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Document 62022CA0731

Rechtssache C-731/22, Agrarmarkt Austria: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Juni 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts – Österreich) – IJ und PO GesbR, IJ/Agrarmarkt Austria (Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik [GAP] – Förderregelungen – Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c – Begriff Betrieb – Verwaltung durch einen Betriebsinhaber – Begriff landwirtschaftliche Tätigkeit – Art. 33 Abs. 1 – Begriff der landwirtschaftlichen Fläche, die dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen muss, damit es zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen kommt – Entgeltliche saisonale Übergabe von Parzellen eines im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Grundstücks an Nutzer zur Pflege und Ernte)

ABl. C, C/2024/4560, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4560/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4560/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/4560

29.7.2024

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 13. Juni 2024 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts – Österreich) – IJ und PO GesbR, IJ/Agrarmarkt Austria

(Rechtssache C-731/22  (1) , Agrarmarkt Austria)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik [GAP] - Förderregelungen - Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe - Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c - Begriff „Betrieb“ - Verwaltung durch einen Betriebsinhaber - Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ - Art. 33 Abs. 1 - Begriff der landwirtschaftlichen Fläche, die dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen muss, damit es zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen kommt - Entgeltliche saisonale Übergabe von Parzellen eines im Eigentum des Betriebsinhabers stehenden Grundstücks an Nutzer zur Pflege und Ernte)

(C/2024/4560)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: IJ und PO GesbR, IJ

Beklagter: Agrarmarkt Austria

Tenor

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ist in Verbindung mit ihrem Art. 33 Abs. 1

dahin auszulegen, dass

er dem nicht entgegensteht, dass ein Betriebsinhaber Direktzahlungen im Sinne von Art. 1 Buchst. a dieser Verordnung für eine ihm gehörende Fläche erhält und diese Fläche als von ihm „verwalteter Betrieb“ und als ihm „zur Verfügung stehend“ eingestuft wird, wenn zum einen die Parzellen, aus denen sich diese Fläche zusammensetzt, gegen ein fixes Entgelt an vom Betriebsinhaber ausgewählte Nutzer zur Pflege und Ernte übergeben werden und zum anderen der Betriebsinhaber, ohne Anspruch auf den Ertrag der Fläche zu haben, die initiale Bodenbearbeitung, den Anbau, die laufende Bewässerung und, falls die Nutzer abwesend sind, sogar die Pflege der Parzellen übernimmt.


(1)   ABl. C 94 vom 13.3.2023.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4560/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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