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Document 62022CA0492

Rechtssache C-492/22 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Europäischer Haftbefehl gegen CJ (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 2 – Bestimmung der zuständigen Justizbehörden – Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person, die von einem Organ erlassen wird, das keine vollstreckende Justizbehörde ist – Art. 23 – Ablauf der Fristen für die Übergabe – Folgen – Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 – Inhafthaltung der gesuchten Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat – Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht der verfolgten Person, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen)

ABl. C 35 vom 30.1.2023, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 35/19


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Dezember 2022 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Europäischer Haftbefehl gegen CJ

(Rechtssache C-492/22 PPU) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 6 Abs. 2 - Bestimmung der zuständigen Justizbehörden - Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe der gesuchten Person, die von einem Organ erlassen wird, das keine vollstreckende Justizbehörde ist - Art. 23 - Ablauf der Fristen für die Übergabe - Folgen - Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 - Inhafthaltung der gesuchten Person zum Zwecke der Strafverfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat - Art. 6, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht der verfolgten Person, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen)

(2023/C 35/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CJ

Tenor

1.

Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

die in dieser Bestimmung genannte Entscheidung, die Übergabe der gesuchten Person aufzuschieben, eine Entscheidung über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darstellt, die nach Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses von der vollstreckenden Justizbehörde zu treffen ist. Wurde eine solche Entscheidung nicht von dieser Behörde getroffen und sind die in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen abgelaufen, ist die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses freizulassen.

2.

Art. 12 und Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

sie dem nicht entgegenstehen, dass eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist und deren Übergabe an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats zum Zwecke ihrer strafrechtlichen Verfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat aufgeschoben wurde, dort auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls während dieser Strafverfolgung in Haft gehalten wird.

3.

Art. 24 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 und 3 sowie Art. 48 Abs. 2 der Charta

ist dahin auszulegen, dass

er dem nicht entgegensteht, dass die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, zum Zwecke ihrer strafrechtlichen Verfolgung im Vollstreckungsmitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund aufgeschoben wird, dass diese Person nicht auf ihr Recht verzichtet hat, in dem im Vollstreckungsmitgliedstaat gegen sie geführten Strafverfahren persönlich vor Gericht zu erscheinen.


(1)  ABl. C 368 vom 26.9.2022.


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