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Document 62022CB0229

    Rechtssache C-229/22: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj — Rumänien) — NC/Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom SA (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Luftverkehr – Verordnung [EG] Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii – Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste – Annullierung eines Fluges – Ausgleichsanspruch im Fall des Angebots zur anderweitigen Beförderung – Voraussetzungen – Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts – Anderweitige Beförderung, die es den Fluggästen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen)

    ABl. C 35 vom 30.1.2023, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 35/21


    Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Specializat Cluj — Rumänien) — NC/Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom SA

    (Rechtssache C-229/22) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii - Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste - Annullierung eines Fluges - Ausgleichsanspruch im Fall des Angebots zur anderweitigen Beförderung - Voraussetzungen - Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts - Anderweitige Beförderung, die es den Fluggästen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen)

    (2023/C 35/24)

    Verfahrenssprache: Rumänisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunalul Specializat Cluj

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: NC

    Beklagte: Compania Naţională de Transporturi Aeriene Tarom SA

    Tenor

    Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

    ist dahin auszulegen, dass

    den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Art. 7 dieser Verordnung eingeräumt wird, es sei denn, sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten von diesem Luftfahrtunternehmen ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.


    (1)  Eingangsdatum: 29.3.2022.


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