware für Katzen attraktiv machen, z. B. zum Kratzen, Sitzen, Schlafen und Spielen. Somit verleiht der Spinnstoff (nicht das Holz oder die Pappe) der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der [Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN]

    Da nicht festgestellt werden kann, ob der Sisal oder das Gewebe aus Spinnstoff für Katzen attraktiver ist, wird davon ausgegangen, dass das in größerer Menge vorhandene Gewebe aus Spinnstoff, das den Katzen eine größere Vielfalt an Aktivitäten bietet, der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der [Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN] verleiht (siehe auch die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b Ziffer VIII).

    Im Sinne der Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI ist das Gewebe aus Spinnstoff durch Nähen zusammengefügt und daher eine konfektionierte Ware aus Spinnstoff.

    Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 63079098 einzureihen.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    38

    Im Zeitraum vom 12. September 2016 bis 28. August 2017 gab PR Pet sieben Zollanmeldungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von aus einer Konstruktion bestehenden, für Katzen bestimmte, als „Katzenkratzbaum“ bezeichneten Waren (im Folgenden: in Rede stehende Waren) ab, die sie in zwei Unterpositionen der KN‑Position 4421 eingereiht hatte.

    39

    Nach einer behördlichen Prüfung im Jahr 2017 stellte der Inspecteur fest, dass die in Rede stehenden Waren falsch eingereiht worden seien und dass diese aufgrund der Art der Materialien, mit denen sie überzogen seien, in die Unterpositionen 5609 000000 oder 6307 909890 der KN eingereiht werden müssten. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2017 forderte der Inspecteur daher PR Pet zur Zahlung von Zöllen in Höhe von 10699,26 Euro auf und mit Entscheidung vom 22. November 2018 wies er den von PR Pet gegen den Zollbescheid eingelegten Einspruch zurück.

    40

    Gegen diese zurückweisende Entscheidung erhob PR Pet Klage beim vorlegenden Gericht, der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland, Niederlande) und machte geltend, dass die in Rede stehenden Waren entgegen den von ihr in ihren Zollanmeldungen gemachten Angaben gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN als „Möbel“ im Sinne von Kapitel 94 der KN einzureihen seien, da sie für Katzen bestimmt seien und der Einrichtung von Wohnräumen dienten. Die Waren seien als „andere Möbel und Teile davon“ in die KN-Position 9403 oder als „Sitzmöbel“ in die KN-Position 9401 einzureihen. Andernfalls seien die in Rede stehenden Waren als „Waren aus Holz“ in die KN-Position 4421 einzureihen. Für eine solche Einreihung sprächen auch die von den belgischen und den deutschen Zollbehörden am 25. Januar 2019 bzw. am 15. Januar 2020 ausgestellten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit den in Rede stehenden Waren vergleichbare Produkte in die KN-Unterpositionen 9401 6100 bzw. 4421 999999 eingereiht hätten.

    41

    Der Inspecteur tritt diesem Vorbringen entgegen, da eine Einreihung der in Rede stehenden Waren gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der KN nicht in Frage komme. Diese Waren seien anderer Art als „Möbel“ im Sinne von Kapitel 94 der KN, denn sie seien zur Nutzung durch Katzen bestimmt. Daher seien sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN und den Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe.

    42

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die zolltarifliche Einreihung rechtlich durch den Wortlaut der Positionen und Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung festgelegt seien und nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen sei, wie sie im Wortlaut der KN-Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt seien. Weiter ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium darstellen kann, wenn dieser Zweck mit der Ware untrennbar verbunden ist, wobei sich diese Untrennbarkeit anhand objektiver Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften beurteilen lassen müsse.

    43

    Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die in Rede stehenden Waren entweder aus einer oder mehreren auf einem Sockel befestigten Säulen oder einem Stamm oder aus mit einer Schnur oder einem Sisalteppich überzogenen Röhren bestünden. Mit diesen Bestandteilen könnten je nach Modell eine oder mehrere mit Plüschgewebe überzogene Kisten, ein tropfenförmiger Raum oder mehrere Körbe bzw. Plattformen verbunden sein. Nur eine der in Rede stehenden Waren habe keinen Sockel oder Schaft, sondern bestehe aus einer auf drei Holzfüßen befestigten, mit Plüschgewebe überzogenen Kiste mit einer Öffnung. Daraus sei zu schließen, dass die in Rede stehenden Waren im Hinblick auf ihre objektiven Merkmale dazu bestimmt seien, Katzen innerhalb eines Raumes einen ihnen vorbehaltenen Ort zu bieten, an dem sie ihre Krallen wetzen, sitzen oder liegen könnten und auf bzw. in dem sie spielen könnten.

    44

    Da die KN-Position 9403 „andere Möbel und Teile davon“ bezeichne und die HS-Erläuterungen zu Kapitel 94 dieses Systems den Begriff „Möbel“ sehr weit definierten, so dass dieser Begriff u. a. einen Bücherschrank umfassen könne, dessen Funktion darin bestehe, Bücher unterzubringen, schließt das vorlegende Gericht nicht aus, dass es sich bei den in Rede stehenden Waren um „Möbel“ im Sinne dieser Position handeln könne, weil sie auch dazu bestimmt seien, in einem Wohnraum aufgestellt zu werden, und die Katze in dem Sinne darin „untergebracht“ werden könne, dass ihr innerhalb dieses Raumes ihr Platz zugewiesen werde, und weil es sich um bewegliche Gegenstände handele, die nicht unter eine andere Position fielen, die dazu bestimmt seien, auf den Boden gestellt zu werden, und mit denen, vorwiegend als Gebrauchsgegenstand, ein Wohnraum ausgestattet werden solle. Diese Einordnung wird nach Auffassung des vorlegenden Gerichts durch die in den verschiedenen Sprachfassungen der HS-Erläuterungen verwendeten Begriffe gestützt.

    45

    Das vorlegende Gericht betont jedoch, dass die Einreihung der in Rede stehenden Waren in die KN-Position 9403 nicht mit dem Wortlaut der Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 vereinbar sei, da diese ausdrücklich vorsähen, dass eine „Einreihung als Möbel in die Position 9403 … ausgeschlossen [ist], da diese Position eine andere Art von Waren umfasst, die für Wohnungen … verwendet werden“. Diese Durchführungsverordnungen beträfen die tarifliche Einreihung von mit den in Rede stehenden Waren vergleichbaren Artikeln. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs seien sie daher entsprechend anwendbar auf die vom vorlegenden Gericht zu beurteilende Fallgestaltung.

    46

    Gemäß der in der Durchführungsverordnung Nr. 350/2014 angegebenen Begründung könnten „Katzenkratzbäume“ als solche zwar nicht als „Möbel“ eingestuft werden, da sie dazu bestimmt seien, diese dadurch zu schützen, dass sie die Katzen zur Nutzung des „Katzenkratzbaums“ anregten, um sich auf diese zu setzen und ihre Krallen daran zu wetzen, doch lasse eine solche Auslegung außer Acht, dass Möbel unterschiedliche Bestimmungen haben könnten und ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der KN-Positionen 9401 und 9403 oder der entsprechenden Erläuterungen. Somit sei weder den Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 noch dem Wortlaut dieser Positionen oder der entsprechenden Erläuterungen zu entnehmen, worin sich die in Rede stehenden Waren von den dort genannten Möbeln unterschieden.

    47

    Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, ob die in Rede stehenden Waren als „Möbel“ in die KN-Position 9403 eingereiht werden können oder ob im Hinblick auf die Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 eine solche Einreihung ausgeschlossen ist. Zum anderen möchte es wissen, ob – je nachdem, wie diese Fragen beantwortet werden – die Gültigkeit dieser Durchführungsverordnungen in Frage zu stellen ist.

    48

    Vor diesem Hintergrund hat die Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nord-Holland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist die KN-Position 9403 dahin auszulegen, dass aus unterschiedlichen Materialien bestehende Katzenkratzbäume, die dazu bestimmt sind, in (Wohn‑)Räumen auf den Boden gestellt zu werden und dort zu verbleiben, damit Katzen darin klettern, darauf sitzen und liegen sowie daran kratzen können, nicht unter diese KN-Position fallen, weil sie eine andere Art [von Waren] im Sinne der Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 sind? Wenn eine der Einreihung in die KN-Position 9403 entgegenstehende andere Art vorliegt, wodurch zeichnet sich diese andere Art dann aus?

    2.

    Wirkt sich die Beantwortung der Frage 1 auf die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 aus?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    49

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die KN dahin auszulegen ist, dass eine als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware, die aus einer je nach Modell mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion besteht und dazu bestimmt ist, Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort u. a. zum Aufenthalt, Spielen und Krallenwetzen zu bieten, als „Möbel“ unter die KN‑Position 9403 fällt.

    50

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es in einem Vorabentscheidungsersuchen auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren richtig in die KN einreihen kann, nicht aber, diese Einreihung selbst vorzunehmen, zumal der Gerichtshof nicht unbedingt über alle hierfür erforderlichen Angaben verfügt. Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51

    Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren anhand der Anhaltspunkte einzureihen, die der Gerichtshof in Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen gibt.

    52

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist einleitend hervorzuheben, dass nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN für die Einreihung der Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln maßgebend ist, während die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Auch wenn sie nicht verbindlich sind, stellen die Erläuterungen zum HS und zur KN wichtige Hilfsmittel für die Auslegung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das für die zolltarifliche Einreihung von Waren entscheidende Kriterium allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position festgelegt sind. Der Verwendungszweck der Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Korado, C‑306/18, EU:C:2019:414, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Gemäß ihrem Wortlaut umfasst die KN-Position 9403 „Möbel und Teile davon“, die nicht Sitzmöbel oder Möbel für die Human‑, Zahn‑, Tiermedizin oder die Chirurgie sind, da Letztere unter die KN‑Positionen 9401 und 9402 fallen.

    55

    Die KN-Position 9403 umfasst Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art (Unterposition 940310), andere Metallmöbel, etwa Betten (Unterposition 940320), Holzmöbel der in Büros verwendeten Art (Unterposition 940330), Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art (Unterposition 940340), Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art (Unterposition 940350), andere Holzmöbel, etwa von der in Ess- und Wohnzimmern oder in Läden verwendeten Art (Unterposition 940360), Kunststoffmöbel (Unterposition 940370), Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe (Unterposition 940380) sowie Teile dieser Möbel (Unterposition 940390).

    56

    Daher ist festzustellen, dass die unter die KN-Position 9403 fallenden Produkte als gemeinsames Merkmal haben, dass sie zur Möblierung von Büros, Küchen, Schlafzimmern, Esszimmern, Wohnzimmern oder Läden bestimmt sind. Die Gemeinsamkeit dieser Orte besteht darin, dass sie zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

    57

    Überdies geht aus der HS-Erläuterung zur HS-Position 9403 hervor, dass zu den unter diese Position fallenden „Möbeln“ die Waren gehören, die überall Verwendung finden können, wie Schränke, Tische, Telefonständer, Schreibtische, Schreibschränke, Bücherschränke und Regale sowie Artikel mit besonderer Zweckbestimmung für die Möblierung von Appartements, Hotels usw., wie: Truhen, Wäsche- oder Brottruhen, Nähtische, Nachttische, Buffets, Bettgestelle, Fußbänke und ‑schemel. Alle diese Produkte sind zum Gebrauch durch Menschen bestimmt.

    58

    Folglich fallen unter die KN-Position 9403 Waren, die dazu bestimmt sind, einen Ort zu möblieren, an dem sich Menschen aufhalten, um von diesen benutzt zu werden.

    59

    Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Waren nicht dazu bestimmt, Katzen „unterzubringen“, wie man es mit Büchern in einem Bücherschrank täte, sondern dazu, ihnen einen eigenen Ort vorzubehalten, auf oder in dem sie sich – sitzend oder liegend – aufhalten, spielen oder ihre Krallen wetzen können. Daher können solche Waren nicht als „Möbel“ im Sinne der KN-Position 9403 eingestuft werden.

    60

    Somit muss dem vorlegenden Gericht die Entscheidung darüber ermöglicht werden, in welche andere Position der KN die in Rede stehenden Waren eingereiht werden könnten.

    61

    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die in Rede stehenden Waren aus mehr als einem Stoff bestehen.

    62

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Allgemeine Vorschrift 3 für die Auslegung der KN die Einreihungsmethoden vorsieht, die anzuwenden sind, wenn eine Ware unter mehrere Positionen fallen kann. Die Buchst. a bis c dieser Vorschrift legen Auslegungsmodalitäten fest, die jeweils subsidiär zur vorhergehenden Modalität sind, so dass auf eine Modalität nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die zolltarifliche Einreihung der betreffenden Ware anhand der alphanumerisch vorhergehenden Modalität nicht bestimmt werden konnte.

    63

    Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung des HS geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren oder diesen Artikel als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    64

    Der Vorlageentscheidung und den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die in Rede stehenden Waren aus mehreren Teilen bestehen, deren genaue Zusammensetzung nicht präzisiert wird und die mit unterschiedlichen Stoffen überzogen sind, nämlich mit Sisalschnur, Sisalgewebe, aus Wasserhyazinthe gefertigter Schnur oder mit Textilien (Plüschstoff, Webstoff, Polyester, Filz oder Kunstfaser). Diese Materialien gehören jedoch jeweils zu unterschiedlichen KN-Positionen. Somit ist nicht auszuschließen, dass die betreffenden KN-Positionen sich jeweils auf nur einen Teil der Stoffe beziehen, aus denen die in Rede stehenden Waren bestehen, so dass keine dieser Positionen als diejenige mit der genaueren Warenbezeichnung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 a für die Auslegung des HS angesehen werden könnte.

    65

    Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass dies tatsächlich der Fall ist, wäre für die zolltarifliche Einreihung der in Rede stehenden Waren die Vorschrift 3 b für die Auslegung der KN anzuwenden, wonach Mischungen und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht werden, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    66

    Nach dieser Vorschrift ist zur Tarifierung einer Ware die Feststellung erforderlich, welcher der Stoffe, aus denen sie besteht, ihr ihren wesentlichen Charakter verleiht; hierzu ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde. Wie in Ziffer VIII der HS-Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b, die diejenige der KN vervollständigt, dargelegt, kann sich das Merkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, je nach Art der Ware z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben (Urteil vom 3. Juni 2021, BalevBio, C‑76/20, EU:C:2021:441, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    67

    Im vorliegenden Fall scheinen für den Charakter der in Rede stehenden Waren die Stoffe bestimmend, mit denen sie überzogen sind, nämlich je nach Modell Sisalschnur, Sisalgewebe, aus Wasserhyazinthe gefertigte Schnur oder Textilien (Plüschstoff, Webstoff, Polyester, Filz oder Kunstfaser), da diese es den Katzen ermöglichen, die Waren u. a. zum Klettern, Krallenwetzen, Spielen oder Ausruhen zu nutzen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies tatsächlich der Fall ist, und, falls ja, zu bestimmen, welcher Art diese Stoffe sind, festzustellen, welcher Stoff überwiegend vorliegt, und die in Rede stehenden Waren in die entsprechende KN-Position einzureihen. Werden diese Stoffe zu gleichen Teilen verwendet, sind die in Rede stehenden Waren gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c für die Auslegung des HS von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen der in der Nummernfolge zuletzt genannten Position zuzuweisen.

    68

    Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass die KN dahin auszulegen ist, dass eine als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware, die aus einer je nach Modell mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion besteht und dazu bestimmt ist, Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort u. a. zum Aufenthalt, Spielen und Krallenwetzen zu bieten, nicht unter die KN-Position 9403 fällt. Eine solche Ware ist in die KN-Position einzureihen, die dem Stoff entspricht, der für den Überzug der Ware überwiegend verwendet wurde; welcher dies ist, hat das vorlegende Gericht zu bestimmen. Werden diese Stoffe zu gleichen Teilen verwendet, ist die Ware von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen der in der Nummernfolge zuletzt genannten Position zuzuweisen.

    Zur zweiten Frage

    69

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 gültig sind.

    70

    Diese Durchführungsverordnungen reihen für Katzen bestimmte und aus einer Konstruktion bestehende, als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Artikel als „andere konfektionierte Ware“ in die Unterposition 63079098 der KN ein. Obwohl die von den Durchführungsverordnungen erfassten Waren nicht vollkommen mit den in Rede stehenden Waren übereinstimmen, weisen sie doch eine Ähnlichkeit mit diesen auf, so dass eine entsprechende Anwendung dieser Verordnungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Einreihungsverordnung auf Waren, die mit denen, die Gegenstand der Verordnung sind, nicht identisch sind, sondern ihnen nur entsprechen, zwar nicht unmittelbar, aber entsprechend anwendbar (Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge, C‑471/17, EU:C:2018:681, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    71

    Selbst wenn aber angenommen würde, dass die Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 tatsächlich entsprechend anwendbar wären, so ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche entsprechende Anwendung weder erforderlich noch möglich, wenn der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht mit seiner Antwort auf eine Vorlagefrage alle für die Einreihung einer Ware in die passende Position der KN erforderlichen Angaben geliefert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 62); dies ist vorliegend der Fall.

    72

    Über die Gültigkeit der Durchführungsverordnungen Nr. 1229/2013 und Nr. 350/2014 ist folglich nicht zu entscheiden.

    Kosten

    73

    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016

     

    ist dahin auszulegen, dass

     

    eine als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware, die aus einer je nach Modell mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion besteht und dazu bestimmt ist, Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort u. a. zum Aufenthalt, Spielen und Krallenwetzen zu bieten, nicht unter die Position 9403 der Kombinierten Nomenklatur fällt. Eine solche Ware ist in die Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, die dem Stoff entspricht, der für den Überzug der Ware überwiegend verwendet wurde; welcher dies ist, hat das vorlegende Gericht zu bestimmen. Werden diese Stoffe zu gleichen Teilen verwendet, ist die Ware von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen der in der Nummernfolge zuletzt genannten Position zuzuweisen.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

    Top