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Document 62022CA0567

Verbundene Rechtssachen C-567/22 P bis 570/22 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. April 2024 – Vasile Dumitrescu, Guido Schwarz, (C-567/22 P), YT, YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P), ZA (C-570/22 P)/Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union – Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort – Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 – Neue Berechnungsregeln – Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum AEU-Vertrag genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] liegt – Grundsatz der Gleichbehandlung)

ABl. C, C/2024/3421, 10.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3421/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3421/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/3421

10.6.2024

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. April 2024 – Vasile Dumitrescu, Guido Schwarz, (C-567/22 P), YT, YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P), ZA (C-570/22 P)/Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-567/22 P bis 570/22 P)  (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort - Verordnung [EU, Euratom] Nr. 1023/2013 - Neue Berechnungsregeln - Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten sowie außerhalb der in Anhang II zum AEU-Vertrag genannten Länder und Hoheitsgebiete und der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [EFTA] liegt - Grundsatz der Gleichbehandlung)

(C/2024/3421)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Vasile Dumitrescu, Guido Schwarz (C-567/22 P), YT, YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P), ZA (C-570/22 P) (vertreten durch L. Levi und J.-N. Louis, Avocats)

Andere Parteien des Verfahrens: YW, YZ (C-569/22 P), YY (C-570/22 P), Europäische Kommission (C-567/22 P à C-569/22 P) (vertreten durch T. S. Bohr und G. Gattinara als Bevollmächtigte), Gerichtshof der Europäischen Union (C-570/22 P) (vertreten durch J. Inghelram und A. Ysebaert als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch E. Taneva und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer, X. Chamodraka und T. Verdi als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T-531/16), von YT und YU (T-532/16), von YV (T-533/16) sowie von ZA (T-545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat.

2.

Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen die Ansprüche von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus deren Gehaltsabrechnungen von Juni 2014 hervorgehen, werden aufgehoben.

4.

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission, mit denen die Ansprüche von YT und YU im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus deren Gehaltsabrechnungen von Juni 2014 bzw. Juli 2014 hervorgehen, werden aufgehoben.

5.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der die Ansprüche von YV im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus dessen Gehaltsabrechnung von Juli 2014 hervorgeht, wird aufgehoben.

6.

Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der die Ansprüche von ZA im Bereich der Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung Nr. 1023/2013 festgelegt wurden und die aus dessen Gehaltsabrechnung von Juli 2014 hervorgeht, wird aufgehoben.

7.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz, soweit sie jeweils betroffen sind, einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den für das Jahr 2014 bereits erhaltenen Reisekosten und dem Betrag, der sich aus der Anwendung einer anhand der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und ihrem Herkunftsort berechneten Kilometervergütung ergibt, zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.

8.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-531/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-567/22 P entstanden sind, die Kosten, die YT und YU im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-532/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-568/22 P entstanden sind, sowie die Kosten, die YV im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-533/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-569/22 P entstanden sind.

9.

Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die ZA im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-545/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-570/22 P entstanden sind.

10.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 441 vom 21.11.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/3421/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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