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Document 62022CC0122

Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 6. Juli 2023.
Dyson Ltd u. a. gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Energie – Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission zur Ergänzung dieser Richtlinie – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Nichtigerklärung – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen – Offenkundige und erhebliche Überschreitung der Grenzen des Ermessens – Relevante Gesichtspunkte bei fehlendem Ermessen.
Rechtssache C-122/22 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2023:552

 SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 6. Juli 2023 ( 1 )

Rechtssache C‑122/22 P

Dyson Ltd,

Dyson Technology Ltd,

Dyson Operations Pte Ltd,

Dyson Manufacturing Sdn Bhd,

Dyson Spain, SLU,

Dyson Austria GmbH,

Dyson sp. z o.o.,

Dyson Ireland Ltd,

Dyson GmbH

Dyson SAS,

Dyson Srl,

Dyson Sweden AB,

Dyson Denmark ApS,

Dyson Finland Oy,

Dyson BV

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Energie – Richtlinie 2010/30/EU – Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission – Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern – Prüfmethode – Außervertragliche Haftung der Europäischen Union – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht“

I. Einleitung

1.

Die vorliegende Rechtssache ist das jüngste einer Reihe gerichtlicher Verfahren zwischen dem Staubsaugerhersteller Dyson Ltd bzw. den sonstigen, zur gleichen Unternehmensgruppe gehörenden Klägerinnen (im Folgenden zusammen: Dyson) und der Europäischen Kommission über die Prüfmethoden für die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nach dem Unionsrecht ( 2 ).

2.

Sie betrifft ein von Dyson eingelegtes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021, Dyson u. a./Kommission (T‑127/19, EU:T:2021:870; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

3.

Mit diesem Urteil hat das Gericht die von Dyson nach Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV erhobene Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union abgewiesen. Dyson machte geltend, ihr sei durch den Erlass der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern durch die Kommission ein Schaden entstanden ( 3 ). Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht erfüllt sei.

4.

Die vorliegende Rechtssache betrifft daher den Begriff des hinreichend qualifizierten Verstoßes, der für die Schadensersatzhaftung sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht Voraussetzung ist. Zu klären ist vom Gerichtshof insoweit die Methode zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes. Im Einzelnen wirft die vorliegende Rechtssache folgende wichtige Fragen auf: Kommt es wirklich darauf an, ob das betreffende Unionsorgan (in der vorliegenden Rechtssache die Kommission) über ein Ermessen bei seinem Handeln auf dem betreffenden Gebiet verfügte oder ob ihm insoweit nur ein sehr begrenztes oder gar kein Ermessen belassen war? Wie ist festzustellen, ob das Unionsorgan über ein Ermessen verfügte? Wie sind die in der Rechtsprechung genannten Gesichtspunkte, die den fraglichen Verstoß entschuldigen können, vom Gerichtshof anzuwenden?

II. Vorgeschichte

A.   Kurze Zusammenfassung der Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache

5.

Bevor auf die komplexe Vorgeschichte der vorliegenden Rechtssache näher einzugehen ist, erscheint eine kurze einleitende Erläuterung angezeigt. Mit der Delegierten Verordnung 665/2013 hat die Kommission u. a. die Methode zur Prüfung der Energieeffizienz von Staubsaugern festgelegt, die für die Vergabe eines Energieeffizienzetiketts für diese Geräte erforderlich ist. Die gewählte Methode basierte auf der Prüfung von Staubsaugern zu Beginn ihres erstmaligen Gebrauchs, wenn ihre Leerbehälter gerade erst mit der Aufnahme von Staub beginnen. Diese Methode werde ich im Folgenden als „Prüfung mit leerem Behälter“ bezeichnen.

6.

In der Rechtssache Dyson/Kommission ( 4 ) erhob Dyson beim Gericht eine Nichtigkeitsklage, mit der sie rügte, dass diese Methode nicht die Energieeffizienz von Staubsaugern „während des Gebrauchs“ belege, wie nach der durch die Delegierte Verordnung 665/2013 ergänzten Grundregelung (Richtlinie 2010/30/EU ( 5 )) erforderlich. Nachdem das erste Urteil des Gerichts im Rechtsmittelverfahren vom Gerichtshof aufgehoben worden war ( 6 ), der die Sache sodann an das Gericht zurückverwiesen hatte, erklärte das Gericht die Delegierte Verordnung 665/2013 für nichtig ( 7 ). Das Gericht war der Auffassung, dass die Prüfung mit leerem Behälter die Energieeffizienz von Staubsaugern „während des Gebrauchs“ nicht belegen könne. Hierfür müssten die Behälter bereits bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein.

7.

Zu erläutern ist ferner, warum Dyson ein Interesse an der Anfechtung der Prüfung mit leerem Behälter hatte. Bei den von Dyson hergestellten und vertriebenen Staubsaugern handelt es sich um Zyklon- oder beutellose Staubsauger ( 8 ). Im Gegensatz zu klassischen Staubsaugern mit Staubbeutel ( 9 ), die eine Saugleistung erzeugen, um Staub und Schmutz vom Boden in einen wegwerfbaren Beutel einzuziehen, werden bei beutellosen Staubsaugern, wie ihrer Bezeichnung zu entnehmen, keine Beutel verwendet. Bei einem „Zyklon“-Staubsauger wird Fliehkraft verwendet, um Staub und Abfall von der Luft zu trennen, wodurch die Notwendigkeit wegwerfbarer Beutel entfällt.

8.

Diese Unterscheidung ist wichtig im Hinblick auf die Prüfmethoden für die Energieeffizienz von Staubsaugern, die im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache stehen. Nach meinem Verständnis stellt sich das Problem wie folgt dar: Wenn bei einem Staubsauger mit Staubbeutel eine Saugleistung verwendet wird, um Staub aufzunehmen, wirkt sich dies auf seine Effizienz aus; wenn der Beutel oder Behälter leer ist, strömt die Luft relativ leicht durch den Filter des Geräts und die Poren des Beutels, so dass die Saugleistung aufrechterhalten wird; im Laufe des Gebrauchs des Staubsaugers kommt es jedoch zu einer Verstopfung des Beutels und des Filters mit Staub, wodurch der Luftstrom abnimmt. Infolgedessen vermindern sich die Saugleistung, die Reinigungsleistung und die Energieeffizienz des Staubsaugers, da der Staubsauger mehr Strom verbraucht, um die Verstopfung zu überwinden und den Saugleistungsverlust auszugleichen. Im Gegensatz dazu haben Zyklon-Staubsauger keine Beutel, so dass es nicht zu einer Verstopfung kommt. Die Saugleistung kann unabhängig davon aufrechterhalten werden, ob der Behälter gefüllt ist oder nicht. Mit anderen Worten bleibt die Leistung von Zyklon-Staubsaugern, gefüllt oder leer, gleich. Diese Feststellung wird von keiner der Parteien des vorliegenden Verfahrens bestritten.

9.

Das Problem liegt im Kern darin, dass, wie von Dyson in der vorliegenden Rechtssache vorgetragen, die Prüfung mit einem leeren Beutel der maximal möglichen Staubaufnahmeleistung eines Staubsaugers entspricht und damit verschleiert wird, dass es, sobald der Verbraucher den Staubsauger gebraucht, bei den meisten klassischen Beutelstaubsaugern zu einer Verstopfung des Beutels und zu einem Saugkraftverlust kommt. Somit sind Reinigungsleistung und Energieverbrauch von Staubsaugern je nachdem unterschiedlich, ob mit leerem oder „gefülltem“ Beutel geprüft wird.

10.

Auch wenn die Prüfung mit leerem Behälter als Grundlage der Energieverbrauchskennzeichnung nach dem Nichtigkeitsurteil des Gerichts aufgegeben wurde, ist Dyson ihrer Ansicht nach in dem Zeitraum, in dem die Delegierte Verordnung 665/2013 in Kraft war, also vor ihrer späteren Nichtigerklärung, ein Schaden entstanden. Dyson hat daher Schadensersatzklage beim Gericht erhoben.

11.

Bevor auf das Verfahren vor dem Gericht (D) und das Verfahren vor dem Gerichtshof (E) einzugehen ist, werde ich, soweit für die Prüfung des Vorbringens von Dyson erforderlich, die in der vorliegenden Rechtssache einschlägigen Rechtsvorschriften (B) sowie die früheren Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts in der vorliegenden Reihe von Verfahren (C) erläutern.

B.   Energieverbrauchskennzeichnung der Union und Delegierte Verordnung 665/2013

1. Überblick über die Rechtsvorschriften der Union zur Energieverbrauchskennzeichnung und zur umweltgerechten Gestaltung (Ökodesign)

12.

Allgemein betrachtet liefern die Rechtsvorschriften der Union zur Energieverbrauchskennzeichnung den Verbrauchern Informationen über den Energieverbrauch und die Umweltverträglichkeit von Produkten, so dass diese besser in der Lage sind, sachkundige Entscheidungen zu treffen. Sie gehen einher mit den Ökodesign-Rechtsvorschriften der Union ( 10 ), die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz und sonstige Produktgestaltung zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit festlegen. Gemeinsam tragen die Rechtsvorschriften der Union zur Energieverbrauchskennzeichnung und zum Ökodesign zur Erreichung des Ziels der Europäischen Union bei, den Klimawandel zu verhindern und einzudämmen ( 11 ); die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergebenden Einsparungen für die Verbraucher werden auf über 250 Mrd. Euro jährlich geschätzt ( 12 ).

13.

Energieverbrauchskennzeichnungs- und Ökodesignvorschriften der Union gelten aktuell für eine Reihe von Produkten ( 13 ), wie beispielsweise Fernsehgeräte, Geschirrspüler, Backöfen, Kühlgeräte, Waschmaschinen und Wäschetrockner. Durch die Energieverbrauchskennzeichnung der Union erhalten Verbraucher Informationen über die Energieeffizienz des betreffenden Produkts auf einer vergleichenden Farbskala von A (höchste Effizienz) bis G (geringste Effizienz). Offenbar erkennen etwa 85 % der Verbraucher das EU-Energieetikett und berücksichtigen es bei ihren Kaufentscheidungen ( 14 ).

2. Der rechtliche Rahmen der Richtlinie 2010/30 und der Delegierten Verordnung 665/2013

14.

Die Energieverbrauchskennzeichnung der Union lässt sich auf die Richtlinie 79/530/EWG ( 15 ) zurückverfolgen, die später durch die Richtlinie 92/75/EWG ersetzt wurde ( 16 ). Erst fast 20 Jahre später wurden jedoch – mit dem Erlass der Richtlinie 2010/30 – auch Staubsauger in diesen Rahmen einbezogen.

15.

Die Richtlinie 2010/30 schafft nach ihrem Art. 1 Abs. 1 einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können ( 17 ).

16.

Wie durch den Umstand belegt, dass die Formulierung „während des Gebrauchs“ in der Richtlinie 2010/30 15-mal erwähnt wird ( 18 ), bezieht sich diese Richtlinie auf die Energiekennzeichnung im Sinne des Energieverbrauchs während des Gebrauchs der Produkte. Diese Frage war in der Tat während des Entscheidungsprozesses, der zum Erlass dieser Richtlinie führte ( 19 ), erörtert worden; der dies beinhaltende Wortlaut wurde tatsächlich von der Kommission im Rahmen ihres Vorschlags für diese Richtlinie in mehrere Bestimmungen aufgenommen ( 20 ).

17.

Für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung ist, dass die Richtlinie 2010/30 zum maßgeblichen Zeitpunkt einen allgemeinen Rahmen schaffte, mit dem die politischen Ziele sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten u. a. der Kommission, der Mitgliedstaaten, der Hersteller und der Händler definiert wurden. Nach Art. 10 dieser Richtlinie wurde die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte (im Sinne von Art. 290 AEUV) zur Festlegung von Anforderungen an die Energiekennzeichnung für bestimmte Produktgruppen, einschließlich Staubsaugern, zu erlassen.

18.

Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 lautet:

„Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.“ ( 21 )

19.

Die Richtlinie 2010/30 wurde zwischenzeitlich durch die Verordnung (EU) 2017/1369 ersetzt ( 22 ). Durch diese Verordnung wird im Wesentlichen der gleiche Geltungsbereich abgedeckt wie durch die Richtlinie 2010/30, es werden jedoch unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts, der in den letzten Jahren bei der Energieeffizienz von Produkten erzielt wurde, einige Bestimmungen geändert und verbessert, um sie inhaltlich klarer zu fassen und zu aktualisieren ( 23 ). Dort wird betont, dass die Prüfmethoden der realen Verwendung Rechnung tragen sollten ( 24 ).

20.

Im Gegensatz zu anderen Produkten unterlagen Staubsauger bis zur Richtlinie 2010/30 nicht den Unionsvorschriften über die Energiekennzeichnung und bis zur Richtlinie 2009/125/EG ( 25 ) auch nicht den Unionsvorschriften über die umweltgerechte Gestaltung; auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabschätzung wurde beschlossen, dass die Kommission die entsprechenden Verordnungen parallel erlassen sollte ( 26 ).

21.

Mit der Delegierten Verordnung 665/2013 wurden Anforderungen an die Kennzeichnung der meisten Standard-Staubsaugertypen festgelegt ( 27 ). Nach der Verordnung mussten die Lieferanten und Händler die Anforderungen an die Energiekennzeichnung für Staubsauger ab dem 1. September 2014 erfüllen ( 28 ). Die in diese Kennzeichnung aufzunehmenden Informationen waren durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Prüfmethoden nach Anhang VI der Delegierten Verordnung 665/2013 zu ermitteln ( 29 ). In Nr. 1 dieses Anhangs wurde hierzu auf im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte harmonisierte Normen verwiesen.

22.

Insoweit veröffentlichte die Kommission Verweise auf die Norm EN 60312-1:2013 des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (im Folgenden: Cenelec) (im Folgenden: Cenelec‑Norm), die die Prüfverfahren zur Bestimmung der Gebrauchseigenschaften von Staubsaugern für den Hausgebrauch betrifft. Abschnitt 5.9 der Cenelec‑Norm, der eine Prüfmethode mit gefülltem Behälter betraf, war jedoch nicht enthalten ( 30 ). Diese Methode werde ich im Folgenden als „Prüfung mit gefülltem Behälter nach Abschnitt 5.9“ bezeichnen.

23.

Dieser Ausschluss hatte zur Folge, dass für die Zwecke der Anwendung von Anhang VI der Delegierten Verordnung 665/2013 die harmonisierte Norm für die Berechnung des jährlichen Energieverbrauchs von Staubsaugern auf einer Prüfmethode mit leerem Behälter (nach den Abschnitten 4.5 und 5.3 der Cenelec‑Norm) und nicht auf einer Prüfmethode mit gefülltem Behälter (nach Abschnitt 5.9 der Cenelec‑Norm) basierte.

24.

Daher konnte für die Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern nach der Delegierten Verordnung 665/2013 nur die Prüfung mit leerem Behälter verwendet werden ( 31 ).

C.   Vorgeschichte des Verfahrens vor dem Gericht

1. Nichtigkeitsklage gegen die Delegierte Verordnung 665/2013

25.

Dyson erhob am 7. Oktober 2013 beim Gericht nach Art. 263 AEUV Klage auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung 665/2013. Sie stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens die Unzuständigkeit der Kommission, zweitens eine mangelnde Begründung dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung rügte.

26.

Mit Urteil vom 11. November 2015, Dyson/Kommission (T‑544/13, EU:T:2015:836), wies das Gericht die Klage unter Zurückweisung dieser Klagegründe als unbegründet ab. Dyson legte gegen dieses Urteil Rechtsmittel ein.

27.

Mit Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, im Folgenden: Aufhebungsurteil des Gerichtshofs), hob der Gerichtshof dieses Urteil auf, soweit das Gericht die Klagegründe der Unzuständigkeit der Kommission und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zurückgewiesen hatte.

28.

Der Gerichtshof stellte vor allem fest, dass das sich aus Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 ergebende Erfordernis, dass die den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Informationen den Energieverbrauch beim Gebrauch des Geräts widerspiegeln müssen, ein wesentlicher Aspekt dieser Richtlinie ( 32 ) im Sinne von Art. 290 AEUV ist. Er muss daher in der Grundregelung festgelegt werden und kann nicht Gegenstand einer Übertragung von Durchführungsbefugnissen sein. Der Gerichtshof entschied weiter, dass, anders als das Gericht angenommen hatte, die Auslegung des Ausdrucks „während des Gebrauchs“ von Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2010/30 dahin, dass damit die tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs gemeint sind, nicht „übermäßig weit“, sondern vielmehr genau die Bedeutung dieser Präzisierung ist ( 33 ).

29.

Demzufolge stellte der Gerichtshof in Rn. 68 dieses Urteils fest, dass die Kommission, „[u]m sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30 hinwegzusetzen, … verpflichtet [war], sich im Rahmen der [Verordnung 665/2013] für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich sind, was erfordert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung allerdings der Anforderungen der wissenschaftlichen Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und der Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern u. a. gemäß dem fünften Erwägungsgrund und Art. 5 Buchst. b der Richtlinie gemachten Angaben“ ( 34 ).

30.

Nach Zurückverweisung erklärte das Gericht mit Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission (T‑544/13 RENV, EU:T:2018:761, im Folgenden: Nichtigkeitsurteil des Gerichts nach Zurückverweisung), die Delegierte Verordnung 665/2013 für nichtig.

31.

In jenem Urteil ( 35 ) stellte das Gericht fest, dass sich aus Rn. 68 des Aufhebungsurteils des Gerichtshofs ergebe, dass die von der Kommission gewählte Methode nur dann mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie 2010/30 im Einklang stehe, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt seien. Zum einen müsse bei der Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich kämen, der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sein. Zum anderen müsse die gewählte Methode bestimmten Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben genügen. Sowohl aus Art. 7 der Delegierten Verordnung 665/2013 als auch aus der gesamten Verfahrensakte ergebe sich, dass die Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern eine Methode gewählt habe, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz komme. Daher sei die erste Voraussetzung nicht erfüllt, was für das Gericht ausreiche, um zu der Feststellung zu kommen, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie 2010/30 außer Acht gelassen habe, ohne dass es noch darüber entscheiden müsse, ob diese Methode die zweite Voraussetzung erfülle.

32.

Zudem, so das Gericht weiter, hätte die Kommission, wenn keine mit einem bis zu einem gewissen Grad gefüllten Behälter durchgeführte Berechnungsmethode den Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben genügt hätte, ihr Initiativrecht wahrnehmen und eine Änderung der Richtlinie 2010/30 vorschlagen können ( 36 ).

33.

Das Gericht erklärte daher die Delegierte Verordnung 665/2013 in vollem Umfang für nichtig und befand es nicht für notwendig, über den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht wurde, zu entscheiden ( 37 ).

2. Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung der Delegierten Verordnung 665/2013

34.

Zwischenzeitlich entschied der Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599), im Wege einer Vorabentscheidung über ihm von einem belgischen Gericht vorgelegte Fragen nach der Auslegung der Delegierten Verordnung 665/2013 sowie der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ( 38 ). Das Ersuchen wurde im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dyson Ltd und der Dyson BV einerseits und der BSH Home Appliances NV (im Folgenden: BSH) andererseits vorgelegt, in dem es um verschiedene Etiketten über den Energieverbrauch klassischer (Beutel‑)Staubsauger ging, die von BSH unter den Marken Siemens und Bosch vertrieben wurden, darunter auch das nach der Delegierten Verordnung 665/2013 vorgeschriebene EU-Energieetikett. Dyson Ltd und Dyson BV machten u. a. geltend, dass die Verwendung dieser Etiketten durch BSH, ohne näheren Hinweis darauf, dass sie Ergebnisse von Prüfungen widerspiegelten, die mit leerem Beutel/Behälter durchgeführt worden seien, eine unlautere Geschäftspraxis darstelle, die geeignet sei, Verbraucher in die Irre zu führen.

35.

In seinem Urteil ( 39 ) stellte der Gerichtshof insbesondere fest, dass die Richtlinie 2010/30 und die Delegierte Verordnung 665/2013 dahin auszulegen sind, dass dem EU-Energieetikett keine Informationen über die Bedingungen, unter denen die Energieeffizienz des Staubsaugers geprüft wurde, hinzugefügt werden dürfen.

D.   Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

36.

Dyson erhob am 21. Februar 2019 beim Gericht eine auf die außervertragliche Haftung der Europäischen Union gestützte Schadensersatzklage nach Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV.

37.

Dyson beantragte die Zahlung von 176,1 Mio. Euro einschließlich Zinsen und/oder von 127,1 Mio. Euro einschließlich Zinsen sowie, die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Die Kommission beantragte, die Klage abzuweisen und Dyson die Kosten aufzuerlegen.

38.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, dass Dyson eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer außervertraglichen Haftung der Union, nämlich das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes, für vier angebliche Verstöße der Kommission gegen das Unionsrecht nicht erfüllt habe. Es hat die Klage daher abgewiesen.

39.

Erstens hat das Gericht in Bezug auf den Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 festgestellt, dass die Kommission über keinen Ermessensspielraum verfügt habe, der es ihr erlaubt hätte, die ihr durch die Richtlinie 2010/30 übertragenen Befugnisse zu überschreiten (Rn. 36 des angefochtenen Urteils). Das Fehlen eines Ermessensspielraums reiche jedoch nicht aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß feststellen zu können; zu berücksichtigen seien bestimmte weitere, in der Rechtsprechung genannte Gesichtspunkte (Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils).

40.

In Anbetracht des Aufhebungsurteils des Gerichtshofs und des Nichtigkeitsurteils des Gerichts nach Zurückverweisung führe die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 auf den konkreten Fall von Staubsaugern zu gewissen Unterschieden der Beurteilung, in denen im Hinblick auf die Klarheit und Genauigkeit dieser Bestimmung und ganz allgemein der Richtlinie 2010/30 in ihrer Gesamtheit Auslegungsschwierigkeiten zum Ausdruck kämen (Rn. 40 bis 45 des angefochtenen Urteils).

41.

Das Gericht hat ferner in Bezug auf die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und die Frage, ob der begangene Fehler vorsätzlich begangen worden oder unentschuldbar sei, entschieden, dass die Kommission, ohne die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich zu überschreiten, habe annehmen dürfen, dass die Prüfung mit gefülltem Behälter nach Abschnitt 5.9 nicht geeignet gewesen sei, die wissenschaftliche Gültigkeit und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben zu gewährleisten, und sich stattdessen für die Prüfung mit leerem Behälter, die wissenschaftlich solide sei, habe entscheiden dürfen. Ferner werde durch Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 die Übertragung von Befugnissen auf die Kommission auf fünf Jahre beschränkt, so dass die Kommission den Erlass der Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung nicht habe aufschieben können, bis von Cenelec eine Prüfmethode mit gefülltem Behälter verabschiedet worden sei. Ferner hätten weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den Erlass der Delegierten Verordnung 665/2013 erhoben. Diese Umstände sprächen für die Entschuldbarkeit des Verstoßes der Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 (Rn. 94 bis 97 des angefochtenen Urteils).

42.

Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde aufgrund dieser Gesichtspunkte sowie der technischen Komplexität der zu lösenden Probleme und der Schwierigkeiten bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften habe davon ausgehen dürfen, dass sie ein Risiko eingehe, wenn sie sich anstatt der Prüfmethode mit leerem Behälter für die Anwendung der Prüfmethode mit gefülltem Behälter entscheide. Somit habe die Kommission ein Verhalten gezeigt, das von einer solchen Verwaltungsbehörde habe erwartet werden können und die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen nicht offenkundig und erheblich überschritten (Rn. 97 des angefochtenen Urteils).

43.

Gestützt auf diese Feststellungen hat das Gericht weiter entschieden, dass die Kommission durch die Entscheidung für die Prüfung mit leerem Behälter die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen nicht offenkundig und erheblich überschritten habe und auch keinen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen habe, was die anderen drei, ihr zur Last gelegten Verstöße gegen das Unionsrecht angehe, nämlich den Grundsatz der Gleichbehandlung (Rn. 105 bis 112 des angefochtenen Urteils), den Grundsatz der guten Verwaltung und die Sorgfaltspflicht (Rn. 116 bis 119 des angefochtenen Urteils) sowie den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit (Rn. 123 bis 131 des angefochtenen Urteils).

E.   Verfahren vor dem Gerichtshof

44.

Mit am 18. Februar 2022 eingegangener Rechtsmittelschrift hat Dyson beantragt, das angefochtene Urteil vollständig aufzuheben, festzustellen, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen habe, und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Dyson hat ferner beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

45.

Mit ihrer am 22. Juni 2022 eingegangenen Rechtsmittelbeantwortung hat die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Dyson die Kosten aufzuerlegen.

46.

Dyson und die Kommission haben ferner am 22. August 2022 bzw. am 30. September 2022 eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung eingereicht.

47.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2023 haben Dyson und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

III. Würdigung

48.

Dyson macht sieben Rechtsmittelgründe geltend. Die ersten vier Rechtsmittelgründe betreffen den angeblichen Verstoß der Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30; mit dem ersten Grund wird gerügt, dass die von Dyson vorgetragenen Klagegründe nicht richtig aufgefasst worden seien, und mit dem zweiten, dem dritten und dem vierten Grund, dass das rechtliche Kriterium eines hinreichend qualifizierten Verstoßes nicht richtig angewendet worden sei, dabei wird mit dem zweiten Grund eine fehlerhafte Anwendung der Methode zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes in Bezug auf das Fehlen eines Ermessensspielraums der Kommission gerügt, mit dem dritten Grund eine falsche Beurteilung des rechtlichen Kriteriums eines hinreichend qualifizierten Verstoßes in Bezug auf Auslegungsschwierigkeiten, die Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und mit dem vierten Grund in Bezug auf die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts. Mit dem fünften, sechsten und siebten Rechtsmittelgrund wird eine fehlerhafte Anwendung des rechtlichen Kriteriums eines hinreichend qualifizierten Verstoßes im Zusammenhang mit den behaupteten Verstößen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, den Grundsatz der guten Verwaltung und den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit gerügt.

49.

Ich werde zunächst auf den ersten Rechtsmittelgrund eingehen. Meines Erachtens hängt die übrige Beurteilung von der Entscheidung darüber ab, worin genau der Verstoß lag, den die Kommission nach Ansicht von Dyson begangen haben soll. Ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Verstoß hinreichend qualifiziert war, rechtsfehlerhaft entschieden hat, hängt somit von dieser Frage ab. Da das Gericht meines Erachtens das Vorbringen von Dyson nicht richtig aufgefasst hat, ist ein Großteil der Begründungserwägungen, mit denen es einen qualifizierten Verstoß abgelehnt hat, unerheblich. Dennoch werde ich die sechs übrigen Rechtsmittelgründe prüfen, mit denen eine fehlerhafte Anwendung der Methode zur Beurteilung der Schwere des Verstoßes gerügt wird.

A.   Erster Rechtsmittelgrund

50.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt Dyson im Wesentlichen, dass das Gericht ihr Vorbringen nicht richtig aufgefasst habe. Während von ihr vorgebracht wurde, dass die Kommission einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen habe, indem sie sich für die Prüfung mit leerem Behälter entschieden habe, setzte sich das Gericht in den Rn. 52 bis 82 des angefochtenen Urteils stattdessen unzutreffend mit der Frage auseinander, ob die Kommission berechtigt war, die Prüfung mit gefülltem Behälter nach Abschnitt 5.9 abzulehnen ( 40 ).

51.

Zwar hat das Gericht im angefochtenen Urteil der Beurteilung der Frage erhebliche Aufmerksamkeit gewidmet, ob die Kommission die Prüfung mit gefülltem Behälter nach Abschnitt 5.9 zu Recht abgelehnt habe. Diese Beurteilung ist nur dann relevant, wenn das zu erörternde Vorbringen darin besteht, dass die Kommission diese Methode zu Unrecht abgelehnt hat. Dies wurde von Dyson jedoch nicht vorgebracht. Ihr Vorbringen war nicht, dass die Kommission eine mögliche Prüfmethode mit gefülltem Behälter zu Unrecht ausgeschlossen habe. Vielmehr machte Dyson geltend, die Kommission habe durch die Entscheidung für die Prüfung mit leerem Behälter einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen.

52.

Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie für den Umfang des Ermessens maßgebend ist, über das die Kommission verfügte, was wiederum für die Beurteilung der anderen, von Dyson im Verfahren vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe wichtig ist. Dyson bestreitet nicht, dass die Kommission über ein Ermessen im Hinblick darauf verfügt, für welche Art von Prüfmethode mit gefülltem Behälter sie sich entscheidet. Dagegen sei indes die Entscheidung für die Prüfung mit leerem Behälter nicht von dem der Kommission nach der Grundregelung eingeräumten Ermessen abgedeckt.

53.

Die Kommission bringt vor, dass es für das Gericht rechtlich darauf angekommen sei, zu bewerten, ob die einzige andere, zum Zeitpunkt des Erlasses der Delegierten Verordnung 665/2013 anerkannte und verfügbare Prüfmethode, nämlich die Prüfung mit gefülltem Behälter nach Abschnitt 5.9, eine wissenschaftlich korrekte Alternative gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Verordnung habe die Kommission im Rahmen ihres Ermessens bei der komplexen politischen Entscheidungsfindung die Wahl gehabt zwischen Prüfmethoden mit leerem Behälter und solchen mit teilweise gefülltem Behälter, und nichts anderem; keine Prüfmethode mit teilweise gefülltem Behälter, auch nicht die Prüfung mit gefülltem Behälter nach Abschnitt 5.9, sei wissenschaftlich zuverlässig gewesen. Daher sei entschuldbar, dass sie sich für die damals einzige wissenschaftlich zuverlässige Prüfmethode entschieden habe, nämlich die Prüfung mit leerem Behälter.

54.

Meines Erachtens kann der Ansicht der Kommission nicht gefolgt werden. Dass eine wissenschaftlich praktikable Prüfmethode mit teilweise gefülltem Behälter nicht zur Verfügung stand, gab der Kommission nicht die Befugnis, die Prüfmethode mit leerem Behälter anzuwenden. Zu treffen war somit nicht die Wahl zwischen der Prüfung mit leerem Behälter oder einer Prüfmethode mit teilweise gefülltem Behälter. Zu treffen war allein die Wahl zwischen verschiedenen Prüfmethoden mit teilweise gefülltem Behälter oder gar keiner Prüfung.

55.

Im Nichtigkeitsurteil des Gerichts nach Zurückverweisung war das Gericht der Auffassung, dass für die Anwendung der Prüfung mit leerem Behälter eine Änderung der Grundregelung erforderlich sei ( 41 ). In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch erklärt, dass es eine unlogische und schwierige Vorgehensweise gewesen wäre, für Art. 10 der Richtlinie 2010/30 eine Gesetzesänderung vorzuschlagen. Es hätte nicht nur lange gedauert, eine solche Änderung vorzubereiten, sondern die Delegierte Verordnung 665/2013 auch von den Ökodesignvorschriften entkoppelt, da der jeweilige Rechtsrahmen der Union für die Energiekennzeichnung und für die umweltgerechte Gestaltung normalerweise miteinander einhergehend wirkten und sich in Bezug auf energieverbrauchsrelevante Produkte gegenseitig verstärken sollten.

56.

Selbst soweit dies zutreffen mag, kann dies die Wahl einer nach Unionsrecht unmöglichen Prüfmethode, nämlich der Prüfung mit leerem Behälter, nicht rechtfertigen.

57.

Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht habe das Vorbringen von Dyson nicht richtig aufgefasst, meines Erachtens begründet.

B.   Zweiter Rechtsmittelgrund

58.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Dyson im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils unzutreffend festgestellt habe, dass der Verstoß gegen ein zwingendes Erfordernis in Anbetracht des besonderen Kontexts der vorliegenden Rechtssache für sich genommen nicht als hinreichend qualifiziert anzusehen sei. Nach Ansicht von Dyson soll das Erfordernis „während des Gebrauchs“ ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie 2010/30 sein, mit dem der Unionsgesetzgeber den Ermessensspielraum der Kommission habe begrenzen wollen. Aufgrund ihres eigenen Sachverständigengutachtens und der Reaktionen auf die Konsultation der Beteiligten sei der Kommission bewusst gewesen, dass die Prüfung mit leerem Behälter irreführend gewesen sei, dass mit dieser Prüfung die Gefahr einer Schädigung der Umwelt verbunden gewesen sei und dass sie einer Information der Verbraucher über diese Gefahren entgegengestanden habe. Wie von Dyson in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben, habe das Gericht festgestellt, dass der Kommission kein Ermessen zugestanden habe; damit hätte diese Frage als abgeschlossen angesehen werden müssen ( 42 ).

59.

Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht das rechtliche Kriterium eines hinreichend qualifizierten Verstoßes in Bezug auf ihr Ermessen richtig angewendet habe ( 43 ). Wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, solle der Gerichtshof der Rechtsprechung des Gerichts folgen, wonach das Fehlen eines Ermessensspielraums nicht automatisch mit der Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes verknüpft sei, sondern die anderen, in der Rechtsprechung genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung weiter die Ansicht vertreten, dass eine Reduzierung oder das Fehlen eines Ermessens zwar zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes führe, wenn es eine klare und genaue Verpflichtung nach dem Unionsrecht gebe; dies sei in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht der Fall.

60.

Reicht der bloße Verstoß gegen eine Vorschrift des Unionsrechts, die dem betreffenden Unionsorgan keinen Ermessensspielraum belässt, aus, um den Verstoß gegen diese Vorschrift als hinreichend qualifiziert anzusehen, oder hat der Gerichtshof gleichwohl noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Verstoß entschuldigen könnten?

61.

Meines Erachtens ist der Rechtsprechung keine eindeutige Antwort auf diese Frage zu entnehmen. Ebenso wenig gibt die Rechtsprechung Aufschluss darüber, wie zu bestimmen ist, wann ein Organ über ein Ermessen verfügt. Im Laufe der Jahre ist von einigen Generalanwälten ( 44 ) und in der Rechtslehre ( 45 ) darauf hingewiesen worden, dass die Rechtsprechung keine abschließende Klärung bringe, und die Relevanz des Ermessens als Kriterium in Frage gestellt worden, da die Prüfung, ob ein Verstoß hinreichend qualifiziert sei, jedenfalls noch von anderen Gesichtspunkten abhänge.

62.

Die von mir vorgenommene Prüfung der bestehenden Rechtsprechung deutet darauf hin, dass für die Feststellung, ob ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, ein Ermessen zwar eine Rolle spielt, diese Rolle aber nicht entscheidend ist. Demnach hat das Gericht nicht rechtsfehlerhaft entschieden, soweit es in den Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen ist, dass das Fehlen eines Ermessens nicht als ausreichend anzusehen sei, um auf das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes zu schließen, sondern dass gleichwohl noch zu prüfen sei, ob es möglicherweise Gesichtspunkte gebe, die den Verstoß entschuldigen könnten.

63.

Im Folgenden werde ich die einschlägige Rechtsprechung zur Haftung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten kurz erörtern ( 46 ).

1. Einschlägige Rechtsprechung zur Haftung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten

64.

Bekanntlich hat sich die Rechtsprechung zur Haftung der Europäischen Union und zur Haftung der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz wegen Verstößen gegen das Unionsrecht seit dem Urteil Bergaderm ( 47 ) harmonisch entwickelt. Unter Verweis auf sein früheres Urteil zur Staatshaftung in der Rechtssache Brasserie ( 48 ) erinnerte der Gerichtshof im Urteil Bergaderm daran, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Haftung der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten für Schäden, die dem Einzelnen wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht entstehen, sich nicht unterscheiden dürfen. Denn der Schutz der Rechte, die der Einzelne aus dem Unionsrecht herleitet, kann nicht unterschiedlich sein, je nachdem, ob die Stelle, die den Schaden verursacht hat, Unions- oder nationalen Charakter hat ( 49 ).

65.

Das bedeutet, dass die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Union, einschließlich eines hinreichend qualifizierten Verstoßes, sich im Einklang mit der Rechtsprechung zur Staatshaftung entwickelt hat. So hat der Gerichtshof im Urteil Bergaderm die wohl in der früheren Rechtsprechung zur Staatshaftung eindeutig gefestigte Formel wiederholt, wonach die Beurteilung der Schwere des Verstoßes davon abhängt, ob der Mitgliedstaat oder das Unionsorgan bei dem ihm vorgeworfenen Verstoß gegen das Unionsrecht über einen Ermessensspielraum verfügte. Wenn das betreffende Organ über keinen oder nur über einen erheblich verringerten Gestaltungsspielraum verfügt, wird die bloße Verletzung des Unionsrechts als ausreichend angesehen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen ( 50 ).

66.

Diese Unterscheidung nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Ermessensspielraums ergab sich aus zwei für die Staatshaftung prägenden Rechtssachen. In der ersten Rechtssache, in der der Gerichtshof den Grundsatz der Staatshaftung aufstellte, nämlich im Urteil Francovich ( 51 ), wurde ein hinreichend qualifizierter Verstoß als Voraussetzung für die Haftung vom Gerichtshof nicht einmal erwähnt ( 52 ). Jener Rechtssache lag jedoch der Fall zugrunde, dass ein Mitgliedstaat in einem Bereich des Unionsrechts handelte, in dem er über keinen Ermessensspielraum verfügte. In jener Rechtssache bestand der Verstoß darin, dass eine Richtlinie von einem Mitgliedstaat nicht fristgemäß umgesetzt wurde. Zwar können die Mitgliedstaaten in der Regel die Maßnahmen wählen, mit denen sie eine Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen, es steht ihnen jedoch nicht zur Wahl, ob sie eine Richtlinie überhaupt umsetzen. In einem solchen Fall ist klar, dass der bloße Verstoß gegen Unionsrecht (Nichtumsetzung einer Richtlinie) die Haftung eines Mitgliedstaats gegenüber einem Einzelnen, dem aufgrund dieser Nichtumsetzung ein Schaden entstanden ist, nach sich zieht.

67.

Anders verhielte es sich, wenn der Mitgliedstaat eine Richtlinie umgesetzt hat, diese Umsetzung aber fehlerhaft war. Die Mitgliedstaaten haben nämlich durchaus eine Wahl, wie sie eine Richtlinie umsetzen, so dass dieser Fehler unter bestimmten Umständen entschuldbar sein könnte und keine Haftung nach sich ziehen würde. Die erste Rechtssache, in der der Gerichtshof die Gelegenheit hatte, zu entscheiden, inwieweit eine Haftung entsteht, wenn einem Mitgliedstaat Wahlmöglichkeiten belassen wurden, betraf jedoch nicht die Umsetzung einer Richtlinie, sondern einen Verstoß gegen eine Bestimmung des Vertrags. In der Rechtssache Brasserie ( 53 ) verstießen die betreffenden beiden Mitgliedstaaten dadurch gegen das Unionsrecht, dass sie sich für den Erlass innerstaatlicher Rechtsetzungsakte (zur Definition von Bier bzw. Schiffsregistern) entschieden, die gleichwohl aber gegen die Binnenmarktvorschriften des Vertrags verstießen. Diese Mitgliedstaaten befanden sich in einer Situation, in der sie hinsichtlich der Art und Weise der Regelung über einen Ermessensspielraum verfügten. Ihr Ermessen bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen wurde jedoch durch diese Bestimmungen des Vertrags begrenzt. Diese Umstände führten zur Feststellung des Gerichtshofs, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat auf einem Gebiet handelt, auf dem er über ein weites Ermessen verfügt, eine Haftung nur ausgelöst werden kann, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist.

68.

Der Grund dafür, dass die Organe der Union oder der Mitgliedstaaten nicht für jeden beliebigen Verstoß gegen das Unionsrecht haften, sondern nur für einen hinreichend qualifizierten Verstoß, ergibt sich aus dem Gebot einer Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen am Schutz gegen rechtswidrige Handlungen der Organe (der Union oder der Mitgliedstaaten) und dem Spielraum, der Letzteren belassen werden muss, damit sie in ihrem Handeln nicht gelähmt werden ( 54 ).

69.

Im Urteil Brasserie ( 55 ) entschied der Gerichtshof, dass das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, wenn ein Mitgliedstaat über einen Ermessensspielraum verfügt, darin besteht, dass er die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Dieses Kriterium wird seit dem Urteil Bergaderm auch zur Bestimmung der Schwere eines von Unionsorganen begangenen Verstoßes angewendet ( 56 ).

70.

Was die Beurteilung der Frage betrifft, ob ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, hat der Gerichtshof im Urteil Brasserie ( 57 ) bestimmte Gesichtspunkte aufgeführt, die berücksichtigt werden können ( 58 ). So könnte z. B. einerseits die Unklarheit oder Unbestimmtheit der verletzten Vorschrift oder der Umstand, dass das Verhalten eines Unionsorgans möglicherweise zu der Unterlassung beigetragen hat, den Verstoß entschuldigen. Dagegen stellten die Freiwilligkeit des Verstoßes oder sein Fortbestehen trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder aber eine gefestigte einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs Gesichtspunkte dar, die zu dem Schluss führten, dass es sich um einen hinreichend qualifizierten Verstoß handelte. Jedenfalls sind die Gesichtspunkte, wie sie etwa im Urteil Brasserie aufgezählt sind, wie der Rechtsprechung zu entnehmen sein dürfte, nicht abschließend ( 59 ).

71.

Wichtig ist, im Blick zu behalten, dass die Gesichtspunkte, die den Verstoß entschuldigen können, im Urteil Brasserie eine Situation betrafen, in der die betreffenden Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügten.

72.

Zu dem Zeitpunkt, als der Gerichtshof im Urteil Bergaderm entschied, die Haftung der Union und die Staatshaftung gleichzustellen, dürfte es also klare Regelungen für die Feststellung der Schwere des Verstoßes gegeben haben. Wenn ein Unionsorgan über kein oder nur über ein sehr begrenztes Ermessen verfügte, war die bloße Verletzung des Unionsrechts für sich genommen schon als hinreichend qualifiziert anzusehen. Wenn dagegen das Unionsorgan über ein Ermessen verfügte, war der Verstoß nur dann als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn dieses Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritt. Je nach den Umständen des Einzelfalls hatten die Unionsgerichte verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um festzustellen, ob der Verstoß entschuldigt werden konnte oder nicht.

73.

Um auf die vorliegende Rechtssache zurückzukommen, wäre, wenn die in der Rechtsprechung aufgestellten Regeln zur Beurteilung des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes tatsächlich so klar und eindeutig wären, davon auszugehen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden hätte, indem es mehrere Gesichtspunkte berücksichtigte, obwohl es festgestellt hatte, dass die Kommission nicht über ein Ermessen verfügte, sich für die Prüfung mit leerem Behälter zu entscheiden.

74.

Die sich nach dem Urteil Bergaderm entwickelnde Rechtsprechung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass die Unterscheidung zwischen Bestehen und Nichtbestehen eines Ermessensspielraums und der Zusammenhang zwischen Ermessen und Schwere des Verstoßes so klar und eindeutig ist.

75.

Im folgenden Abschnitt werde ich diese Rechtsprechung einordnen und kurz prüfen.

2. Einordnung der Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Bergaderm

76.

Die im Anschluss an das Urteil Bergaderm ergangene Rechtsprechung lässt sich für die vorliegende Rechtssache in vier Gruppen einordnen, nämlich erstens Rechtssachen, in denen die Unionsgerichte der Auffassung waren, dass kein Ermessen gegeben war, und daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß bejaht haben, zweitens Rechtssachen, in denen die Unionsgerichte der Auffassung waren, dass kein Ermessen oder nur ein begrenztes Ermessen gegeben war, aber nach Prüfung verschiedener Gesichtspunkte einen hinreichend qualifizierten Verstoß verneint haben, drittens Rechtssachen, in denen die Unionsgerichte das Bestehen eines Ermessens festgestellt haben und verschiedene Gesichtspunkte geprüft haben, aber zu dem Schluss gekommen sind, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert war, und viertens Rechtssachen, in denen die Unionsgerichte das Bestehen eines Ermessens festgestellt haben und nach Prüfung verschiedener Gesichtspunkte zu dem Schluss gekommen sind, dass der Verstoß nicht hinreichend qualifiziert war.

a) Erste Gruppe von Rechtssachen

77.

Erstens gibt es Rechtsprechung, in der die Unionsgerichte festgestellt haben, dass das Organ, das den Verstoß begangen hat, über kein Ermessen verfügte und sich hieraus automatisch eine Haftung ergebe. Diese Rechtssachen beziehen sich sowohl auf die Haftung der Union ( 60 ) als auch auf die Staatshaftung ( 61 ).

78.

Interessanterweise ging es bei einigen dieser die Staatshaftung betreffenden Rechtssachen nicht um eine nicht rechtzeitige Umsetzung einer Richtlinie durch Mitgliedstaaten, sondern um die nicht ordnungsgemäße Umsetzung einer Richtlinie, also um eine Situation, in der die Mitgliedstaaten in der Regel über Wahlmöglichkeiten verfügen. Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass den Mitgliedstaaten in jenen Rechtssachen kein Ermessensspielraum belassen wird. Als maßgebenden Gesichtspunkt sah der Gerichtshof die Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift an, die keinen Zweifel hinsichtlich des von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Ergebnisses ließ.

79.

Auf die vorliegende Rechtssache übertragen, wäre aus diesen Erwägungen der, auch vom Gericht gezogene, Schluss zu ziehen, dass die Kommission nicht über ein Ermessen verfügte, sich für die Prüfung mit leerem Behälter zu entscheiden, weil die Vorschrift der Grundregelung, die die Prüfung von Staubsaugern „während des Gebrauchs“ vorschrieb, klar war. Nach der die erste Gruppe betreffenden Rechtsprechung soll die Haftung sich jedoch, entgegen dem vom Gericht gezogenen Schluss, automatisch ergeben.

b) Zweite Gruppe von Rechtssachen

80.

Es gibt auch Rechtsprechung, die in eine andere Richtung geht. Die zweite Gruppe betrifft Sachverhalte, in denen die Unionsgerichte der Auffassung waren, dass kein Ermessen oder nur ein begrenztes Ermessen in Bezug auf die verletzte Unionsvorschrift gegeben war, aber gleichwohl andere Gesichtspunkte bewerteten und feststellten, dass der Verstoß entschuldigt werden konnte. Daher war keine Haftung gegeben. Während solche Beispiele im Bereich der Staatshaftung kaum zu finden sind ( 62 ), sind sie in der Rechtsprechung zur Haftung der Union nicht ungewöhnlich ( 63 ).

81.

Beispielsweise ging es im Urteil Holcim (Deutschland)/Kommission ( 64 ) um die Erstattung von Bankbürgschaftskosten, die die Rechtsmittelführerin anstelle von Geldbußen gezahlt hatte, die durch eine Entscheidung der Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts verhängt worden waren, die später für nichtig erklärt wurde. Das Gericht entschied, dass der Ermessensspielraum der Kommission in diesem Fall reduziert gewesen sei und daher die Rechtsverletzung, nämlich die Tatsache, dass die zum Beleg der der Klägerin zur Last gelegten Verhaltensweisen vorgelegten Beweise unzureichend gewesen seien, einen hinreichend qualifizierten Verstoß belegen könne. Unter Berücksichtigung der Komplexität der Rechtssache und der Schwierigkeiten der Anwendung der Bestimmungen des Vertrags auf Kartelle entschied das Gericht jedoch, dass der Verstoß nicht hinreichend qualifiziert sei. Im Rechtsmittelverfahren ( 65 ) wurde die Auffassung des Gerichts vom Gerichtshof bestätigt ( 66 ).

82.

Auf die vorliegende Rechtssache übertragen, ließe sich aus diesen Erwägungen möglicherweise der Schluss ziehen, dass das Gericht nicht rechtsfehlerhaft entschieden hat, soweit es seiner Auffassung nach zusätzliche Gesichtspunkte bewerten durfte, auch wenn es festgestellt hatte, dass die Kommission nicht über ein Ermessen verfügte, sich für die Prüfung mit leerem Behälter zu entscheiden. Diese zusätzlichen Gesichtspunkte könnten den Verstoß der Kommission entschuldigen, so dass er nicht als hinreichend qualifiziert anzusehen wäre, um eine Haftung zu begründen.

c) Dritte und vierte Gruppe von Rechtssachen

83.

Die dritte Gruppe von Rechtssachen betrifft diejenigen, in denen die Unionsgerichte der Auffassung waren, dass das Organ in Bezug auf die verletzte Unionsvorschrift über ein Ermessen verfügte, und nach Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte einen hinreichend qualifizierten Verstoß bejaht haben. Beispiele hierfür finden sich sowohl zur Haftung der Union ( 67 ) als auch zur Staatshaftung ( 68 ).

84.

Beispielsweise betraf das Urteil Bürgerbeauftragter/Staelen ( 69 ) angebliche Verstöße des Europäischen Bürgerbeauftragen gegen die Sorgfaltspflicht bei der Behandlung einer Beschwerde. Der Gerichtshof entschied, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hatte, indem es allgemein festgestellt hatte, dass ein bloßer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstelle; nach der Rechtsprechung verfügt der Bürgerbeauftrage über ein weites Ermessen. Der Gerichtshof stellte jedoch fest, dass der Bürgerbeauftragte unentschuldbare Beurteilungsfehler begangen sowie offensichtlich und schwer die Grenzen überschritten hatte, die seinem Ermessen bei der Durchführung seiner Untersuchung gesetzt sind, und somit drei hinreichend qualifizierte Verstöße gegen das Unionsrecht begangen hatte ( 70 ).

85.

In der vierten Gruppe von Rechtssachen führten das Bestehen eines Ermessensspielraums und die Bewertung der verschiedenen Gesichtspunkte dazu, dass die Unionsgerichte einen hinreichend qualifizierten Verstoß verneinten. Auch hier gibt es in der Rechtsprechung Beispiele zur Haftung der Union ( 71 ) und zur Staatshaftung ( 72 ).

86.

So ging es beispielsweise im Urteil SGL Carbon u. a./Kommission ( 73 ) um eine angeblich rechtswidrige Einstufung eines bestimmten Stoffes durch die Kommission nach der einschlägigen Verordnung der Union. Der Gerichtshof bestätigte die Beurteilung des Verhaltens der Kommission durch das Gericht, wonach dieses aufgrund der Komplexität des Vorgangs zur Einstufung eines Stoffes und der Schwierigkeit der Auslegung der Vorschrift über die Summierungsmethode als entschuldbar anzusehen war.

87.

Auf die vorliegende Rechtssache übertragen, ließe sich aus diesen Erwägungen möglicherweise der Schluss ziehen, dass das Gericht nicht rechtsfehlerhaft entschieden hat, soweit es zusätzliche Gesichtspunkte bewertet hat, wenn die Kommission über ein Ermessen verfügte.

88.

Verfügte die Kommission über ein Ermessen?

89.

Vergleicht man die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache Brasserie, dürfte diese Frage zu bejahen sein. Jene Rechtssache betraf einen Bereich des Unionsrechts, in dem die betreffenden Mitgliedstaaten Regelungsentscheidungen treffen konnten, denen jedoch durch eine höherrangige Regelung des Unionsrechts Grenzen gesetzt waren. Insbesondere waren vom Entscheidungsspielraum des nationalen Gesetzgebers dieser Mitgliedstaaten diskriminierende Regelungen ausgeschlossen. In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission eine Verordnung erlassen, die als delegierter Rechtsakt die Energieeffizienz von Staubsaugern betrifft, also in einem Bereich des Unionsrechts, in dem der Unionsgesetzgeber Regelungsentscheidungen der Kommission überlassen hat. Dieser Entscheidungsspielraum wurde jedoch dadurch eingegrenzt, dass keine anderen Prüfmethoden als solche „während des Gebrauchs“ angewendet werden durften. Folglich könnte dies zu dem Schluss führen, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und das Gericht zu Recht andere Gesichtspunkte bewertet hat, um zu beurteilen, ob die Überschreitung dieser Grenzen schwer und offensichtlich war.

90.

Ebenso ließe diese Situation sich auch als eine solche auffassen, in der kein Ermessensspielraum bestand. Aus diesem Blickwinkel führte die Kommission nämlich eine durch die Grundregelung übertragene Aufgabe durch (ähnlich wie die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien) und verstieß dann gegen eine klare Regelung, die ihr kein Ermessen beließ.

91.

Da sich dieselbe Situation sowohl dahin einstufen lässt, dass ein Ermessen besteht, als auch dahin, dass kein Ermessen besteht, dürfte meines Erachtens die Ansicht einiger Generalanwälte (siehe oben, Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge) vorzugswürdig sein, dass ein Ermessen zwar ein wichtiger Gesichtspunkt für die Beurteilung ist, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, dass dies aber nicht ausschlaggebend ist. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob das betreffende Organ über ein Ermessen verfügte. War kein Ermessen gegeben, folgt daraus noch nicht automatisch, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert war. Je nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls können andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden und möglicherweise zum Ausschluss der Haftung führen. Ausgehend von diesen Erwägungen können im Fall der vorliegenden Rechtssache, unabhängig davon, ob er dahin eingestuft wird, dass ein Ermessen bestand, jedoch die Grenzen dieses Ermessens überschritten wurden, oder dass kein Ermessen bestand, die zusätzlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert war, berücksichtigt werden.

92.

Demnach hat das Gericht meines Erachtens in den Rn. 37 und 38 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien. Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

93.

Bei der Bewertung dieser zusätzlichen Gesichtspunkte hat das Gericht jedoch meines Erachtens fehlerhaft entschieden. Dies führt mich zum dritten und zum vierten Rechtsmittelgrund.

C.   Dritter und vierter Rechtsmittelgrund

94.

Wie oben ausgeführt (siehe Nrn. 41 und 42 der vorliegenden Schlussanträge), hat das Gericht den Verstoß der Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 als entschuldbar angesehen. Das Gericht hat die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und die Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften berücksichtigt. Es hat festgestellt, dass die Kommission die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt seien, nicht offenkundig und erheblich überschritten habe, soweit sie sich für die Prüfung mit leerem Behälter und nicht für die Prüfung mit gefülltem Behälter nach Abschnitt 5.9 entschieden habe.

95.

Mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund macht Dyson im Wesentlichen geltend, das Gericht habe nicht rechtmäßig zu dem Ergebnis gelangen können, dass der Verstoß der Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 durch Auslegungsschwierigkeiten und die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts entschuldigt werden könne. Es sei klar gewesen, dass die anzuwendende Prüfung die Energieeffizienz „während des Gebrauchs“ habe belegen sollen und dass mit dieser Vorschrift habe sichergestellt werden sollen, dass Verbraucher zuverlässige Informationen über die Energieeffizienz von Staubsaugern erhielten. Auch wenn die Wahl einer geeigneten wissenschaftlichen Prüfung möglicherweise technisch komplex sei, sei dies hinsichtlich der Regelung, dass die Kommission keine Prüfung habe anwenden dürfen, bei der die Effizienz von Staubsaugern nicht „während des Gebrauchs“ gemessen werde, nicht der Fall.

96.

Die Kommission macht im Wesentlichen geltend, sie sei bei der Entscheidung für die Prüfung mit leerem Behälter davon ausgegangen, dass sie eine Prüfmethode anwende, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nahe wie möglich komme und zugleich zuverlässig, genau und reproduzierbar sei, so dass Endverbrauchern ermöglicht werde, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen. Es sei absolut sinnvoll gewesen, dass die Kommission bei der Festlegung von Prüfmethoden mit einem gewissen Maß an Vorsicht vorgehe und bei politischen Entscheidungsprozessen die wissenschaftliche Gültigkeit dieser Methoden als entscheidenden Aspekt gewichte. Auch wenn der Gerichtshof und das Gericht anschließend im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens festgestellt hätten, dass die Kommission durch die Wahl dieses Ansatzes fehlerhaft gehandelt habe (siehe Nrn. 27 bis 33 der vorliegenden Schlussanträge), sei ihr Verstoß daher entschuldbar und somit nicht hinreichend qualifiziert.

1. Zulässigkeit

97.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission geltend gemacht, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund seien unzulässig, da mit ihnen die Tatsachenwürdigung des Gerichts beanstandet werde.

98.

Meines Erachtens kann der Ansicht der Kommission nicht gefolgt werden.

99.

Nach der Rechtsprechung ist die Beurteilung von Tatsachen und die Frage, ob sie komplex sind, im Rahmen eines Klageverfahrens wegen außervertraglicher Haftung der Union zwar grundsätzlich Sache des Gerichts ( 74 ), der Gerichtshof kann jedoch die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, im Rahmen der Prüfung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, überprüfen ( 75 ).

100.

In der vorliegenden Rechtssache soll, wie von Dyson in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, mit dem dritten und dem vierten Rechtsmittelgrund keine erneute Prüfung der Tatsachenfeststellungen des Gerichts erwirkt werden, sondern im Wesentlichen die vom Gericht vorgenommene rechtliche Qualifizierung angefochten werden, auf deren Grundlage das Gericht entschieden hat, dass die Kommission keinen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen habe. Dyson wendet sich insbesondere gegen die rechtlichen Begründungserwägungen des Gerichts, wonach der Verstoß der Kommission mit Auslegungsschwierigkeiten und der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts verbunden gewesen sei, auf deren Grundlage das Gericht zu der Feststellung gekommen ist, dass die Kommission die Grenzen, die ihrem Ermessen gesetzt gewesen seien, nicht offenkundig und erheblich überschritten habe. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die im Rechtsmittelverfahren der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

101.

Demnach sind der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund meines Erachtens zulässig.

2. Begründetheit

102.

Das Gericht hat meines Erachtens rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Verstoß der Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 durch Auslegungsschwierigkeiten oder die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts entschuldigt werden könne.

103.

Ob ein Verstoß gegen eine Unionsvorschrift entschuldigt werden kann, ist unter Berücksichtigung der Umstände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung gegeben waren, durch die der Verstoß begangen wurde ( 76 ). Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht fehlerhaft beurteilt hat, dass die Auslegungsschwierigkeiten und die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts die Kommission zu dem Zeitpunkt entschuldigen konnten, als sie die Delegierte Verordnung 665/2013 erließ.

104.

Meines Erachtens kann unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht anerkannt werden, dass die Kommission als durchschnittlich umsichtige und sorgfältige „gute“ Verwaltung ( 77 ) davon ausgehen durfte, dass sie sich allein deshalb für eine Prüfmethode entscheiden durfte, die für Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz von Staubsaugern irreführend ist, weil sie die einzige zum damaligen Zeitpunkt verfügbare Prüfmethode war.

105.

Erstens hat die Kommission nicht behauptet, es sei unklar, ob die zu wählende Prüfmethode die Effizienz von Staubsaugern „während des Gebrauchs“ messen müsse. Ihr Problem war indes, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt keine wissenschaftlich praktikable Prüfung mit gefülltem Behälter gab ( 78 ). Die Kommission entschied sich daher für die Anwendung der Prüfung mit leerem Behälter.

106.

In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass zumindest zum maßgeblichen Zeitpunkt noch davon habe ausgegangen werden können, dass die Prüfung von Staubsaugern zu Beginn ihres Gebrauchs (mit leeren Behältern) „während des Gebrauchs“ erfolge. Schließlich habe der Gerichtshof erst später, im Aufhebungsurteil des Gerichtshofs, erklärt, dass unter „während des Gebrauchs“ eine Messung der Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich seien, zu verstehen sei, was erfordere, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt sei ( 79 ).

107.

Kann eine solche Entschuldigung anerkannt werden?

108.

Aus einer reinen Wortlautauslegung, die sich allein auf diese beiden Wörter konzentriert, lässt sich in der Tat der Schluss ziehen, dass „während des Gebrauchs“ auch zu Beginn des Gebrauchs ist.

109.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt war der Kommission jedoch, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, bekannt, dass es zu einer Abnahme der Energieeffizienz von Staubsaugern mit Staubbeutel kam. Dies belegen, wie von Dyson vorgetragen, insbesondere das Sachverständigengutachten der Kommission ( 80 ) sowie Angaben, die von Verbraucherorganisationen ( 81 ) und von Dyson selbst ( 82 ) bei den Konsultationen der Beteiligten, die zum Erlass der Delegierten Verordnung 665/2013 geführt haben, vorgelegt wurden.

110.

Der Kommission war somit zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannt, dass mit der Prüfung mit leerem Behälter das Ziel der Richtlinie 2010/30 nicht erreicht werden konnte, die Verbraucher über die Energieeffizienz von Staubsaugern zu informieren und ihnen zu ermöglichen, energieeffizientere Staubsauger zu kaufen. Ganz im Gegenteil konnte der Kommission nicht unbekannt sein, dass eine solche Prüfung für Verbraucher irreführend ist.

111.

Einer guten Verwaltung sollte nicht erlaubt sein, den Zweck der Rechtsvorschriften zu missachten, die sie umsetzt. In ihrer Auslegung im Kontext der Ziele der Richtlinie 2010/30 konnte die Formulierung „während des Gebrauchs“ nach den der Kommission vorliegenden Informationen nicht dahin verstanden werden, dass sie Prüfungen mit leeren Behältern zuließ.

112.

Der Umstand, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt das Europäische Parlament oder der Rat der Delegierten Verordnung 665/2013 nicht widersprochen hatte, was ihnen nach Art. 12 der Richtlinie 2010/30 möglich gewesen wäre, kann meines Erachtens nicht als Beleg für einen unklaren Auftrag angeführt werden.

113.

Meines Erachtens kann daher nicht angenommen werden, dass Auslegungsschwierigkeiten den Verstoß der Kommission entschuldigen könnten.

114.

Was die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts angeht, hat die Kommission erläutert, dass sie die Notwendigkeit der Anwendung einer Prüfmethode, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs entsprochen habe, mit dem Erfordernis habe abwägen müssen, dass diese Methode wissenschaftlich korrekt und zuverlässig sein müsse. Die Kommission konnte jedoch in die Abwägung keine Prüfung aufnehmen, die für die Verbraucher irreführende Ergebnisse lieferte. Es gab keine Komplexität des zu regelnden Sachverhalts im Hinblick darauf, dass die Prüfung mit leerem Behälter keine Option war.

115.

Dies reicht für die Schlussfolgerung aus, dass trotz der möglichen technischen Komplexität, die geeignete Prüfung zu ermitteln, zum maßgeblichen Zeitpunkt klar war, dass diejenige Prüfung, die von der Kommission gewählt wurde, nicht angewendet werden konnte. Es ist daher schwer ersichtlich, inwieweit die Kommission, wenn sie als gute Verwaltung handelt, dafür entschuldigt werden könnte, dass sie dies nicht anerkannt hat.

116.

Schließlich hat die Kommission geltend gemacht, dass sie nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 innerhalb von fünf Jahren eine Delegierte Verordnung habe erlassen müssen. Sie habe daher zu Recht davon ausgehen dürfen, dass eine Entscheidung für die Prüfung mit leerem Behälter besser gewesen sei als gar keine Prüfung.

117.

Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Fünfjahresfrist in Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 missverstanden hat. Nach dieser Bestimmung war keine endgültige Frist vorgesehen, innerhalb deren die Kommission sich um jeden Preis für eine Prüfmethode entscheiden musste. Festgelegt war dort lediglich der Anfangszeitraum der Befugnisübertragung, bei dessen Ablauf die Kommission einen Bericht vorzulegen hatte. Dieser Zeitraum sollte automatisch um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden, sofern das Europäische Parlament oder der Rat die Befugnisübertragung nicht widerrief. Im Übrigen könnte, selbst wenn der Zeitraum von fünf Jahren eine Frist für die Kommission gewesen wäre, dieser Umstand nicht entschuldigen, dass sie eine Prüfung wählte, die mit der Befugnisübertragung nicht im Einklang stand, da sie für Verbraucher irreführend ist.

118.

Zusammenfassend ist, wenn das Vorbringen von Dyson zutreffend dahin zu verstehen ist (siehe Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes), dass mit ihm geltend gemacht wird, die Kommission habe einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen, indem sie sich für die Prüfung mit leerem Behälter entschieden habe, recht eindeutig, dass weder Auslegungsschwierigkeiten noch die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts die Entscheidung der Kommission für diese Prüfung entschuldigen konnten.

119.

Demnach sind der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund meines Erachtens begründet; die Kommission hat meines Erachtens einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 begangen.

D.   Fünfter, sechster und siebter Rechtsmittelgrund

120.

Mit den verbleibenden drei Rechtsmittelgründen macht Dyson geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass der Verstoß der Kommission nicht hinreichend qualifiziert sei, soweit Verstöße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (fünfter Rechtsmittelgrund), den Grundsatz der guten Verwaltung und die Sorgfaltspflicht (sechster Rechtsmittelgrund) sowie den Grundsatz der unternehmerischen Freiheit (siebter Rechtsmittelgrund) geltend gemacht würden.

121.

Wie in Nr. 43 dieser Schlussanträge ausgeführt, hat sich das Gericht auf seine Argumentation zum behaupteten Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 gestützt, als es festgestellt hat, dass die anderen behaupteten Verstöße gegen Unionsrecht nicht hinreichend qualifiziert seien. Da ich bereits in meiner Prüfung des ersten, des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes vertreten habe, dass das Gericht das Vorbringen von Dyson nicht richtig aufgefasst hat und rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass der Verstoß der Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 nicht hinreichend qualifiziert sei, sind die Feststellungen des Gerichts zu der Frage, ob diese anderen Verstöße gegen Unionsrecht hinreichend qualifiziert sind, auch mit denselben Rechtsfehlern behaftet.

122.

Demnach sind der fünfte, der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund meines Erachtens begründet.

IV. Ergebnis

123.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

festzustellen, dass der erste, der dritte, der vierte, der fünfte, der sechste und der siebte Rechtsmittelgrund begründet sind;

das Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2021, Dyson u. a./Kommission (T‑127/19, EU:T:2021:870), aufzuheben;

festzustellen, dass der Verstoß der Kommission gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen hinreichend qualifiziert ist;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Die vorangegangenen Rechtssachen sind in den Nrn. 25 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge kurz dargestellt, soweit sie für die vorliegende Rechtssache relevant sind.

( 3 ) Delegierte Verordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1) (im Folgenden: Delegierte Verordnung 665/2013).

( 4 ) Urteil vom 11. November 2015 (T‑544/13, EU:T:2015:836).

( 5 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1).

( 6 ) Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357).

( 7 ) Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission (T‑544/13 RENV, EU:T:2018:761).

( 8 ) Zyklon-Staubsauger wurden Herrn James Dyson, dem Dyson-Gründer, erfunden und von Dyson ab 1993 in der Europäischen Union vermarktet; weitere Unternehmen zogen einige Jahre später nach. Zur Entwicklung des Zyklon-Staubsaugers motiviert sah sich Herr Dyson nach eigenen Angaben durch seine Erfahrungen mit dem Verlust an Saugleistung und der Verschmutzung bei einem Staubsauger mit Staubbeutel. Vgl. Dyson, J., Invention: A Life of Learning Through Failure, Simon & Schuster, 2021, insbesondere S. 92 und 93.

( 9 ) Im Lauf der Jahre wurden zahlreiche Arten von Staubsaugern entwickelt, für die vorliegende Rechtssache relevant sind jedoch nur Zyklon-Staubsauger und Staubsauger mit Staubbeutel. Zu Staubsaugertypen vgl. z. B. AEA Energy and Environment, Work on Preparatory Studies for Eco-Design Requirements of EuPs (II), Lot 17 Vacuum Cleaners, TREN/D3/390-2006, Final Report to the European Commission, Februar 2009 (AEA, Energie und Umwelt, Arbeiten an vorbereitenden Studien für Öko-Design-Anforderungen an energiebetriebene Produkte (II), Los 17 Staubsauger, TREN/D3/390-2006, Abschlussbericht an die Europäische Kommission, Februar 2009) (im Folgenden: AEA-Bericht), Nr. 2.3, und Gantz, C., The Vacuum Cleaner: A History, McFarland & Company, 2012.

( 10 ) Vgl. hierzu Commission Staff Working Document, Impact Assessment, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council setting a framework for energy efficiency labelling and repealing Directive 2010/30/EU (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU), SWD(2015) 139 final, 15. Juli 2015, S. 10 und 11 (wonach die Ansätze der Energieverbrauchskennzeichnung und der umweltgerechten Gestaltung einander ergänzen und dabei die „umweltgerechte Gestaltung“ den Markt „antreibt“ und die Energieverbrauchskennzeichnung den Markt „anzieht“).

( 11 ) Vgl. z. B. Europäische Kommission, „About the energy label and eco-design [(Energieverbrauchskennzeichnung und umweltgerechte Gestaltung)]“, abrufbar unter https://commission.europa.eu/energy-climate-change-environment/standards-tools-and-labels/products-labelling-rules-and-requirements/energy-label-and-ecodesign/about_en; Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 01/2020, Die Maßnahmen der EU in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung: Der wichtige Beitrag zu mehr Energieeffizienz wurde durch erhebliche Verzögerungen und die Nichteinhaltung von Vorschriften geschmälert, 2020, insbesondere S. 4 und 6 bis 8.

( 12 ) Vgl. z. B. Mitteilung der Kommission, Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022‑2024 (ABl. 2022, C 182, S. 1), Nrn. 1 und 6; Europäische Kommission, Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU übertragen wurde (COM[2022] 723 final, 8. Dezember 2022, Nr. 1. Vgl. auch Commission Staff Working Document, Impact Assessment, Proposal for a Regulation repealing Directive 2010/30/EU (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung, Vorschlag für eine Richtlinie zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU), angeführt oben in Fn. 10 der vorliegenden Schlussanträge, S. 16 (wonach Maßnahmen der Energieverbrauchskennzeichnung und der umweltgerechten Gestaltung etwa zwei Fünftel zum Ziel der Europäischen Union für 2020 von 20 % Energieeinsparung beitragen und bis zum Jahr 2030 die durch diese Maßnahmen erzielten Nettoeinsparungen auf nahezu 300 Mrd. Euro anwachsen werden, wodurch die Verbraucher der Union fast 17 % der Gesamtkosten gegenüber der Situation ohne diese Maßnahmen einsparen).

( 13 ) Vgl. z. B. Europäische Kommission, Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022‑2024, angeführt in Fn. 12 der vorliegenden Schlussanträge, Nr. 3.

( 14 ) Vgl. z. B. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Überprüfung der Richtlinie 2010/30/EU (COM[2015] 345 final), 15. Juli 2015, S. 3; Bericht des Rechnungshofs, angeführt in Fn. 11 der vorliegenden Schlussanträge, S. 10. Vgl. ferner aus jüngerer Zeit Europäische Kommission, Arbeitsprogramm für Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung 2022‑2024, angeführt in Fn. 12 der vorliegenden Schlussanträge, Nr. 2 (wonach eine Eurobarometer-Umfrage ergeben hat, dass 93 % der Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU das EU-Energielabel kennen und 79 % von ihnen sich beim Kauf von Geräten darauf verlassen).

( 15 ) Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1979 zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung (ABl. 1979, L 145, S. 1).

( 16 ) Richtlinie des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 1992, L 297, S. 16).

( 17 ) Hervorhebung nur hier.

( 18 ) Vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 2 Buchst. a, e und f, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Buchst. a, Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 3, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a und Erwägungsgründe 2, 5, 13, 14 und 19 der Richtlinie 2010/30.

( 19 ) Vgl. hierzu Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, Folgenabschätzung (SEC[2008] 2862), 13. November 2008, S. 83.

( 20 ) Vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (KOM[2008] 778 endgültig), 13. November 2008, Art. 1 Abs. 2, Art. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 und Erwägungsgründe 2, 3 und 7 des Vorschlags.

( 21 ) Hervorhebung nur hier. Vgl. auch 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/30.

( 22 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30 (ABl. 2017, L 198, S. 1). Nach Art. 21 jener Verordnung gilt diese ab dem 1. August 2017.

( 23 ) Vgl. Erwägungsgründe 3 und 4 der Verordnung 2017/1369.

( 24 ) Vgl. Art. 13 Abs. 3 und 35. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1369.

( 25 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. 2009, L 285, S. 10).

( 26 ) Vgl. hierzu Commission Staff Working Document, Impact Assessment, Commission Regulation implementing Directive 2009/125 of the European Parliament and of the Council with regard to ecodesign requirements for vacuum cleaners and Commission Delegated Regulation supplementing Directive 2010/30/EU of the European Parliament and of the Council with regard to energy labelling of vacuum cleaners (Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzung, Verordnung der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern sowie der Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern) (SWD[2013] 240, S. 4). Dieses Papier kam zu dem Schluss, dass die vorzuziehende Option eine Kombination einer Delegierten Verordnung zur Festlegung von Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung mit einer Durchführungsverordnung zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung sei, um Verbraucher auf die effizientesten Geräte aufmerksam zu machen (vgl. S. 38 und 39).

( 27 ) Vgl. Art. 1 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 665/2013.

( 28 ) Vgl. Art. 3 und 4 der Delegierten Verordnung 665/2013.

( 29 ) Vgl. Art. 5 und vierter Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 665/2013.

( 30 ) Vgl. Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der [Delegierten Verordnung 665/2013] und der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. 2014, C 272, S. 5), wonach Abschnitt 5.9 der Cenelec‑Norm nicht Teil des vorliegenden Zitats war. Ähnliche Mitteilungen erfolgten 2016 (ABl. 2016, C 416, S. 31) und 2017 (ABl. 2017, C 261, S. 4).

( 31 ) Art. 7 der Delegierten Verordnung 665/2013 sah vor, dass die Kommission innerhalb von fünf Jahren überprüft, „ob es möglich ist, für den jährlichen Energieverbrauch, die Staubaufnahme und die Staubemission Messmethoden mit einem teilweise gefüllten Behälter anstelle eines leeren Behälters anzuwenden“.

( 32 ) Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 58 bis 63) (Hervorhebung nur hier).

( 33 ) Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 66).

( 34 ) Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 68). Der Gerichtshof verwies die Sache sodann zur Entscheidung über die relevanten Klagegründe, da mit ihnen eine Tatsachenfeststellung verbunden war, an das Gericht zurück.

( 35 ) Vgl. Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission (T‑544/13 RENV, EU:T:2018:761, Rn. 69 bis 75).

( 36 ) Vgl. Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission (T‑544/13 RENV, EU:T:2018:761, Rn. 76).

( 37 ) Vgl. Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission (T‑544/13 RENV, EU:T:2018:761, Rn. 82).

( 38 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22).

( 39 ) Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Dyson (C‑632/16, EU:C:2018:599, insbesondere Rn. 35 bis 46).

( 40 ) In Rn. 82 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass „die relevante Frage ist, ob die Kommission dadurch, dass sie der Prüfmethode mit leerem Behälter den Vorzug vor der Prüfmethode mit gefülltem Behälter gab, gegen die ihrem Ermessen gesetzten Grenzen offenkundig und erheblich verstoßen hat“.

( 41 ) Vgl. Urteil vom 8. November 2018, Dyson/Kommission (T‑544/13 RENV, EU:T:2018:761, Rn. 76); siehe auch Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge.

( 42 ) Dyson stützt ihre Ansicht u. a. auf die Urteile vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine (C‑472/00 P, EU:C:2003:399), vom 16. Oktober 2008, Synthon (EU:C:2008:565), vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, insbesondere Rn. 57), vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), und vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39).

( 43 ) Die Kommission stützt ihre Ansicht u. a. auf die Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361), vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat (T‑364/03, EU:T:2006:28), vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission (T‑429/05, EU:T:2010:60), und vom 23. November 2011, Sison/Rat (T‑341/07, EU:T:2011:687).

( 44 ) Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:207, Nrn. 134 bis 139) und des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Synthon (C‑452/06, EU:C:2008:393, Nrn. 121 bis 123).

( 45 ) Vgl. z. B. Hilson, C., „The Role of Discretion in EC Law on Non-Contractual Liability“, Common Market Law Review, Bd. 42, 2005, S. 677, insbesondere S. 693 (wonach die Rechtsprechung „seltsame Zirkelschlüsse“ aufweise); Biondi, A., und Farley, M., The Right to Damages in EU Law, Kluwer, 2009, S. 41 (wonach die Rechtsprechung eine „Zick-Zack-Argumentation“ zeige).

( 46 ) Mit Rücksicht auf die Vorgaben, die sich aus der gebotenen Vermeidung zu umfangreicher Schlussanträge ergeben, werde ich von einer eingehenden Prüfung der umfangreichen, in Rede stehenden Rechtsprechung absehen. Ich werde mich vielmehr darauf beschränken, bestimmte rote Fäden darzustellen, die zu einer rationalisierten Erfassung dieser Rechtsprechung beitragen könnten.

( 47 ) Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361 (im Folgenden: Urteil Bergaderm).

( 48 ) Vgl. Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 42 (im Folgenden: Urteil Brasserie).

( 49 ) Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 41).

( 50 ) Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43 und 44).

( 51 ) Vgl. Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C‑6/90 und C‑9/90, EU:C:1991:428, Rn. 38 bis 41, 44 und 45).

( 52 ) Dies mag durch den Sachverhalt der Rechtssache Francovich erklärbar sein, in der die Ursache des Schadens in der Nichtumsetzung einer Richtlinie lag. Da die Mitgliedstaaten über keinerlei Ermessensspielraum verfügen, sich dafür zu entscheiden, eine Richtlinie nicht umzusetzen, könnte das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes stillschweigend angenommen worden sein. Diese Auslegung des Urteils Francovich wurde später durch die Rechtsprechung bestätigt. Vgl. z. B. Urteile vom 8. Oktober 1996, Dillenkofer u. a. (C‑178/94, C‑179/94 und C‑188/94 bis C‑190/94, EU:C:1996:375, Rn. 23), und vom 15. Juni 1999, Rechberger u. a. (C‑140/97, EU:C:1999:306, Rn. 51).

( 53 ) Vgl. Urteil vom 5. März 1996 (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 47 bis 51).

( 54 ) Vgl. z. B. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 34).

( 55 ) Vgl. Urteil vom 5. März 1996 (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 55).

( 56 ) Vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 43). Vgl. ferner z. B. Urteile vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 31), vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 33), und vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission (C‑65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 47).

( 57 ) Vgl. Urteil vom 5. März 1996 (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 56 und 57).

( 58 ) In Rn. 43 des Urteils Brasserie stellte der Gerichtshof klar, dass „[d]as System, das der Gerichtshof gemäß [Art. 340 AEUV] speziell zur Haftung wegen Rechtsetzungsakten entwickelt hat, … u. a. der Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, den Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften und insbesondere dem Ermessensspielraum, über den der Urheber des betreffenden Aktes verfügt, Rechnung [trägt]“.

( 59 ) Zur Haftung der Union vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 33) („insbesondere“), und vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 146) („in particular [insbesondere]“). Zur Staatshaftung vgl. z. B. Urteile vom 28. Juli 2016, Tomášová (C‑168/15, EU:C:2016:602, Rn. 25) („u. a.“), und vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 105) („u. a.“).

( 60 ) Vgl. z. B. Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 166 bis 173), vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 57), vom 20. Januar 2021, Kommission/Printeos (C‑301/19 P, EU:C:2021:39, Rn. 103 bis 106), vom 28. Oktober 2021, Vialto Consulting/Kommission (C‑650/19 P, EU:C:2021:879), vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T‑178/98, EU:T:2000:240, Rn. 57, 76 und 82) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 10. Juli 2003, Kommission/Fresh Marine, C‑472/00 P, EU:C:2003:399, Rn. 28 bis 32), vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59 bis 69) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 32 bis 42), vom 14. Dezember 2018, East West Consulting/Kommission (T‑298/16, EU:T:2018:967, Rn. 146 bis 153), vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T‑610/19, EU:T:2022:15, Rn. 112 und 113) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C‑221/22 P), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T‑834/17, EU:T:2022:84, Rn. 104 bis 123) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C‑297/22 P).

( 61 ) Vgl. z. B. Urteile vom 18. Januar 2001, Stockholm Lindöpark (C‑150/99, EU:C:2001:34, Rn. 40 bis 42), vom 28. Juni 2001, Larsy (C‑118/00, EU:C:2001:368, Rn. 41 bis 55), vom 17. April 2007, AGM-COS.MET (C‑470/03, EU:C:2007:213, Rn. 82 und 86), vom 16. Oktober 2008, Synthon (C‑452/06, EU:C:2008:565, Rn. 39 bis 46), und vom 4. Oktober 2018, Kantarev (C‑571/16, EU:C:2018:807, Rn. 106 bis 108 und 115).

( 62 ) Eines der wenigen Beispiele, die als eine Rechtssache angesehen werden können, in der der Gerichtshof anerkannt hat, dass einen Mitgliedstaat möglicherweise keine Haftung trifft, obwohl er über kein Ermessen verfügte, dürfte das Urteil vom 4. Juli 2000, Haim (C‑424/97, EU:C:2000:357), sein.

( 63 ) Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, EU:T:2001:184, Rn. 137 bis 150), vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 100 bis 116) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 51), vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat (T‑364/03, EU:T:2006:28, Rn. 82 bis 98), vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission (T‑429/05, EU:T:2010:60, Rn. 104 bis 112) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 108 und 109), und vom 23. November 2011, Sison/Rat (T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 57 bis 74).

( 64 ) Vgl. Urteil vom 21. April 2005 (T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 100 bis 116).

( 65 ) Vgl. Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 51).

( 66 ) Vgl. als ähnliches Beispiel auch Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission (C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 108 und 109).

( 67 ) Vgl. z. B. Urteile vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256), und vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C‑619/20 P und C‑620/20 P, EU:C:2022:722).

( 68 ) Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C‑501/12 bis C‑506/12, C‑540/12 und C‑541/12, EU:C:2014:2005), und vom 3. September 2014, X (C‑318/13, EU:C:2014:2133). Da diese Rechtssachen dem Gerichtshof von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden, hat dieser häufig nicht über die Frage des Vorliegens eines hinreichend qualifizierten Verstoßes entschieden, sondern sie dem vorlegenden Gericht überlassen.

( 69 ) Vgl. Urteil vom 4. April 2017 (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 38 bis 45, 104 bis 117 und 126).

( 70 ) In Rn. 57 jenes Urteils stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass der Bürgerbeauftragte lediglich über ein verringertes, wenn nicht gar auf null reduziertes Ermessen im Hinblick darauf verfügt, den Inhalt eines Dokuments wiederzugeben, um die Schlussfolgerungen im Rahmen einer Entscheidung zum Abschluss einer Untersuchung zu untermauern. Daher stellte die verzerrte Darstellung des Inhalts dieses Dokuments durch den Bürgerbeauftragten einen hinreichend qualifizierten Verstoß dar. Siehe auch Fn. 60 der vorliegenden Schlussanträge.

( 71 ) Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/CEVA und Pfizer (C‑198/03 P, EU:C:2005:445, Rn. 69 bis 71 und 73 bis 93), vom 16. Juni 2022, SGL Carbon u. a./Kommission (C‑65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 89 und 90), vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission (T‑351/03, EU:T:2007:212, Rn. 129 bis 132), vom 9. September 2008, MyTravel/Kommission (T‑212/03, EU:T:2008:315, Rn. 83 bis 97), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T‑834/17, EU:T:2022:84, Rn. 201 bis 228) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C‑297/22 P).

( 72 ) Vgl. z. B. Urteile vom 26. März 1996, British Telecommunications (C‑392/93, EU:C:1996:131, Rn. 39 bis 46), vom 30. September 2003, Köbler (C‑224/01, EU:C:2003:513, Rn. 118 bis 124), und vom 25. Januar 2007, Robins u. a. (C‑278/05, EU:C:2007:56, Rn. 72 bis 81).

( 73 ) Vgl. Urteil vom 16. Juni 2022 (C‑65/21 P und C‑73/21 P bis C‑75/21 P, EU:C:2022:470, Rn. 89 und 90).

( 74 ) Vgl. Urteile vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission (C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 54 und 55), und vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C‑440/07 P, EU:C:2009:459, Rn. 167 und 168).

( 75 ) Vgl. Urteil vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen (C‑337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 53).

( 76 ) Vgl. Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 44 bis 46).

( 77 ) Wie die Unionsgerichte entschieden haben, setzt eine außervertragliche Haftung der Union die Feststellung eines Verstoßes voraus, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte. Vgl. z. B. Urteile vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 43), vom 24. Oktober 2000, Fresh Marine/Kommission (T‑178/98, EU:T:2000:240, insbesondere Rn. 61), vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission (T‑429/05, EU:T:2010:60, Rn. 62), und vom 23. Februar 2022, United Parcel Service/Kommission (T‑834/17, EU:T:2022:84, Rn. 88) (Rechtsmittel anhängig in der Rechtssache C‑297/22 P).

( 78 ) Auch wenn das Gericht geprüft hat, ob eine solche Prüfung verfügbar war, möchte ich noch einmal darauf hinweisen, dass diese Frage für die Entscheidung, ob die Kommission durch die Anwendung der Prüfung mit leerem Behälter gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2010/30 verstoßen hat, unerheblich ist.

( 79 ) Vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission (C‑44/16 P, EU:C:2017:357, Rn. 68). Siehe auch Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.

( 80 ) Vgl. AEA-Bericht, angeführt in Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge, insbesondere S. 72; dort heißt es: „Es wird anerkannt, dass alle Prüfungen der Reinigungsleistung mit sauberem Beutel und sauberen Filtern durchgeführt werden und dass die Leistung abnehmen kann, sobald die Poren der Filter und Beutel beginnen, sich mit Staub zuzusetzen.“

( 81 ) Vgl. Europäischer Verband für die Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsfragen (European Association for the Co-ordination of Consumer Representation in Standardisation, im Folgenden: ANEC) und Europäischer Verbraucherverband (European Consumer Organisation, im Folgenden: BEUC), Anmerkungen zum Entwurf der Vorschriften über Ökodesign- und Kennzeichnungsanforderungen für Staubsauger (Comments on draft Ecodesign and Labelling requirements for vacuum cleaners), 5. September 2011, S. 5; ANEC und BEUC, Verbraucherorganisationen kommentieren den Entwurf von Ökodesign- und Kennzeichnungsregeln für Staubsauger (Consumer organisations comments on draft Ecodesign and Labelling rules for vacuum cleaners), Arbeitspapiere der Europäischen Kommission vom 27. August 2012, S. 4 und 5; ANEC und BEUC, ANEC/BEUC kommentiert den aktualisierten Vorschlag zur Ökodesign- und Energieverbrauchskennzeichnung für Staubsauger. Aktualisierte Entwürfe der Europäischen Kommission vom Dezember 2012 (Comments on the updated Ecodesign and Energy Labelling proposal for vacuum cleaners, Updated European Commission drafts of December 2012), S. 2 bis 4.

( 82 ) Wie in ihrer Rechtsmittelschrift vorgetragen, hat Dyson im Laufe der Konsultation der Beteiligten Prüfungsdaten zu einem wesentlichen Leistungsabfall bei Staubsaugern zwischen der Prüfung mit leerem Behälter und der Prüfung mit gefülltem Behälter vorgelegt.

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